keine Reparatur bei Schnäppchenkauf?

29. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
chd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
keine Reparatur bei Schnäppchenkauf?

Hallo,

ich habe mir in einem namenhaften Onlineshop ein NEUES Elektrogerät zu einem absoluten Schnäppchenpreis gekauft. Für das Gerät habe ich 170€ gezahlt und es als Neuware gekauft (der Normalpreis liegt deutlich über 300€ - 400€). Nach nur ca. 14 Tagen trat ein Defekt auf. Ein Anruf beim Händler ergab nur, dass ich das Gerät zurück senden soll und den Kaufpreis erstattet bekomme, weil man keine Reparatur oder Austausch anbieten kann.

Wie man sich sicher vorstellen kann, bin ich damit aufgrund des sehr geringen Preises nicht einverstanden. Kann man den Händler irgendwie festnageln, dass das Gerät auf seine Kosten repariert werden kann? Gesetzestexte oder Präzedenzfälle wären interessant.
Eine Werkstatt hat mir schon mitgeteilt, dass eine Reparatur möglich wäre, die allerdings Kosten von über 100€ mit sich bringen kann.

LG

chd

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Laut Gesetz bestimmt der Verbraucher, wie er die Nacherfüllung haben möchte.


Also mit Zustellnachweis dem Händler mitteilen, das man im Rahmen des gesetzlichen Wahlrechtes eine Reparatur wählt. Dazu dann noch eine Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens, besser 21 Tage) und der Ankündigung bei Verweigereung oder Fristüberschreitung das ganze per Anwalt und Gericht klären zu lassen.



Zitat (von chd):
Eine Werkstatt hat mir schon mitgeteilt, dass eine Reparatur möglich wäre,

Schriftlich?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chd
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
Laut Gesetz bestimmt der Verbraucher, wie er die Nacherfüllung haben möchte.


Also mit Zustellnachweis dem Händler mitteilen, das man im Rahmen des gesetzlichen Wahlrechtes eine Reparatur wählt. Dazu dann noch eine Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens, besser 21 Tage) und der Ankündigung bei Verweigereung oder Fristüberschreitung das ganze per Anwalt und Gericht klären zu lassen.


Das hatte ich auch schon gefunden. Da stand aber dann nur, dass der Käufer entscheiden kann ob eine Reparatur oder ein Autausch infrage kommt.
Wie könnte ich das denn schreiben? Auch das mit der Fristsetzung. Und wie kann ich das mit Zustellnachweis versenden? Einwurfeinschreiben?
Das per Anwalt zu klären dürfte für mich recht teuer werden.

Zitat:
Zitat (von chd):
Eine Werkstatt hat mir schon mitgeteilt, dass eine Reparatur möglich wäre,


Schriftlich?


Leider nein. Sollte ich mir vorher schriftlich mitteilen lassen, wenn eine Reparatur möglich ist?

1x Hilfreiche Antwort

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