hallo,
ich habe mir vor einer woche einen laptop fuer mein studium in einem outlet center gekauft(kein internetkauf). es handelte sich hierbei um bware.
als ich nach hause kam und den laptop anmachen wollte, musste ich feststellen, dass das display nicht funktionierte.einen tag später funktionierte es dann, dann wieder nicht .... folglich habe ich also schon ein defektes gerät gekauft.
auf der quittung steht allerdings, dass das gerät vom umtausch ausgeschlossen ist, und dass ich nur ein recht auf garantieansprüche habe.( sowas in der art)
nun meine frage: wie ist die rechtslage? kann ich von dem kaufvertrag zuruecktreten? und mein geld zurueck verlangen?( waere mir am liebsten)oder muss ich dem verkaüfer ein recht auf nachbesserung lassen?
urspruenglich bin ich ja davon ausgegangen, dass ich ein funktionsfähiges gerät kaufe, was ich ab sofort fuer meine arbeiten verwenden kann. wenn ich es nun einschicke wuerde, muesste ich ja wieder 2 wochen warten.
das kommt mir irgendwie ungerecht vor, weil ich meine, dass man mir ja wohl kein defektes gerät verkaufen darf.
das ist alles sehr ärgerlich.waere ueber ratschläge sehr dankbar!
mfg. johann
mangelhafte bware gekauft
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Es gibt kein Umtausch oder Rückgaberecht, einfach mal die Suchfunktion bemühen.
Es ist nicht davon auszugehen das der VK wusste das er Ihnen ein mangelhaftes Gerät verkauft.
Insofern kann man hier nicht von "dürfen" reden.
Der Laptop darf nachgebessert werden, völlig irrelevant ob B Ware oder nicht.
-- Editiert von lilicat am 13.01.2006 22:32:04
Hallo!
Im übrigen darf sehr wohl defekte Ware verkauft werden. Es muss eben nur darauf hingewiesen werden, um welche Fehler es sich handelt. Dann sind insoweit auch jegliche Gewährleistungs- un Garantierechte ausgeschlossen.
Gruss
Harry
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Korrekt !:-)
um es noch einmal zusammenzufassen:
deine rechte bestimmen sich aus dem gewährleistungsrecht, da die sache ja nen mangel aufweist.
das gewährleistungsrecht wurde auch nicht ausgeschlossen ("gerät ist vom umtausch ausgeschlossen"), da ein solcher ausschluss bei einem kaufvertrag zwischen verbraucher und unternehmer nicht vereinbart werden kann.
und was bietet das gewährleistungsrecht nun ? einerseits ansprüche auf nacherfüllung, andererseits auf rücktritt und minderung. klingt gut, bis dahin. nur - ehe man zurücktreten kann, muss man dem verkäufer die möglichkeit zur nacherfüllung geben. ob aber durch nachbesserung (reparatur) oder nachlieferung (ein neuer laptop) kann sich grds. der käufer aussuchen.
an einen ersatz des möglicherweise entstandenen materiellen schadens ist natürlich zu denken, nur setzt das, wie weiter oben schon angedeutet, verschulden des verkäufers voraus. und ob der vom mangel gewusst hat bzw. dies hätte wissen können ? naja.
--- editiert vom Admin
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