nach Reparatur immer noch defekt - Umtausch möglich?

27. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)
nach Reparatur immer noch defekt - Umtausch möglich?

Hallo,

ich habe vor zwei Jahren einen TFT Monitor gekauft, im September 2004 fing er an zu flimmern. Nachdem ich alle möglichen am PC liegen Ursachen ausgeschlossen habe, brachte ich ihn zum Händler zurück und wollte ihn umtauschen lassen. Der Händler verweigerte mir den Umtausch mit dem Hinweis auf sein Recht auf Nachbesserung, auch ein Ersatzgerät wurde mir verweigert. Ich habe den Monitor dennoch in Reparatur gegeben und nach ca. fünf Monaten "repariert" wieder erhalten. Nun, der flimmert immer noch.
Habe ich noch ein Recht auf Umtausch? Der Händler sagte, dass die Garantiezeit sich um die Reparaturzeit verlängert, also muß die Garantie noch bestehen. Da ich den Monitor täglich brauche kommt eine ewig dauernde Reparatur für mich nicht in Frage. Ich fürchte, er kommt wieder mit seinem Recht auf Nachbesserung - wie kann ich argumentieren, damit er den Monitor umtauscht?

Wäre dankbar für Antworten :)

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11 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

ob Sie ein Umtauschrecht haben bestimmt sich nach den Garantiebestimmungen. Diese finden Sie meistens in den AGB des jeweiligen Verkäufers. Wenn nicht, können Sie den Verkäufer auffordern, Ihnen die Garantiebestimmungen zuzusenden. Dort muss alles geregelt sein, wie die Garantie genau ausgestaltet ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort! Meine hat etwas länger gedauert, sorry. In den AGBs steht unter Gewährleistung folgendes: "Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich zunächst auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei die Wahl des Verbrauchers durch [Händler] abgelehnt werden kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. [...] Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Mangel nicht unerheblich ist." Ersatzlieferung ist dasselbe wie Umtausch, oder? D.h. der Händler durfte mir laut AGBs auch beim ersten Versuch den Umtausch nicht verweigern? Was mache ich nur, wenn er sich wieder weigert?
Danke!

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Durfte er schon Die AGB sind eine Umschreibung des §439 BGB . Dieser besagt:

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Das genau sagt der VK damit aus. Einen knapp zwei Jahre alten Monitor gegen einen nagelneuen umzutauschen ist, besonders im PC Bereich, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Ein Recht auf Rücktritt besteht erst, wenn die Nacherfüllung fehhlgeschlagen ist. Dies ist erst nach zwei Nachbesserungen der Fall.
Allerdings sind 5 Monate für eine Reparatur entschieden zu lang.
Daher sollte dem VK bei erneuter Reparatur eine angemessene Frist gestellt werden (schriftlich). Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Rücktritt erklärt werden.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#4
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke :)
Welche Frist würde da als angemessen gelten? Soll ich bei Abgabe des Monitors ein Schreiben mit der Frist mitabgeben, oder wie macht man das? Letztes Mal sagte er: "wird mal drei Wochen oder länger dauern, wir schicken eine Karte", tja, auch nach fünf Monaten gabs keine Karte, erst nach schriftlicher Aufforderung habe ich den immer noch defekten Monitor erhalten :(

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Morgen,

es muss vorab geklärt werden, ob es sich um einen Garantiefall oder um einen Gewährleistungsfall handelt. Dieses darf nicht verwechselt werden. Es wäre schön wenn Sie die Daten auflisten, wann der Monitor gekauft wurde, wann er das erste mal defekt war, von wann bis wann er in die Reparatur ging, wann Sie ihn wiederbekommen haben. Desweiteren wäre hilfreich, wenn Sie uns sagen könnten, wie lange Garantie auf den Monitor besteht.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#6
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

Guten Tag!
Ja, da blicke ich nicht ganz durch mit der Garantie und Gewährleistung. Auf dem Gerätepass steht "2 Jahre Herstellergarantie". Der Monitor wurde am 04.03.03 gekauft, die Probleme (Flimmern) fingen im September 2004 an, er ging am 22.09.04 in Reparatur, ich erhielt ihn am 19.01.05 zurück (sorry, habe falsch gezählt, es waren ca. vier Monate, nicht fünf wie ich schrieb *schäm*). Auf dem Reparaturbeleg steht auch Garantie, Herstellerreparatur. Die Garantie verlängert sich um die Reparaturzeit, sagte der Händler, also müsste sie noch bestehen. Ich hoffe, Sie können damit etwas anfangen! Danke :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sie befinden sich noch in der Garantiezeit. In diesem Sinne kann ich an den Beitrag von Mahnman vom 07.05.2005 10:45:49 anschließen. Sie müssen dem Verkäufer noch eine Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Sollte diese fehlschlagen, ist die Nacherfüllung seitens des Verkäufers (also die Pflicht Ihnen eine mangelfreie Kaufsache zu verschaffen) gescheitert. Generell sollten Sie darauf achten, dass Sie bei der Nachbesserung Fristen setzen, denn Sie müssen nur eine angemessene Zeit auf die Nachbesserung warten. 5 Monate sind dafür entschieden zu lang. Angemessen wäre mE 4-5 Wochen. Dann können Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn das Flimmern als ein erheblicher Mangel einzustufen ist. Dann bekommen Sie den Kaufpreis zurück, abzüglich eines Nutzungsersatzes für die Zeit, in welcher Sie den Monitor nutzen konnten. Je nach Einzelfall ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz möglich. Möglich ist dann auch die Minderung des Kaufpreises.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#8
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
verklagen?
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 6x hilfreich)

@stud. jur. Hr. J. Roenner
danke! ich versuch's
@Powerseller
"Wer sagt, das sich eine GARANTIE um die Reparaturzeit verlängert???"
s. mein Beitrag vom 10.05., "Die Garantie verlängert sich um die Reparaturzeit, sagte der Händler ," das hat er mir bei der Rückgabe in Gegenwart eines Zeugen gesagt, ich hoffe, es stimmt auch. Die Verfahrensweise mit den Seriennummern kenne ich von anderen Geräten auch, wenn man sich nicht an den Händler, sondern direkt an den Hersteller wendet. Aber was passiert dann, wenn der Kunde z.B. einige Monate auf die Reparatur wartet und dann ein Gerät erhält, das immer noch defekt ist, aber keine Garantie mehr besteht?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Nur bei Austausch verlängert sich die Garantie, nicht bei Reparatur, da hatte der VK wohl keine Ahnung und drauf festnageln kann man ihn nicht,da Sie diese Aussage nicht schriftlich haben.

-----------------
"kampf den borg"

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