nach Rückgabe von defekten Artikel nur Gutschein

1. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
MaxXx1605
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
nach Rückgabe von defekten Artikel nur Gutschein

Hallo alle miteinander,

ich habe ein neues Thema begonnen, weil ich keines gefunden habe, was passte. Nur etwas mit Online Handel.

Nun zu meinem Problem:

Vor einigen Monaten habe ich Schuhe gekauft in einem Lac..te Shop (nicht online). Diese Schuhe haben ca. 3 Wochen gehalten, bis die Sohle gerissen ist und Wasser eindringen konnte. Die Frau im Laden wollte die Schuhe erst gar nicht zurücknehmen, weil sie mir weiß machen wollte, dass dies ja normal sei bei einem solchen Gebrauchsgegenstand. Na klar...

Auf jeden Fall habe ich sie dazu noch überreden können. Sie meinte, dass sie die Ware einschicken müsste und es direkt vom Hersteller überprüft werden müsse.
Nach 6 Wochen bekam sie dann ein Bescheid, dass die Rücknahme akzeptiert wird. Mittlerweile hatte ich mir natürlich neue Schuhe gekauft.

Jetzt ist es so, dass sie mir auf keinen Fall den Betrag erstatten will, sondern mir nur einen Gutschein ausstellen kann. Dieser liegt dort schon eine Weile rum. Ich wollte ihn bisher nicht abholen, weil ich mir nicht vorstellen kann das sie das einfach so darf. Wollte mich erst hier im Forum mal schlau machen.

Dieser Laden ist winzig und ich sehe auch nicht ein, dass ich auf Teufel komm raus irgend einen Sch... kaufen soll den ich überhaupt nicht möchte.
Das kann doch nicht rechtens sein, oder?
Ich meine es steht draußen nicht an der Tür "bei kaputter Ware nur Gutscheine".
Hinzu kommt, dass diese Frau so dermaßen unfreundlich ist und mir sowas von dumm kam, dass ich das erst recht nicht akzeptieren möchte.

Ich hoffe sehr ihr könnt mir helfen.

Beste Grüße

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7 Antworten
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#3
 Von 
MaxXx1605
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Also soll ich den Gutschein annehmen? Oder sollte ich das vorerst lieber nicht machen und ihr gleich sagen was Sache ist?!

Und den Bescheid dann direkt an den Shop schicken? Nicht an Lac..te? Was ist wenn auch die Mahnfrist nach einem Mahnbescheid abläuft?

Danke für die Antwort.

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-- Editiert Moderator am 03.10.2012 00:05

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Ansprechpartner ist hier der Laden, nicht der Hersteller.

Der Laden könnte allenfalls das Recht haben Ihnen ein neues Paar Schuhe des gleichen Typs anzubieten. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MaxXx1605
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Okay, die Schuhe konnte mir der Shop nicht anbieten, da er sie nicht mehr vertreibt. Kann mir jemand einen Paragraphen nennen, den ich der Geschäftsführerin unter die Nase halten könnte?
Und was ist, wenn sie sich bis zum Ende weigert. Kann ich mir dann einen Anwalt nehmen? Aber wie sieht es dann mit den Kosten für mich aus? Ich habe keine Rechtsschutz.
Ich kenn mich da leider nicht so aus. Würde ein Anwalt das überhaupt übernehmen? Ich habe mal gehört, dass der Anwalt anteilig etwas vom Streitwert bekommt, das wäre hier ja nahezu nichts. Oder ist das hier etwas anderes?

Danke für eure Mühe.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
Dort wirst Du mit den Paragraphen sowie einer Erklärung dazu versorgt. Insbesondere, aber nicht nur, interessiert Dich der Abschnitt 1.6 (Nacherfüllung)

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MaxXx1605
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat Quelle de.Wikipedia.org:

"Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen."

Ist das so, oder gibt es da wieder tausend Ausnahmeregelungen?
Zum Beispiel ist mein Handy defekt. Die Leute in dem Elektrofachgeschäft wollen es jedoch erst an den Hersteller schicken, was einige Wochen dauern würde. Also ist das eigentlich nicht rechtens, wenn ich das nicht möchte, oder greifen da wieder Ausanahmeregelungen?

Und zu dem Fall mit den Schuhen zurückzukommen: Welche Formm des Kontaktes soll ich wählen? Persönlich hingehen und der Dame nochmal alles schildern oder gleich per Einschreiben einen Brief senden?

Beste Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

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