nur Kopie einer Quittung bei einem Immobiliengesch.vorhanden

24. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 26x hilfreich)
nur Kopie einer Quittung bei einem Immobiliengesch.vorhanden

Hallo, folgendes Problem: Mein Kläger möchte eine Kopie einer Quitting bei Gericht vorlegen (Original angeblich nicht mehr vorhanden), aus der hervor gehen soll, daß er einen Geldbetrag (Schwarzgeld-Immobiliengeschäft) an mich gezahlt hat! Stimmt aber nicht! Erstaunlicher Weise ist aber eine ähnliche Unterschrift (auch als Kopie) auf diesem Duplikat der Quittung ! Er hat wohl aufgrund angeblich vorhandener Mängel (arglistige Täuschung) schon geklagt, kommt damit aber nicht durch. Vater soll Zeuge bei der Unterschrift gewesen sein (Tochter war Käufer). Wie wird das Gericht diese Kopie bewerten oder auch darüber entscheiden? Er will halt einfach irgendwie raus aus dem Geschäft, auch wenn er sich dabei selber strafbar macht!!? Danke für die Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1704x hilfreich)

Eine Kopie ist grundsätzlich keine Urkunde.

Sicherlich sollte man hier vorsorglich ein Sachverständigengutachten über die Echtheit der vorgelegten Kopie (bzw. über die nicht vorhandene Beweiskraft wegen der Nichtausschließbarkeit einer Fälschung) beantragen.

Dennoch *könnte* die Zeugenaussage des Vaters dem Kläger als Beweis genügen, wenn dieser nach Auffassung des Gerichts glaubwürdig ist und glaubhaft aussagt. Daran werden in so einem Fall sicherlich strenge Maßstäbe angelegt, denn nicht ohne Grund braucht man in so einer Situation in der Regel eine (Original-)Quittung. Ginge das alles auch über Zeugen, wäre das Brimborium ja gar nicht nötig.

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#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 341x hilfreich)

das gericht ist in seiner beweiswürdigung frei.

ist eine zeugenaussage erlogen sollte es einem anwalt idR möglich sein kläger und zeugen in widersprüche zu verwickeln. in dem augenblick sinkt auch die glaubhaftigkeit der quittung erheblich.

eine unterschriftvorlage dürfte eigentlich nur der notarielle kaufvertrag gegeben haben. schauen sie doch einmal nach ob die dortige unterschrift untypische abweichungen hat und diese sich auch auf der quittung wiederfinden. im übrigen trägt gem. § 440 ZPO derjenige der eine privaturkunde vorlegt die beweislast für deren echtheit.

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#3
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 975x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1704x hilfreich)

oder auch mit der Richter in Verbindung zu setzen

Zu welchem Zweck?

Wenn der Kläger im Recht ist, sollte der Beklagte vielleicht besser anerkennen. Wenn nicht, was soll er dann mit dem Richter besprechen?

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#5
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 975x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 975x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1704x hilfreich)

das meinte ich genau 'anerkennen', richtig...was sonst denn?

Warum schreiben Sie es dann nicht? ;)

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