Guten Tag,
folgender (etwas speziellerer Fall der unverlangten Warensendung) Fall interessiert mich:
A hat bei einem britischen Versandhändler V ein Produkt bestellt. Bei der Lieferung über Logistiker L wurden zwei Pakete geliefert. Das bestellte Produkt (Wert ca. 500,- €) und ein weiteres, nicht bestelltes (Wert ca. 200,- €) ohne Versandschein oder Hinweis auf einen Verkäufer (V ist als Versender ausgeschlossen).
Nach Recherche von A stellt sich heraus, dass L beide Pakete von einem zweiten Logistiker Z erhalten hat und Z die Pakete von einer britischen Post P übergeben bekommen hat. P hat nun die Referenznummer vom bestellten Produkt im System, aber nicht die vom zweiten Produkt. Das zweite Produkt ist für P unauffindbar (Z und L berufen sich beide auf den jeweiligen Vorgänger).
Auf den beiden Adressaufklebern standen jeweils die Adresse von A mit zwei sehr ähnlichen Referenznummern.
Wie ist nun von A zu verfahren? Hat er sich ausreichend um die Auffindung des Versenders bemüht? Wie lange muss er das Produkt aufbewahren, bis er es verwerten darf? Ist hier deutsches Recht anzuwenden?
Vielen Dank für die Antworten (ich bin schon sehr gespannt).
Grüße von
Fender124
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versehentlich zugesandte Ware
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
quote:<hr size=1 noshade>Hat er sich ausreichend um die Auffindung des Versenders bemüht? <hr size=1 noshade>
A braucht sich nicht zu bemühen. Er hat jedoch die Ware aufzubewahren UND bei Aufforderung zurückzugewähren = Duldung der Wegnahme. Augenscheinlich wurde bei P eine Sendung verwechselt oder falsch zugeordnet oder was auch immer, A hat das auch erkannt, er hat Vorstellungen, dass die Lieferung im Zusammenhang mit der anderen Lieferung stehen könnte, es wurde geklärt, dass sie nicht von V stammt. (§ 241 a Abs. 2 BGB )
Regelverjährung 3 Jahre, deutsches Recht wird anzuwenden sein, bei einer Verwertung wäre das Surrogat herauszugeben.
§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
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-- Editiert am 17.08.2009 11:49
Vielen Dank schonmal!
Wenn ich es richtig verstehe, dann muss A die Ware 3 Jahre lang aufbewahren? Ist das zumutbar bei einem Produkt, das die Größe eines Staubsaugers hat? Oder ist damit eine Verwertung gerechtfertigt (sofern A einen Ersatz leistet, wenn der unbekannte Versender sich meldet)?
Welches Gesetz liegt denn bei der Ersatzleistung zugrunde? Also wenn A das Produkt verwertet oder, wenn es sich um ein Gebrauchsgut handelt, verwendet?
Viele Grüße,
Fender124
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Ob man es jetzt 3 Jahre aufbewahren muss, ist zweifelhaft, aber eine angemessene Zeit sollte es schon sein. Das Surrogat wäre z. B. der Verkaufspreis, den man erzielt hat, wenn man es verkauft hätte...
Wenn man es selbst benutzt, hätte man u. U. Nutzungsersatz zu leisten.
Es geht hier um die sog. ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 ff. BGB
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Okay, dann weiß ich bescheid. Vielen Dank für die schnelle und umfassende Hilfe!
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