widerruf meines handyvertrages nicht möglich

10. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
tjomka
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
widerruf meines handyvertrages nicht möglich

hallo,

ich würde gerne wissen ob mir jemand ein tip geben kann.

also ich habe vor ca. 3 wochen meinen im dezember ablaufenden handyvertrag bei vodafone verlängert, okay nach ca. einer woche habe ich schon das handy bekommen, aber eben ohne karte, da sie meine aktuelle simkarte einfach umgestellt haben. also habe ich das handy ausgepackt alte(neue) karte reingesteckt und das handy auf funktion zu prüfen und auch eben telefoniert, was wie ich finde zu einer funktionsprüfung dazu gehört. das handy fand ich nicht sehr gut und den vertrag wollte ich auch nicht mehr als ich beim konkurrenten ein viel günstigeres angebot gesehen habe. also habe ich das handy eingepackt, ein vertragswiderruf geschrieben und alles innerhalb der 14 tage zurückgeschickt. jetzt gestern hab ich das paket wieder bekommen,mit einem brief von vodafone dabei, dass mein widderuf erloschen ist nachdem ich mit dem handy telefoniert habe. was soll ich jetzt tun?? wäre echt nett wenn mir jemand ein rat geben könnte.


mfg tjomka

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Argumentation von Vodafone kann ich nicht nachvollziehen.

Telefoniert wird jedenfalls noch innerhalb des alten Vertrages, die Verlängerung gilt erst ab Dezember. Insofern wurden noch gar keine Leistungen in Anspruch genommen. Es geht hier nur um das Ausprobieren des Handys selbst. Somit kann es nur darum gehen, ob hier möglicherweise eine Verschlechterung des Handys eingetreten ist.

Und wenn, wäre die Frage, ob diese Verschlechterung nur aufgrund dieser Prüfung stattfand oder ob schon eine Ingebrauchnahme vorlag, die eindeutig über die erlaubte Prüfung der Ware hinausging.

http://www.123recht.net/Widerruf-trotz-verrauchter-Ware-__f146465.html

Dann hätte vorher daraufhin gewiesen werden müssen, wie so eine Verschlechterung zu vermeiden gewesen wäre. Kurzum: Es könnte nur um das Handy selbst gehen und um eine mögliche Wertersatzpflicht, die ich hier aber nicht erkennen kann. Das Widerrufsrecht selbst ist davon unberührt.

Aber im Grunde geht es darum gar nicht. Vodafone gibt hier eine Standardantwort, die sich eigentlich gar nicht auf diesen speziellen Fall bezieht.

Es geht m. E. vielmehr um § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB . n der Vergangenheit beriefen sich die Anbieter darauf, dass durch Aktivierung der Sim-Karte und das Telefonieren das Widerrufsrecht erloschen sei.

Hier wurde aber eine vorhandene Sim-Karte in das neue Handy eingesetzt, der Vertrag läuft ja noch. Eine neue Dienstleitung wurde noch gar nicht begonnen,

Auch das wird inzwischen von der Rechtsprechung anders gesehen:

Offenbar hat das LG Kiel mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 5 O 208/08 ) auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen auch nach der Inanspruchnahme erster Mobilfunkdienstleistungen nicht gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt. Entsprechende Klauseln in den AGB der klarmobil GmbH wurden für unzulässig erklärt.

Das Gericht folgte der Argumentation des AG Montabaur (Urteil vom 15.01.2008, Az: 15 C 195/07 ) wonach die Vorschrift des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt.

Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – ist es nach Ansicht des Gericht dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers von diesem Zeitpunkt an zu beenden.

Somit kann der Unternehmer die bereist erbrachte Teilleistung nach wie vor abrechnen; die zukünftigen Dienstleistungen braucht der Verbraucher jedoch – aufgrund seines wirksamen Widerrufs – nicht in Anspruch zu nehmen.



LG Kiel mit Urteil vom 25.03.2009 (Az.: 5 O 208/08
http://www.internetrecht-infos.de/index.php/lg-kiel-widerruf-von-mobilfunkvertragen/

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