Guten Tag,
zum folgenden Sachverhalt benötige ich bitte Eure erste Einschätzung.
In den 70er und 80er Jahren gab es in einer Pilsbar eine Spezialität vom Grill. Ich nenne die Spezialität einfach mal xy-Bratwurst. xy steht für den Namen der Pilsbar. Es bestand aber kein Eintrag für eine Marke oder Wort/Bildmarke. Die xy-Bratwurst war geschmacklich und von der Zubereitung her, zur damaligen Zeit, einfach der Renner.
Die Pilsbar ist seit knapp 25Jahren Geschichte und mein Bruder hat die xy-Bratwurst seit knapp 10 Jahren in die Speisekarte seiner Gaststätte (selbe Stadt) aufgenommen. Er hat sehr lange daran gefeilt, um eine ähnliche Geschmackrichtung zu treffen.
Nun hat mein Bruder die schriftliche Aufforderung erhalten, die xy-Bratwurst von der Speisekarte zu streichen, da für xy-Bratwurst eine Markeneintragung besteht. Nizzaklassen: 29, 30, 31 Das Schreiben stammt direkt vom Inhaber der Marke.
Nach meiner Recherche, beim DPMA, wurde die Marke vergangenes Jahr im Juni eingetragen.
Muss mein Bruder tatsächlich befürchten, dass er die xy-Bratwurst von der Karte nehmen muss?
Die xl-Bratwurst ist heute auch bei weitem nicht mehr so bekannt, wie in den 70er bzw. 80er Jahren.
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Viele Grüße
rodnoc
Aufforderung erhalten, kürzlich eingetragene Marke nicht zu nutzen.
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?

ZitatMuss mein Bruder tatsächlich befürchten, dass er die xy-Bratwurst von der Karte nehmen muss? :
Durchaus.
Offenbar will der Markeninhaber keine (lizenzlose) Fremdnutzung zulassen.
Kommt jetzt darauf an, wer mehr Geld für Anwälte in der Tasche hat.
ZitatDurchaus. :
Offenbar will der Markeninhaber keine (lizenzlose) Fremdnutzung zulassen.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Das bedeutet ja, dass man heute auf ein bestehendes Produkt, in meinem Beispiel Speisen, eine Markenanmeldung tätigen kann, um somit Lizenzgebühr zu verlangen. Eine eingetragene Marke schlägt also auch vorherige Nutzung!
VG, rodnoc
-- Editiert von rodnoc am 05.02.2022 08:59
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Eine eingetragene Marke schlägt also auch vorherige Nutzung!
nicht unbedingt. Aber das Markenrecht ist nunmal leider sehr kompliziert. Ich würde versuchen dass die Bratwurst auf der Karte bleibt aber eben nicht für öffentliche Werbung für das Lokal benutzt werden darf.
Oder man nennt es Bratwurst ZZ (xy Style) oder so
ZitatDas bedeutet ja, dass man heute auf ein bestehendes Produkt, in meinem Beispiel Speisen, eine Markenanmeldung tätigen kann, um somit Lizenzgebühr zu verlangen. Eine eingetragene Marke schlägt also auch vorherige Nutzung! :
Jein.
Hier sind erst mal zwei verschiedene Rechtswege zu beachten.
1. Der Markeninhaber, der von deinem Bruder eine Unterlassung fordert. Auf sowas folgt üblicherweise eine Abmahnung und/oder ein Verfahren vor dem LG bzw. OLG. Dort wird der Markeninhaber seine (vermeintlichen) Ansprüche wie Unterlassung, Schadensersatz etc. durchsetzen wollen. Der Vorwurf in diesem Rahmen ist letztlich "berechtigt", da der Kläger Inhaber der Marke ist und dein Bruder ein Produkt mit diesem Markennamen verkauft, dass in die geschützten Nizzaklassen fällt.
2. Dein Bruder, der unter dem Begriff xy-Bratwurst schon seit 10 Jahren ein Produkt in Umlauf bringt und daher eine "Benutzungsmarke" hat. Mit dieser Begründung könnte dein Bruder gegen die Eintragung der Marke xy-Bratwurst vorgehen. Dafür kann man Klagen oder einen Löschungsantrag beim DPMA wegen Bestehens älterer Rechte stellen. Hierbei sollte man natürlich vorher klären, ob der aktuelle Inhaber der Marke den Begriff ggf. ebenfalls schon seit geraumer Zeit nutzt. Hier wäre aber auch zu berücksichtigen, dass du beschreibst, dass xy-Bratwurst zumindest regional bei euch bekannt ist und damit eine "notorisch bekannte Marke" sein könnte, die der jetzige Markeninhaber für sich nicht beanspruchen kann. Der Vorteil daraus wäre natürlich, dass sich bei einer Löschung und Nichtigkeitserklärung der Marke das Problem Nummer 1. quasi von selbst erledigt.
Harry von Sell hat aber auch hier den Hinweis gegeben, dass man für sowas ggf. relativ viel Zeit, Mühen und Geld investieren muss.
Ich sage mal im aller günstigsten Fall könnt ihr geeignete Nachweise über die frühere Nutzung der Marke, oder die allgemeine Bekanntheit des Begriffes sammeln und einen Nichtigkeitsantrag stellen. Dieser kostet 400 EUR.
-- Editiert von Al.Thani am 05.02.2022 14:19
Zitat1. Der Markeninhaber, der von deinem Bruder eine Unterlassung fordert. Auf sowas folgt üblicherweise eine Abmahnung :
Die Forderung nach Unterlassung ist bereits eine Abmahnung ...
Man kann die Markeneintragung anfechten, mit dem guten Argument, daß es ältere Rechte an der Marke durch Gebrauch gibt. Weil eben die Bratwurst unter dieser Bezeichnung schon seit etwa 2012 verkauft wird.
Die Chancen für eine solche Anfechtung stehen gut, wenn die Sachverhalts-Beschreibung im EP vollständig ist.
Um einen Rechtsstreit wird man vermutlich nicht herumkommen, wenn die Gegenseite nicht aufgrund der ihr vielleicht gar nicht bekannten langjährigen Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr einlenkt. Aber wie gesagt: die Chancen stehen gut.
ZitatDer Vorwurf in diesem Rahmen ist letztlich "berechtigt", :
Das läßt sich ohne Kenntnis des konkret als Marke eingetragenen Zeichens und der konkret eingetragenen WarenDienstleistungen nicht beurteilen.
„Nizzaklassen: 29, 30, 31„
Für welche konkreten Waren?
„Tomatenpüree ( Klasse 29)" ?
Tomatenpüree wäre sicherlich unverwechselbar unähnlich zu einer Bratwurst.
„Bratwurst, Brühwurst". ( Klasse 29 ). ?
Eine Wortmarke „xy-Bratwurst" wäre für die Waren „Bratwurst" sicherlich nicht eintragbar.
ZitatDein Bruder, der unter dem Begriff xy-Bratwurst schon seit 10 Jahren ein Produkt in Umlauf bringt und daher eine "Benutzungsmarke" hat. :
Sicherlich kann der nötige Nachweis einer Verkehrsgeltung der Benutzung ALS MARKE im SInne von § 4 Absatz 2 MarkenG nicht erbracht werden ( wofür grundsätzlich eine Marktbefragung mit einer Bekanntheit mit ca. 30-40 % verlangt wird ).
Uns selbst wenn eine wenigstens REGIONALE Verkehrsgeltng nachweisbar wäre, könnte gegen die jüngere Markeneintragung nicht vorgegangen werden. Das wäre nur bei einer BUNDESWEIT nachgewiesenen Verkehrsgeltung/Bekanntheit möglich.
RK
ZitatMan kann die Markeneintragung anfechten, mit dem guten Argument, daß es ältere Rechte an der Marke durch Gebrauch gibt. Weil eben die Bratwurst unter dieser Bezeichnung schon seit etwa 2012 verkauft wird. :
Es gibt bekanntlich nach europäischem/deutschem Markenrechte kein Vorbenutzungsrecht. Und allein eine (regionale) Benutzung einer Bezeichnung begründet noch lange kein Recht aus einer Benutzungsmarke nach § 4 Absatz 2 MarkenG.
Und eine bloß regional benutzte Marke ( selbst mit überragender Bekanntheit ) begründet kein Löschungsrecht gegenüber einer identischen jüngeren Marke ( mit LANDESWEITER Geltung ).
Zitatwie gesagt: die Chancen stehen gut. :
Möglicherweise st dies der Fall - aber jedenfalls NICHT deshalb, weil ein markenidentisches/ähnliches Zeichen lange vor der MarkenANMELDUNG auf der Speisekarte als Bezeichnung einer angebotenen Bratwurst-Zubereitung verwendet werden war!
Ohne Kenntnis sämtlicher Umstände läßt sich nichts Zuverlässiges aussagen.
.....
Die einzige 2021 angemeldete Bratwurst-Marke war eine Bildmarke ( mit einem Bratwurst-Symbol als Bestandteil ).
RK
@all
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen und Meinungen zu meinem beschriebenen Fall. Das weitere Vorgehen werde ich mit meinem Bruder besprechen. Da in dem Schreiben vom Markeninhaber kein Erledigungsdatum, Streitwert etc. angegeben wurde, warten wir mal seine weitere Reaktion ab. Ich werde berichten.
Nochmals vielen Dank für Eure Mühe!
VG, rodnoc
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten