Auskunftsanfrage nach MarkenG §19

3. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
lyrik
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auskunftsanfrage nach MarkenG §19

Guten Abend,

ich bin Privatperson und habe vor einiger Zeit für die Lebensgefährtin meines Onkels eine Webseite bereitgestellt. Diese ist bis heute nicht mit Angaben befüllt. Es sind immer noch die Standard-Inhalte einer frischen Wordpress Installation zu sehen. So lange habe ich auch kein Impressum. Im Grunde besitze ich zwar die Adresse - betreibe aber keine Inhalte und bin wie gesagt Privatperson.

Nun habe ich eine Nachricht von einem Markenrechtsanwalt erhalten. Wahrscheinlich hat der die DeNIC abgefragt. Von der Seite kann er meine Mail-Adresse nicht haben.

Dieser vertritt (angeblich?) ein Hamburger Modelabel, das die Rechte an der "unionsmarke" besitzt, deren Name sich auch, neben einem Bindestrich und der Ergänzung "atelier", in der Internetadresse wiederfindet. Die Lebensgefährtin meines Onkels ist Künstlerin und eher Kleinstunternehmerin.

Ich bin mir einerseits nicht sicher, ob dies gerechtfertigt ist und ob ich nun tatsächlich die Daten meiner Bekannten herausgeben kann. Sie jedenfalls hält das alles für "fake" und sagt, dass ich ihre Daten nicht herausgeben soll. Sie führt unter anderem die DSGVO dazu an. Obwohl §19 MarkenG Ziffer 10 schon eine Einschränkung des Fernmeldegehimnis bewirkt und ich sicher bin, die Daten herausgeben zu müssen.

Ich habe nun laut E-Mail noch bis zum 11.06. Zeit die Daten herauszugeben und ich weiß nicht, was ich tun soll.



-- Editiert von lyrik am 03.06.2020 21:15

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von lyrik):
So lange habe ich auch kein Impressum.

Und auch keine Datenschutzerklärung? Das kann teuer werden ...



Zitat (von lyrik):
Sie führt unter anderem die DSGVO dazu an.

Die DSGVO ist kein Schutz vor Rechtsverfolgung - und gilt im übrigen auch nicht für Dich.



Zitat (von lyrik):
und ich sicher bin, die Daten herausgeben zu müssen.

Nein, müssen musst Du nicht - kann dann halt nur recht teuer werden für Dich.
Aber dürfen darf man.



Zitat (von lyrik):
Sie jedenfalls hält das alles für "fake"

Schon mal den Anwalt geprüft? Gibt es den? Vertritt er die?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lyrik
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Auf der Seite ist nun gar nichts mehr zu sehen. Alle Daten sind entfernt.

Ich verstehe aus Ihrer Rückmeldung: Ich muss dem folge leisten, wenn klar ist, dass der Mandant von diesem Anwalt vertreten wird.

Wie kann ich den Anwalt prüfen? Mehr als den Besuch seiner Webseite ist mir bisher nicht eingefallen.

Nur zur Verdeutlichung: Ich will auf jeden Fall das Richtige tun und nur klar haben, dass ich, wenn ich die Daten meiner Bekannten an den Anwalt rausgebe, keinen Fehler mache.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von lyrik):
Auf der Seite ist nun gar nichts mehr zu sehen. Alle Daten sind entfernt.

Da die Domain noch aufrufbar ist, benötigt sie immer noch eine Datenschutzerklärung ... egal wie wenig Daten dort drauf sind.



Zitat (von lyrik):
Ich verstehe aus Ihrer Rückmeldung: Ich muss dem folge leisten, wenn klar ist, dass der Mandant von diesem Anwalt vertreten wird.

Will man unangehemnere Folgen vermeiden, sollte man das, ja



Zitat (von lyrik):
Wie kann ich den Anwalt prüfen?

Man könnte dort anrufen.

Wenn aber keine Vollmacht beigelegen hat, würde ich das Schreiben erst mal wegen fehlens einer Vollmacht zurückweisen - schriftlich mit Zustelnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lyrik
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Erneut vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es war nur eine E-Mail ohne jeglichen Anhang. Der Name des Mandanten wurde genannt und die „Unionsmarke". Zuletzt wurde auf das MarkenG §19 verwiesen und eine Frist genannt, bis zu der ich Auskunft erteilen soll.

Der Anwalt verlangt quasi nur die Herausgabe der Daten meiner Bekannten. Ansonsten kann ich die E-Mail keine weitere Forderung mir gegenüber entnehmen.

Auf der Webseite wird lediglich der technische Hinweis gegeben dass der Zugriff verweigert wurde. Es gibt gar nicht die Möglichkeit auf so einer technischen Seite des Webservers eine Datenschutzerklärung zu hinterlegen.

Sie helfen mir sehr vielen Dank!

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von lyrik):
deren Name sich auch, neben einem Bindestrich und der Ergänzung "atelier", in der Internetadresse wiederfindet


Eine markenmäßige Verwendung von "chanel-atelier.xy" o.ä. kann - dank Verwechslungsgefahr - durchaus eine Markenrechtsverletzung begründen ("Atelier" hat keinerlei Unterscheidungskraft).

Ich wäre hier an deiner Stelle sogar froh, daß der Rechteinhaber offenbar nur an Schritten gegen den Betreiber der Seite und nicht den Inhaber der Domain interessiert ist. Wenn du die Daten nicht herausgibst, könnte er sich überlegen, stattdessen gegen dich vorzugehen.

Unabhängig davon wäre natürlich zu fragen, ob zum *derzeitigen* Stand überhaupt eine markenmäßige Nutzung *im Schutzbereich der Marke* vorliegt. Bei einer faktisch "leeren Seite" kann der Rechteinhaber ja gar nicht wissen, ob man nicht vielleicht zulässigerweise dort Wurstwaren verkaufen oder seine Katzenbilder posten will.

Eine Verwendung im Bereich Mode wird jedoch in jedem Fall nicht anzuraten sein.

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#6
 Von 
lyrik
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für alles!

Ich glaub ich weiß jetzt Bescheid, was zu tun ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von lyrik):
Der Anwalt verlangt quasi nur die Herausgabe der Daten meiner Bekannten. Ansonsten kann ich die E-Mail keine weitere Forderung mir gegenüber entnehmen.

Normalerweise sind die nicht an den "Mittelsmännern" interessiert. Sind die kooperativ, werden die in Ruhe gelassen.

Man müsste sich also entscheiden, wie weit man da gehen will.



Zitat (von lyrik):
Es gibt gar nicht die Möglichkeit auf so einer technischen Seite des Webservers eine Datenschutzerklärung zu hinterlegen.

Das der Provider rechtswidrig handelt, entbindet einen nicht von den gesetzlichen Pflichten.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das der Provider rechtswidrig handelt


Äh, wat? Der Kunde kann natürlich eine Seite mit einer Datenschutzerklärung anlegen. Warum der Provider verpflichtet sein sollte, so etwas auf seinen Standard-Fehlerseiten wie "Not found" oder "Forbidden" zu hinterlegen, sehe ich nicht, solange sich nicht ausnahmsweise aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Warum der Provider verpflichtet sein sollte, so etwas auf seinen Standard-Fehlerseiten wie "Not found" oder "Forbidden" zu hinterlegen, sehe ich nicht,

Das nennt sich "DSGVO" - sicher schon mal gehört?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Die Frage ist, ob eine Datenschutzerklärung des Providers für den Betreiber ausreichend ist. Ich bin davon ausgegangen, der TE meint, daß seine *eigene* Datenschutzerklärung nicht auf die Standardseiten des Providers kommen kann, was logisch ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Die Frage ist, ob eine Datenschutzerklärung des Providers für den Betreiber ausreichend ist.

Kommt darauf an wie das technisch umgesetzt wird, ob der Provider die Daten verarbeitet oder der Betreiber oder beide.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich bin davon ausgegangen, der TE meint, daß seine *eigene* Datenschutzerklärung nicht auf die Standardseiten des Providers kommen kann, was logisch ist.

Die wäre da auch falsch - falls der Verarbeiter in dem Falle der Provider ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lyrik):
So lange habe ich auch kein Impressum.

Und auch keine Datenschutzerklärung? Das kann teuer werden ...

Solange die Website keine Userdaten erhebt, speichert und verarbeitet, braucht sie keine Datenschutzerklärung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von lyrik):

Nun habe ich eine Nachricht von einem Markenrechtsanwalt erhalten. Wahrscheinlich hat der die DeNIC abgefragt. Von der Seite kann er meine Mail-Adresse nicht haben.

Dieser vertritt (angeblich?) ein Hamburger Modelabel, das die Rechte an der "unionsmarke" besitzt, deren Name sich auch, neben einem Bindestrich und der Ergänzung "atelier", in der Internetadresse wiederfindet. Die Lebensgefährtin meines Onkels ist Künstlerin und eher Kleinstunternehmerin.

Das könnte einen markenrechtlichen Konflikt geben.

Zitat:
Ich bin mir einerseits nicht sicher, ob dies gerechtfertigt ist und ob ich nun tatsächlich die Daten meiner Bekannten herausgeben kann. Sie jedenfalls hält das alles für "fake" und sagt, dass ich ihre Daten nicht herausgeben soll. Sie führt unter anderem die DSGVO dazu an. Obwohl §19 MarkenG Ziffer 10 schon eine Einschränkung des Fernmeldegehimnis bewirkt und ich sicher bin, die Daten herausgeben zu müssen.

Die Website sollte ein Impressum haben, aus der der medienrechtlich Verantwortliche hervorgeht.

Wenn nicht, sollte man das nachholen. Und einem Dritten, der markenrechtliche Ansprüche geltend macht, teilt man mit, wer der medienrechtlich Verantwortliche für die Seite ist, wenn er das nicht aus einem Impressum entnehmen kann, weil es kein solches gibt...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von lyrik):
deren Name sich auch, neben einem Bindestrich und der Ergänzung "atelier", in der Internetadresse wiederfindet


Eine markenmäßige Verwendung von "chanel-atelier.xy" o.ä. kann - dank Verwechslungsgefahr - durchaus eine Markenrechtsverletzung begründen ("Atelier" hat keinerlei Unterscheidungskraft).

Könnte, richtig. Setzt aber markenmäßige Verwendung voraus, wer als Privatmensch wirklich rein privat agiert, kann das nicht verwirklichen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Solange die Website keine Userdaten erhebt, speichert und verarbeitet, braucht sie keine Datenschutzerklärung.

Da dies technisch unabwendbar ist, wenn die Website aufgerufen wird, ist eine Datenschutzerklärung auch dann erforderlich, wenn die Website keinen Inhalt hat.


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