"Bekannt aus ..." - Logos von Magazinen/Fernsehsendern verwenden?

2. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
tenstoppet
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
"Bekannt aus ..." - Logos von Magazinen/Fernsehsendern verwenden?

Hallo zusammen,

angenommen, der A betreibt ein Online-Angebot, über welches in verschiedenen Medien berichtet wird. Zu Marketing-Zwecken möchte er umgekehrt auf seiner Website auf diese Berichterstattung hinweisen, und zwar vorzugsweise mit Verwendung kleinformatiger Logos. (In etwa wie hier: http://thestartuplegitimizer.com/images/examplebar.jpg ) Der A würde einen expliziten Hinweis hinzufügen, dass außer der Berichterstattung zwischen seinem Angebot und den Medien keine Verbindung besteht. (Falls es einen Unterschied macht: Das Online-Angebot ist gewerblich.)

Ist eine solche Verwendung in der Regel rechtlich in Ordnung? Gibt es zusätzliche Voraussetzungen? Oder müsste A tatsächlich in jedem Einzelfall die Erlaubnis einholen?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120159 Beiträge, 39837x hilfreich)

Sofern A fremde Logos/Marken verwenden will benötigt er dazu die Erlaubnis.

Entweder diese ergibt sich aus Urheber-/Markenrecht (z.B. Erschöpfungsgrundsatz) oder erfragt jeweils beim Rechteinhaber an.

Häufig findet man auch auf der Website "P?auschallizienzen" unter welchen Bedingungen die Logos/Marken verwendet werden dürfen.

Oder der Hersteller des Produktes selbst hat die Rechteproblematik schon geklärt und stellt entsprechende Marketingmaterialien zur Verfügung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von tenstoppet):
Ist eine solche Verwendung in der Regel rechtlich in Ordnung?


Die Formulierung "Die XY-Zeitung berichtet über uns Folgendes: ...." in Verbindung mit der Verwendung des XY-Logos dürfte markenrechtlich nicht belangt werden können. Siehe etwa die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Formulierung "Edle Brosche im CARTIER-Stil" für eine Nachahmung eines Marken-Schmuckstücks:

"Markenrechtliche Ansprüche (§ 14 MarkenG ) bestehen nicht."

Die Verwendung fremder Markenzeichen in der Werbung kann allerdings, so das OLG Frankfurt, als unlautere vergleichende Werbung ( § 6 UWG ) unzulässig sein.

Zitat:
Ob er da nun schreibt: "Das Hamburger Abendblatt berichtet über uns: blablabla" oder ob er statt "Hamburger Abendblatt" den bekannten Zeitungskopf einblendet ist unerheblich, das Markenrecht ist insoweit erschöpft, da es hier nur beschreibend für die Quelle genutzt wird.


Der Begriff der Erschöpfung ist hier fehl am Platz. Nur wenn die Zeitung(!) selbst weiterverkauft würde, § 24 MarkenG , dann dürften in der Weitervertriebswerbung die Original-Markenzeichen weiterverwendet werden, weil das alleinige Markenzeichenbenutzungsrecht des Markeninhabers mit dem erstmaligen Inverkehrbringen seiner Markenware Zeitung "erschöpft" ist, sodass er sich dem Weitervertrieb seiner Original-Markenwaren nicht mehr widersetzen kann.

Ebenso ist der Hinweis auf eine "Beschreibung" verfehlt: die Benutzung des Kennzeichens "Hamburger Abendblatt" in der Formulierung "Das Hamburger Abendblatt berichtet über uns: ...." ist nicht wegen einer "beschreibenden Benutzung" markenrechtlich unangreifbar: denn es liegt schon gar keine Verwendung als Angabe über Eigenschaften der fraglichen ( im Zeitungstext beschriebenen ) Markenware vor!

RK

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
macHH123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich würde da gerne anknüpfen und fragen:

Über unsere Webseite wurde in verschiedenen Zeitschriften (Focus, Handelsblatt,...) berichtet (positiv ;-)).
Nun würde ich gerne auf der Webseite die entsprechenden Logos (alle in grau angelegt) nebeneinander darstellen und darüber kurz schreiben "Bekannt aus:..."

Benötige ich dazu die Freigabe der Zeitschriften?

Besten Dank vorab und vorweihnachtliche Grüße aus Hamburg

25x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16526 Beiträge, 9304x hilfreich)


Aber potenziell unterliegen die Logos dem Urheberrecht.
Dann wäre die Darstellung auf der Webseite eine unerlaubte Vervielfältigung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

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