Benutzung eines in den USA Registrierten Markennamen als .com Domain und im deutschen und anschliess

8. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
jan7007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Benutzung eines in den USA Registrierten Markennamen als .com Domain und im deutschen und anschliess

hallo zusammen,

ich bemühe seit mehreren Stunden die Google und auch die Forumssuche aber ich habe für diesen spezifischen Fall leider nichts finden können. Ich hoffe, dass ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt.

Der gegenständische Name besteht aus 2 "normalen" Wörtern die etwas mit Geld/Finanzen/Shopping/Rabatte zu tun haben. Ich möchte nun die dazugehörigen Domainnamen in der Singular als auch in der Pluralform als .com Domain erwerben (beide stehen zum Verkauf).

In den USA gibt es von einer großen Gesellschaft eine eingetragene Bild- als auch eine eingetragene Wortmarke zu - der einzige Unterschied ist jedoch, dass die Marken (zur Singularform) jeweils ein leerzeichen zwischen den beiden Wörtern enthalten. Laut amerikanischem Markenregister ist

- die Bildmarke in der Klasse 042 - Scientific and technological services and research and design relating thereto; industrial analysis and research services; design and development of computer hardware and software

registriert und

- die Wortmarke in der Klasse 035 - Advertising; business management; business administration; office functions.

Beide sind aktiv, gültig und seit mehr als 10 Jahren registriert.

In den USA gibt es vom Markeninhaber Supermärkte/Lebensmittelmärkte die von ihm selbst unter diesem Markennamen betrieben werden.


Laufe ich Gefahr, wenn ich die beiden .com Domains kaufe, dass der Markeninhaber mir die Nutzung verbietet ? Ich plane ja nicht den Betrieb von Supermärkten, sondern den Betrieb einer Internetplattform zum Bereich Shopping / Rabatte etc.

Oder laufe ich nur Gefahr, juristische Probleme zu bekommen, wenn ich mit der Internetplattform *gezielt* in den USA werbe ?

Oder reicht schon, die Tatsache, dass die Internetseite von jeder Person auf der Welt (somit auch von Amerikanern) aufgerufen werden kann, völlig egal, wo der Firmensitz des Betreibers ist ?

Laufe ich darüber hinaus ebenfalls Gefahr, dass die Domains gepfändet/gesperrt werden können, da die Registrierungsstelle für .com Domains ja in den USA - genau wie die registrierten Marken des Markeninhabers - sind ?

Ich hoffe jemand kann diesen komplizierten Sachverhalt beantworten.

Viele Grüße
Jan

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4 Antworten
Sortierung:
jan7007 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
jan7007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

die von mir geplanten Internetportale sollen anfänglich in deutscher Sprache nur erstellt werden, kurz darauf aber in mehreren Sprachen (auch Englisch) und auch auf weltweite Kunden ausgerichtet sein

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von jan7007):
Laufe ich Gefahr, wenn ich die beiden .com Domains kaufe, dass der Markeninhaber mir die Nutzung verbietet ?

Zitat (von jan7007):
Oder laufe ich nur Gefahr, juristische Probleme zu bekommen, wenn ich mit der Internetplattform *gezielt* in den USA werbe ?

Zitat (von jan7007):
Oder reicht schon, die Tatsache, dass die Internetseite von jeder Person auf der Welt (somit auch von Amerikanern) aufgerufen werden kann, völlig egal, wo der Firmensitz des Betreibers ist ?

Zitat (von jan7007):
Laufe ich darüber hinaus ebenfalls Gefahr, dass die Domains gepfändet/gesperrt werden können, da die Registrierungsstelle für .com Domains ja in den USA - genau wie die registrierten Marken des Markeninhabers - sind ?

4x JA

Denn unabhäbgig davon das durchaus das Recht des Landes gelten kann in dem die Domain aufrufbar wäre.

Große Firmen haben die Eigenschaft die Marken aggressiv zu verteidigen. Bedeutet das man nicht nur angreift, sondern auch die Streitwerte so hoch wie möglich ansetzt. 100.000 sind da keine Seltenheit.
Da geben viele schon angesichts der drohenden Anwaltskosten und Gerichtskosten auf.
Die "Kriegskasse" sollte also gut gefüllt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwältin Denise Gutzeit
dazugeholt von jan7007
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen-Funktion.

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Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

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