Bindestrich-Kompositum generischer Gattungsbezeichnung - Schutzanspruch ableitbar?

28. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 1x hilfreich)
Bindestrich-Kompositum generischer Gattungsbezeichnung - Schutzanspruch ableitbar?

guten Abend Community,

... eine fiktiver Fall - zum Wochenende:

eine Suche nach einem - durchaus als Gattungsbegriff anzusehenden Domain-Namen ergibt einen Fund - Schreinerei-Milbertshofen.de (fiktives Beispiel - frei erfunden - der Sache nach aber analog zu einem vorliegenden Sachverhalt)

Der Fund in der Suchmaschine - an relativ prominenter Stelle. Es zeigt sich - da ist die Schreinerei schon länger im Einsatz.

Frage: kann man beanstanden, wenn als Domainnamen verwendet wird - die denselben Wortlaut aus dem obigen Bindestrich-Kompositum - also die Gattungsbezeichnungen - eingesetzt: in unserem Falle, des obigen Beispiel - also hier - "Schreinerei".

Steht dem Vorgehen denn etwas im Wege?

by the way: Es gibt keine Eintragung einer Marke.

Darüber hinaus: man kann wohl behaupten, dass der Begriff als generisch - und beschreibend angesehen werden kann. Also etwa so generisch und beschreibend wie - etwa bei www.Schreiner.de, ooder etwa www.autovermietung.com oder www.sauna.de -

weitere Beispiele - könnten sein:
- partner-Vermittlung.de
- escort-agentur.de
- job-agentur.de

worum es also geht - ist die Frage ob man solch generische Worte denn einsetzen kann, obwohl da (jeweils eine
Fundstelle -) mit einem Bindestrich verknüpft eine Stadt in Deutschland genannt wird)

Freue mich auf einen Tipp

VG Say

-- Editiert von User am 28. Januar 2023 05:00

-- Editiert von User am 28. Januar 2023 05:01




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41099x hilfreich)

Zitat (von say_hi):
wenn als Domainnamen verwendet wird - die denselben Wortlaut aus dem obigen Bindestrich-Kompositum - also die Gattungsbezeichnungen - eingesetzt: in unserem Falle, des obigen Beispiel - also hier - "Schreinerei".

Ich habe keine Ahnung was man mit der Wortsammlung zum Ausdruck bringen wollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo und guten Tag

vorweg - vielen Dank für die Rückmeldung und die Nachfrage. Freue mich sehr.

Zitat (von Harry van Sell):
Ich habe keine Ahnung was man mit der Wortsammlung zum Ausdruck bringen wollte.


Also, es geht darum ob der schlicht bestehende gebrauch obiger Bezeichnung - also eines generischen Begriffs
in Verbindung mit einem Ortsnamen denn irgendwelche Schutzansprüche ableiten lässt

also, dass schicht - und um hier ein ziemlich x-beliebiges Beispiel anzugeben "Schreinerei" - wenn es bereits verwendet wird - und zwar etwa so:

schreinerei-milbertshofen.de

.....dann die Verwendung von Schreinerei.de unmöglich machen sollte.

ich halte das für ausgeschlossen. Das dürfte bei dem Beispiel "schreinerei" sicher leicht einleuchten, aber ich denke dass es sich auch genauso verhielte bei diversen weiteren Begriffen, wie etwa

- postagentur
- escortservice
- lokalbrauerei

m.a.W. tauchen die o.g. Begriffe als Kompositum in Verbindung etwa einer Stadt auf -


- postagentur-berchtesgaden.de
- escortservice-murnau.de
- lokalbrauerei-badtoelz.de

dann sind die Betreiber dieser Seiten nicht in der Lage den Gebrauch der Begriffe, (die darüber hinaus auch als ziemlich generisch und beschreibend daherkommen) als "standalone" wie z.B. hier

- postagentur.de
- escortservice.de
- lokalbrauerei.de

zu verbieten oder unterbinden!?

Hoffe, dass die Frage und die Sachverhalte nun etwas klarer wurden.

Viele Grüße




0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41099x hilfreich)

Zitat (von say_hi):
dann sind die Betreiber dieser Seiten nicht in der Lage den Gebrauch der Begriffe, (die darüber hinaus auch als ziemlich generisch und beschreibend daherkommen) als "standalone" wie z.B. hier

- postagentur.de
- escortservice.de
- lokalbrauerei.de

zu verbieten oder unterbinden!?

Ok, das ist besser zu versteheh.



Ob sie dazu in der Lage sind, ist ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Rein rechtlich könnten sie es aber - nicht etwa weil sie im Recht wären (bei genreischen Begriffen kommt unter anderem "Wer zuerst kommt ..." zum tragen), sondern weil sie viel Geld haben ...

Denn gerade größere, finanzstarke Gegner verteidigen "ihre Rechte" gerne auf ganz besondere Art und Weise:
In dem sie zum einen durch bekannte, große Anwaltskanzleien ihre eventuellen Rechte recht aggressiv als in Stein gemeißelt suggerieren.
Zum anderen durch hohe 6stellige oder sogar 7stellige Streitwerte mit Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe eines Neuwagens und entsprechendem Kostenrisiko.

Nach der Peitsche kommt dann das Zuckerbrot, ein Vergleich mit Unterlassungserklärung und geringer Forderung von ein paar Hundert Euro oder sogar 0 EUR. In der Hoffnung das die Betroffenen aufgrund der aufbauten Drohkulisse einknicken und man seine (mitunter überaus schlechte) Rechtsposition nicht vor Gericht verargumentieren müsste.


Dann gibt es noch die Sonderfälle der "überragenden Makenbekanntheit" - siehe dazu das Verfahren um "Shell.de" - die sich dann tatsächlich auch mal generische Begriffe schnappen können.


Und dann gibt es noch Fälle wo generische Domains rechtmissbrächlich genutzt werden, auch dagegen könnte man in gewissen Grenzen vorgehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
.....dann die Verwendung von Schreinerei.de unmöglich machen sollte.
Das dürfte sicher ausgeschlossen sein. Der Begriff "Schreinerei" alleine ist einfach nicht markenrechtlich schützbar, daran ändert auch eine Marke "ABC-Schreinerei" oder "Schreinerei XY" nichts, egal was genau man nun dazu packt.

Die Marke "Volkswagen" ist beispielsweise geschützt, keine Frage, aber "Wagen" eben nicht. Ebenso nicht "Bank", sondern nur "Deutsche Bank" bzw. "Commerzbank".

Nur, was willst du mit einer solchen Marke, die du selber auch nicht schützen kannst?

Zitat:
- postagentur.de
ist imho ein besonderer Fall. Denn bei einer Postagentur geht der gemeine Verbraucher wohl von einer Annahmestelle der Deutsche Post aus (betrieben durch Dritte). Vielleicht ist "Postagentur" sogar schon geschützt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo und guten Abend, @harry van Sell, hallo @reckoner


vielen Dank für die Antworten u. die Erörterungen -

interessant hierbei die Frage was denn z.B. Generik ist - wie weit sie reicht - wo sie anfängt.

Zitat:
(bei genreischen Begriffen kommt unter anderem "Wer zuerst kommt ..." zum tragen)



ist denn zum Beispiel etwa "generisch" das Folgende:

media-agency
travel-agency
insurance-agency
acting-agency


ich glaube z.B. dass Travel-Agency ziemlich generisch ist - ein Blick auf die aktuellen Eintragungen als schlichte Wortmarke - gleich null - bei einer schnellen kursorischen Suche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachtrag:


Die oben diskutierte These - es können nicht alle Begriffe markenrechtlich geschützt werden - manchmal steht dem ein Hindernis entgegen. ...


um das Thema nochmals aus einer anderen Perspektive zu beleuchten.

in Parenthese: es ist ja im Markenrecht so:

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ja bei dem Fehlen einer jeglichen Unterscheidungskraft eines Zeichens im Grunde auch ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vorliegend, Und das würde dann dazu führen, dass dann dies Zeichen (eine Wortfolge o.ä.) nicht als Marke eingetragen werden kann. Oder eben nachträglich aus dem Markenregister gelöscht werden muss.

Der hier aufgetauchte Begriff Unterscheidungskraft: Unter Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sehe ich darin also die einer Marke innewohnende Fähigkeit oder sagen wir "Eignung", vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen aufgefasst zu werden.

Mit anderen Worten kann man das vllt. so umschreiben; Das betreffende Kennzeichen muss also eine im Grunde genommen eine betriebliche Zuordnung der Waren oder Dienstleistungen möglich machen. Erst wenn dies der Fall ist, erst dann ist gewissermaßen eine sogenannte "Herkunftsfunktion" einer Marke gewährleistet.

Steht es aber so, dann kann man sagen, dass eine Marke erst dann eine Unterscheidungskraft aufweist, wenn eben kein im Vordergrund stehender, sagen wir beschreibender Begriffsinhalt ihr zugeordnet werden kann und - jetzt kommts (hier wirds wichtig) - wenn es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt. Maßgeblich ist bei der Klärung dieser Frage die Auffassung der beteiligten sogenannten "inländischen Verkehrskreise":


also nochmals - ich finde, dass wir hier durchaus festhalten können, dass die Begriffe wie etwa

-Energy Agency
-realty agency
-reise-agentur

so gesehen eben nicht eintragungsfähig sind. Es sind m.E. tatsächlich mehr oder weniger gebräuchliche Worte der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache - nämlich des Englischen.


So stellts sich das jedenfalls für mich dar...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ist denn zum Beispiel etwa "generisch" das Folgende:

media-agency
travel-agency
insurance-agency
acting-agency
Nein, imho ist nichts davon generisch, es sind zusammengesetzte Begriffe (vergleiche "Volkswagen" oder "Deutsche Bank").

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18883 Beiträge, 10195x hilfreich)

Naja, "travel-agency" ist ja nichts anders als "Reisebüro". Und "Reisebüro" ist schon ziemlich generisch ...

Die Frage, ob ein englischer Begriff, dessen deutsche Übersetzung generisch ist, Markenschutz erlangen kann, finde ich interessant (kann aber leider nichts zur Lösung beitragen).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 1x hilfreich)

guten Abend, :smile:

vielen Dank für die Rückmeldungen u. die Erläuterungen, Das ist alles sehr interessant.

Zitat:
Naja, "travel-agency" ist ja nichts anders als "Reisebüro". Und "Reisebüro" ist schon ziemlich generisch ...
Die Frage, ob ein englischer Begriff, dessen deutsche Übersetzung generisch ist, Markenschutz erlangen kann, finde ich interessant (kann aber leider nichts zur Lösung beitragen).


vielen Dank - ich teile deine Einschätzung - aber es geht nicht um die Erlaungung u. Beanspruchung eines Markenschutzes. vice versa - es geht mir vielmehr darum, zu klären, ob die(se) Begriffe vielmehr und viel eher keinen Schtzanspruch erhalten können. Das ist der Punkt.

Nebenbei bemerkt ist die Frage der Übertragung / Übersetzung vom engl. ins Deutsche durchaus spannend. Denke dass diese Frage auch eine ist die generell auch mit dem (informierten) Nutzer zu tun hat und mit Hilfe von Nutzerkreisen geklärt werden kann. M.a.w. sind denn ggf. engl. Begriffe im Deutschen so gut verständlich, dass man hier gewissermaßen keine landessprachlichen Unterschiede mehr sieht.

......doch zurück zum Kern der Frage: gibts für die generischen Worte (kennzeichen) einen Schutzanspruch oder eben vielmehr eher keinen . Das ist die Frage des Threads - um diesen Sachverhalt gehts im engeren Sinne.
in Kürze: Stünde es nämlich so, (dass man eben nicht auf alles einen Markenschutz erheben kann - dass hier auch bestimmte Begriffe gewissermaßen geradezu herausfallen), dann würde Harry von Sells Gedanke, dass dann das First Come First Serve zum Tragen käme.

Dieser Frage gehen wir hier nach.
übrigens zeigt sich empirisch ja auch einiges schon - wenn wir z.B. den Travel-Agency-Begriff heranziehen:: - vgl. Travel Agency -. nix eingetragen - keine einzige Wortmarke - allenfalls eine Kombinationsmarke

travel agency: [ist] 5 resultate dreimal endet eimal expired und ein span registered
https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/results?page=1&pageSize=30&criteria=I&basicSearch=travel%20agency

Zwischenfazit: die oben genannten Zeichen - sie sind kaum einzutragen, es ist m.E. auf die schlichte Zeichenfolge kein Markenrechtllicher Staat zu machen. Was man allenfalls sieht - bei diversen Tests - dass es allenfalls Wort-Bild-marken oder Kombinationsmarken hier gibt.

wenn man festhalten kann, dass hier seitens des Markenamtes einer Eintragung Einiges im Wege steht, und deshalb die Regsitrierung eines Kennzeichens wie - sagen wir, travel-agency durchaus bedenkenlos erfolgen könnte, dann wär ggf. noch zu klären ob anderweitig (als durch das Markenamt und eine dortige Eintragung) ggf. schon Ansprüche entstehen könnten - ggf. durch den Gebraauch und die Benutzung eines Zeichens (wie oben im Falle die schreinerei-milbertshofen.de).

Also - ...

dann bliebe m.E. noch die Frage:... bezüglich des im Threadstart genannten Bespielfalls mit dem Bindestrich-Kompositum - schreinerei-milbertshofen.de . also ob denn ggf eine gewisser rechtwirksamer Schutz sich ableiten liesse dadurch, dass jemand dieses (wie haben gesagt generische und nicht "schutzfähige" Zeichen) verwendet - wie in dem Bindestrich-Kompositum.

also nochmals: - die hier in Frage stehende Sache ist nicht die, ob die oben beispieslweise geannten Kennzeichen (travel-agency, realty-agency, insurance-agency) einen Markenschutz qua Eintragung beanspruchen können, sondern ob die Benutzung dieser Kennzeichen im Netz dadurch (vielmehr) eher unkritisch wird - weil die (se) Begriffe eben keine eingetragene Marke sein können.

und davon abgesehen - gibts ja noch Markenschutz qua Bekanntheit:


hier soll noch kurz der eher randständige Aspekt einer sog. "Benutzermarke" angesprochen werden.
Also etwa so, wenn ein Zeichen eingesetzt wird - und der Zeicheninhaber dadurch eine gewisse "Bekanntheit" erreicht, welche dann infolgedessen die für eine Verkehrsgeltung eines (nicht)beschreibender Zeichens als Name ( oder ggf. geschäftliche Bezeichnung ) bzw. - bei beschreibenden Bezeichnungen wie "travel-agency" eine Auswirkung erlangen würde - die gewisse maken (kennzeichen)rechtliche Ableitungen zuliesse.
Etwa - insbesondere bei Dienstleistungen mit Internet-Bezug, Aber ich glaube, dass hier eine- eine drastisch höhere Bekanntheit für eine Verkehrsgeltung verlangt werden können - als nur ein kleiner Nutzerkreis.
Auf keinen Fall wird schon ein Benutzungsmarkenrecht ( § 4 Absatz 2 MarkenG ) beansprucht werden können wenn wir die schreinerei-milbertshofen.de als Beispiel heranziehen, die ja durchaus als eine regionale Begrenzung der Bekanntheit hat.
Sollte hier etwa ein Benutzungsmarkenrecht abgeleitet werden können!? Das kann ich mir nicht vorstellen. Ich denke, dass hierfür grundsätzlich der Nachweis einer durch Verkehrsbefragung ermittelten Bekanntheit in deutlich zweistelligem Prozentbereich aller(!) Verbraucher verlangt wird.


Say_hi :smile:

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 19:17

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 19:22

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 19:24

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