Bösgläubige Markenanmeldung

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Kati.Kruse
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bösgläubige Markenanmeldung

Hallo,

ich fange ab diesen Monat an Waren auf Amazon zu verkaufen. Ich habe meine
eigene Marke beim DPMA angemeldet. Diese wurde auch genehmigt.

Kurz nachdem meine Bestellung beim Hersteller aufgegeben wurde, ging ein Konkurrent
mit dem gleichen Produkt online. Er benutzt in seinem Listing "seinen" Markennamen,
den er aber nicht bei der DPMA bzw. EUIPO angemeldet hat.

Ich habe diesen Markennamen jetzt bei der DPMA auf meinen Namen mit den jeweilen Nizzaklassen angemeldet/reserviert (Die Rechnung habe ich noch nicht bezahlt).

Nun zu meinen Fragen:

1. Wie hoch stehen meine Chancen, diesem Konkurrenten zu untersagen, sein Produkt unter diesem
Markennamen zu verkaufen, wenn ich die Rechte an der Wortmarke mit passender Nizzaklasse besitze?

Ich würde die Marke natürlich anmelden, wenn ich wüsste, dass ich dieses Vorhaben durchgeboxt bekomme.

2. Könnte mir die Gegenseite eine Böswilligkeit vorwerfen, wenn ich die Marke selbst nicht benutze?

3. Wenn ja, was müsste ich unternehmen, damit die Böswilligkeit nicht nachzuweisen ist?

4. Wäre es eine Idee, die neu erworbene Marke für meine nächste Bestellung selbst zu benutzen oder kann die
Gegenseite damit argumentieren, dass er mit der Marke früher online gewesen ist?

Wäre super, wenn ihr mir weiterhelfen könntet

MfG
Kati Kruse

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120087 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Kati.Kruse):
Könnte mir die Gegenseite eine Böswilligkeit vorwerfen, wenn ich die Marke selbst nicht benutze?

Ich würde behaupten das das geradezu ein Muster für Böswilligkeit wäre.



Zitat (von Kati.Kruse):
Wie hoch stehen meine Chancen, diesem Konkurrenten zu untersagen, sein Produkt unter diesem Markennamen zu verkaufen, wenn ich die Rechte an der Wortmarke mit passender Nizzaklasse besitze?

Da der Markenschutz per Gesetz durchaus bereits mit der Nutzung der Marke beginnt, könnte das ein für Dich teurer Versuch werden, wenn der Gegner sich entsprechend wehrt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Ich verstehe ehrlich gesagt das Anliegen schon nicht wirklich, es sei denn Du hättest das exklusive Vertriebsrecht am entsprechenden Produkt, oder Du hättest dieses Produkt entwickelt und entsprechend geschützt.
Die Handlung des Herstellers, dass er auch andere mit dem Produkt beliefert, lässt allerdings gegenteiliges vermuten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Kati.Kruse):
3. Wenn ja, was müsste ich unternehmen, damit die Böswilligkeit nicht nachzuweisen ist?


Hoffentlich nur ungeschickt formuliert, denn in einem Juraforum nach Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug zu fragen wäre schon ein ziemlicher Klopper...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Kati.Kruse):
Er benutzt in seinem Listing "seinen" Markennamen,
den er aber nicht bei der DPMA bzw. EUIPO angemeldet hat.

Ich habe diesen Markennamen jetzt bei der DPMA auf meinen Namen mit den jeweilen Nizzaklassen angemeldet/reserviert


Das wird lustig ... der Konkurrent kann Sie verklagen, Ihnen kostenpflichtige Abmahnungen zustellen oder einfach den Hersteller darüber informieren, der dann entscheidet, ob Sie dessen Produkte überhaupt noch vertreiben dürfen.

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