Domain (Verwechsl.-gefahr): Unterlassung durch Domaininhaber bei ausschl. monetärer Nutzung

18. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Larachen-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Domain (Verwechsl.-gefahr): Unterlassung durch Domaininhaber bei ausschl. monetärer Nutzung

Liebe Gemeinde des Rechts,

ich habe mir soeben folgenden fiktiven Fall "zusammengebastelt".

Nehmen wir mal an, ein Domaininhaber I1 habe sich eine Domain D1 gesichert - allerdings nur, um diese an Interessenten veräußern zu können. Nehmen wir ferner an, der I1 verfolge keine gewerblichen bzw. produkt- bzw. branchenbezogenen Interessen, welche mit der beschreibenden Komponente der Domain einhergehen und habe keine Wort.-, bild.. markenrechte.

Nehmen wir weiter an..
zu einem späteren Prio-Zeitpunkt sichere sich ein I2 eine Domain D2, die wegen des beschreibenden Inhalts zu Verwechselungen führen "könnte". Der I2 betreibt jedoch ein Gewerbe zu dessen Beschreibung die Domain D2 qualifiziert - anders als der I1.

Wählen wir dafür die absolut "fiktiven", frei erfundenen Domains

D1 masssoeckchen.xy des I1 (hier nur beispielhaft und hoffentlich frei erfunden angeführt.

D2 meine-masssoeckchen.xy oder soeckchen-nach-mass.xy des I2

I1 reserviert die Domain für den späteren Verkauf, I2 ist Söckchen-Hersteller (Startup).

Was haltet Ihr davon? Sehe ich es richtig, dass zwar Verwechselungsgefahr besteht - dem I1 aber die Rechtsgrundlage fehlt, da er weder Markenrechte (Wort..Bild..) besitzt noch in gewerblicher Absicht oder gar gleichartigem gewerblichen Gebiet agiert?

-- Editiert von Larachen-10 am 18.10.2020 10:34




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41099x hilfreich)

Zitat (von Larachen-10):
Was haltet Ihr davon?

Einzelfallentscheidung unter Beachtung aller relevanten Argumente ...


Es ist auch häufig der Fall das einer einknickt, nur weil die Gegenseite eine entsprechende Drohkulisse aufbaut - obwohl die Gegenseite im Unrecht ist bzw. keine besseren Rechte geltend machen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7300 Beiträge, 1665x hilfreich)

Zitat (von Larachen-10):

zu einem späteren Prio-Zeitpunkt sichere sich ein I2 eine Domain D2, die wegen des beschreibenden Inhalts zu Verwechselungen führen "könnte". Der I2 betreibt jedoch ein Gewerbe zu dessen Beschreibung die Domain D2 qualifiziert - anders als der I1.

Ist in diesem Zusammenhang unerheblich - wenn keine älteren Rechte bestehen, gilt für Ansprüche auf die Domain die Regel "wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Zitat:
Was haltet Ihr davon? Sehe ich es richtig, dass zwar Verwechselungsgefahr besteht - dem I1 aber die Rechtsgrundlage fehlt, da er weder Markenrechte (Wort..Bild..) besitzt noch in gewerblicher Absicht oder gar gleichartigem gewerblichen Gebiet agiert?

Markenrechte können bereits durch die Benutzung einer Marke entstehen, wenn entsprechende Marktgeltung vorhanden ist. Davon ist hier aber nichts zu erkennen.

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#3
 Von 
Larachen-10
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für vielen Antworten.

Die Rechtsprechung zeigt keinen klaren kurs auf. Ist ein offenbar komplexes Gebiet des Rechts, welches klar nach Richter, Instanz.. und "Tagesform" (subjektiv betrachtet) urteilt.

Wenn etwa ein Domaininhaber (Domainhändler ohne Gewerbe) eine Domain massschuehchen.xy (soll nur der Erläuterung dienen, hoffentlich frei erfunden) hält und ein Startup meine-, deine- oder seine-masschuehchenen.xy betreiben möchte, hängts schon von o.g. Variablen ab.

Wahnsinn!

Wie sähe es denn aus bei (beispielhaft) massschuehchen-macher.xy bzw. masssoeckchen-macher.xy? Da würde ja klar beschrieben, dass der Domaininhaber ein masssoeckchen-macher ist? Ganz klar beschreibend und Bezug auf gewerbliche tätigkeit.

-- Editiert von Larachen-10 am 20.10.2020 09:32

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Larachen-10):
Da würde ja klar beschrieben, dass der Domaininhaber ein masssoeckchen-macher ist? Ganz klar beschreibend und Bezug auf gewerbliche tätigkeit.


Auch "masschuehchen.xy" wäre schon glatt beschreibend und daher nicht schutzfähig (außer vielleicht für den Verkauf von Schraubenziehern oder Finanzdienstleistungen).

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