Dritter veröffentlicht Markenbezeichnung in Kommentar

14. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Dritter veröffentlicht Markenbezeichnung in Kommentar

Hallo,

folgendes Fallbeispiel:

Nehmen wir an der Begriff "FGDSFG" ist im DPMA als Wortmarke eingetragen.
Unter diesen Begriff vertreibt der Markeninhaber Micro-USB-Kabel.

Ein Amazon Kunde verwendet die Markenbezeichung "FGDSFG" in der Produktrezession eines Mobiltelefons bei Amazon. Beispielsweise folgender Satz:
- "Für dieses Mobiltelefon kann ich die FGDSFG Ladekabel empfehlen"
- "Für dieses Mobiltelefon kann ich die FGDSFG Ladekabel nicht empfehlen"

Kann der Markeninhaber "FGDSFG" nun Amazon wegen der Verwendung des Begriffs "FGDSFG" erfolgreich haftbar machen.

Zu beachten: Amazon hat keine Kontrolle darüber, was Kunden in den Produktrezessionen veröffentlichen.
Haftet Amazon für die Produktrezessionen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Produktrezession


Mir ist schleierhaft, wieso 90% aller Amazon-Schreiber das falsche Wort verwenden.
Es heißt "Rezension". Eine "Rezession" ist ein wirtschaftlicher Abschwung. Deswegen heißt der Schreiber dann auch Rezensent und nicht Rezessient. ;)

Zitat:
Kann der Markeninhaber "FGDSFG" nun Amazon wegen der Verwendung des Begriffs "FGDSFG" erfolgreich haftbar machen.


Warum? Es liegt doch gar keine unzulässige (!) markenmäßige Nutzung des Begriffes vor.

Für die Verwendung des Begriffs "FGDSFG-Ladekabel" für FGDSFG-Ladekabel braucht niemand eine Erlaubnis des Markeninhabers, §23 MarkenG .

Selbst wenn jemand für ein Sony-Handy die Rezension (;)) "Dieses Apple-Handy ist total doof" hinterläßt, würde es für mich an der markenmäßigen Nutzung und in jedem Fall am unterlassungswürdigen wettbewerbswidrigen Handeln des Plattformbetreibers fehlen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.12.2016 16:00

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von go454934-46):
Kann der Markeninhaber "FGDSFG" nun Amazon wegen der Verwendung des Begriffs "FGDSFG" erfolgreich haftbar machen.

Wenn es denn nicht erlaubt wäre, dann könnte er das in der Theorie.
In der Praxis sieht das häufig anders aus.





-- Editiert von Harry van Sell am 14.12.2016 20:43

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go454934-46
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

Sie verstehen mich falsch.

Damals vor vielen Jahren hatten eBay Händler Markennarken in der eBay-Artikelbeschreibung verwendet, um zu erreichen, dass deren Produkte auch unter Eingabe des Begriffes gefunden wurden (z.B. Versage, D&G etc für einen No-Name Pullover). Dies war bzw. ist unzulässig.

Nun folgendes Fallbeispiel:

Für das Produkt "Apple iPhone" hinterlässt der Kunde eine Rezension, in der der markenrechtlich geschützte Begriff "FGDSFG" auftaucht.

In der Googlesuche und auch in der Amazonsuche taucht nun das Produkt "Apple iPhone" mit Suche des Begriffes "FGDSFG" auf (bzw. in Zusammenhang mit dem Begriff "FGDSFG").

Könnte nun der Rechteinhaber der Marke "FGDSFG" Amazon erfolgreich abmahnen, weil der Begriff "FGDSFG" in Zusammenhang mit einem ganz anderen Produkt gefunden werden kann?

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#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Könnte nun der Rechteinhaber der Marke "FGDSFG" Amazon erfolgreich abmahnen, weil der Begriff "FGDSFG" in Zusammenhang mit einem ganz anderen Produkt gefunden werden kann?


In deinem Beispiel IMO nein. Hier liegt ja gerade kein gezieltes Keyword-Spamming vor (somit eine bewußte wettbewerbswidrige Handlung), sondern eine zulässige Verwendung durch Dritte (!) nach §23 MarkenG .

Das schon deswegen, weil IMO sogar der Plattformbetreiber unter hinreichenden Umständen den Markennamen in dieser Form verwenden dürfte, weil dies selbst der Hersteller ggfs. dürfte. So ist das Werben mit "kompatibel mit..." je nach Einzelfall durchaus zulässig.

In anderen Konstellationen dürfte es hingegen durchaus unterlassungswürdig sein.

Hinzu kommt, daß in deiner Situation schon deswegen keine Markenrechtsverletzung vorliegen kann, weil FGDSFG gar keine Marke für Handys hat.
Ein Wettbewerbsverstoß ist im Einzelfall immer schwerer zu begründen als eine Markenrechtsverletzung. Da gibt es unzählige technische Konstellationen (etwa daß Google eine ältere Version der Seite im Cache hat, auf der ein FGDSFG-Produkt in einer Produktliste steht und deswegen immer noch bei Eingabe von "FGDSFG" eine Seite liefert, auf der nunmehr nur noch andere Produkte stehen).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 15.12.2016 10:32

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