Einkauf über App wish, nun Brief von Zollamt und Rechtsanwalt

1. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Elalein1986
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 84x hilfreich)
Einkauf über App wish, nun Brief von Zollamt und Rechtsanwalt

Hallo...
Ich befinde mich in einer verwirrenden Lage.
Ich habe über die App Wish einen nicer dicer plus erworben, so dachte ich zumindest..
Nun bekam ich Post vom Zollamt, dass ich der Vernichtung meiner Ware zustimmen sollte bzw wenn ich mich nach 10 Tagen nicht melde diese ohne meine Zustimmung vorgenommen würde.
Dazu kam noch ein Brief von einer großen Anwaltskanzlei, die die Firma Genius vertritt.
Diese schreibt mir, dass es sich bei meiner Ware um eine Fälschung handele und ich solle unverzüglich (innerhalb von 5 Tagen) der Vernichtung zu stimmen und mich verpflichten die Lager sowie vernichtungskosten zu tragen.
Nun weiß ich nicht was ich machen soll.
Die Antwort soll ich unterschrieben zurück an die Anwaltskanzlei faxen.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Muss ich mich verpflichten die Lager und vernichtungskosten zu zahlen?!
Was ratet ihr mir?

Ich hoffe auf schnelle Antwort!
Danke und seid lieb zu mir, bin schon fertig genug!

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Wenn die Ware wirklich eine Fälschung ist, wird man die Vernichtung der Ware nicht verhindern können (§146 +147 Markengesetz).
Insofern kann man beim Zoll und bei der Anwaltskanzlei das Einverständnis mit der Vernichtung mitteilen.

Wenn es wirklich nur ein(!) Artikel war und der ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt war, dann ist das nicht so schlimm. Denn das Markengesetz bezieht sich weitestgehend auf Handlungen "im geschäftlichen Verkehr", nicht auf private Einkäufe.

Wenn man eine vorgedruckte Antwort unterschrieben zurückfaxen soll, sollten alle Alarmglocken angehen. Denn da werden mit ziemlicher Sicherheit Sachen (z.B. Kosten) drinstehen, zu die zu weit gehen. Man müsste genau prüfen, zu was man sich verpflichtet, wenn man da unterschreibt.
Dafür müsste man aber wissen, was die Anwaltskanzlei genau will.

Möglicherweise wäre es besser, die vorgedruckte Anwort nicht zurückzuschicken, sondern eine Antwort selbst zu formulieren, in der man das Einverständnis mit der Vernichtung erklärt und ausdrücklich darauf hinweist, dass man zum Kaufzeitpunkt bei [Name des Händlers] nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt, und dass die Ware nur zum eigenen Bedarf, ohne jegliche geschäftliche Absicht gekauft wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

39x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Elalein1986
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 84x hilfreich)

Genau darum geht es.
Die Anwaltskanzlei hat einen Vordruck mit geschickt, in dem ich erklären soll, dass ich der Vernichtung zustimme und ich alle Lager und vernichtungskosten trage.
In dem Anschreiben steht, sollte ich bis zum 5.5.15 diese Erklärung nicht per Fax zurück gesendet haben, würde die Anwalts Kanzlei ihrem Mandanten, in diesem Falle dem Marken Namen Besitzer, raten mich zu verklagen.

Dass ich die Vernichtung nicht aufhalten kann ist mit bewusst, inwieweit kann man mich verklagen, bzw inwieweit habe ich welche Kosten zu tragen?
Ich habe bereits einen Beitrag gelesen zum Thema und ich meine verstanden zu haben, dass der Eigentümer der "Sache", in diesem Fall der Marken Namen Eigentümer, die Kosten zu tragen hat. Ist das richtig?

65x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Elalein1986
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 84x hilfreich)

Das verstehe ich nicht so ganz

9x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Elalein1986
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 84x hilfreich)

Nun bin ich keinen Schritt weiter.
Also lieber selbst einen Brief schreiben anstatt den Vordruck zurück zu faxen?!

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Ja die Antwort wurde doch schon gegeben:

Zitat (von drkabo):


Möglicherweise wäre es besser, die vorgedruckte Anwort nicht zurückzuschicken, sondern eine Antwort selbst zu formulieren, in der man das Einverständnis mit der Vernichtung erklärt und ausdrücklich darauf hinweist, dass man zum Kaufzeitpunkt bei [Name des Händlers] nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt, und dass die Ware nur zum eigenen Bedarf, ohne jegliche geschäftliche Absicht gekauft wurde.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Zitat:
Also lieber selbst einen Brief schreiben anstatt den Vordruck zurück zu faxen?!

Kommt halt drauf an, was genau im Vordruck steht.
Das können wir ja aus der Ferne nicht wissen.

Hier ist der Hintergrund mal ausführlich erklärt:
https://www.wbs-law.de/markenrecht/abmahnungen-wegen-markenrechtsverletzungen-durch-importe-aus-dem-ausereuropaischen-ausland-6985/

Wenn der Kauf rein privat für den Eigenbedarf war (was bei 1 Stück auch glaubwürdig ist**), dann hat die Fa. Genius meiner Meinung nach keine Ansprüche, außer der Vernichtung selbst.

Ich vermute mal, dass der Vordruck so formuliert ist, dass mit der Unterschrift auch ein Schadensersatzanspruch anerkannt werden würde, mindestens aber eine Verpflichtung, die Anwaltskosten zu bezahlen.
D.h. wenn ihr das unterschrieben zurückfaxen würdet, müsstet ihr Sachen bezahlen, die ihr eigentlich nicht bezahlen müsstet.
Eine Verpflichtung, der Fa. Genius Schadensersatz zu zahlen und die von der Fa. Genius beauftragen Anwälte zu bezahlen, besteht nur, wenn der Kauf "im geschäftlichen Verkehr" stattfand (also zum Weiterverkauf ö.ä.).
Von daher wäre es vermutlich sinnvoll eine Antwort selbst zu formulieren, in der man das Einverständnis mit der Vernichtung erklärt und ausdrücklich darauf hinweist, dass man zum Kaufzeitpunkt bei [Name des Händlers] nicht wusste, dass es sich um eine Fälschung handelt, und dass die Ware nur zum eigenen Bedarf, ohne jegliche geschäftliche Absicht gekauft wurde.
Damit verpflichtet man sich zu nichts unnötigem und nimmt den Anwälten der Fa. genius den Wind aus den Segeln, weil die ja auch wissen, dass bei einem Kauf zum rein privaten Eigenbedarf keine Ansprüche bestehen. (Was natürlcih nicht heißt, dass sie es nicht trotzdem versuchen können, dich weiter zu verunsichern.)

** wenn man 10 Stück gekauft hätte, wäre ein privater Eigenbedarf halt ziemlich unglaubwürdig
.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

10x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
Das verstehe ich nicht so ganz

Falls Du damit den bescheuerten Vorschlag von Gabi meinst, vergiss den ganz schnell wieder.
Denn so eine Vorgehensweise wird zivil- wie strafrechtlich ganz übel nach hinten losgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Elalein1986
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 84x hilfreich)

Das habe ich mir schon denken können. Wieso schreibt sie sowas hier??

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat:
Das habe ich mir schon denken können. Wieso schreibt sie sowas hier??

Das ist ein Meinungsforum, hier darf jeder - fast unabhängig vom Grad der Kompetenz - seine Meinung schreiben.



Ich schließe mich übrigens der Meinung von drkabo an, das scheint mir das sinnvollste zu sein



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Falls die im nicht passt erklären das er die Erklärung nie unterschrieben hatte. Und der Gegner müssten von Vorne anfangen.


Daß das Anstiftung zum Betrug ist und damit eine Straftat, ist dir aber schon klar?

Zitat:
einen nicer dicer plus erworben, so dachte ich zumindest..
Nun bekam ich Post vom Zollamt, dass ich der Vernichtung meiner Ware zustimmen sollte


Da muß der Preis aber sensationell nahe bei Null gelegen haben, wenn man bei so einer, pardon, Billigware im außereuropäischen Ausland bestellt.
Das ist dann dumm gelaufen; ich hatte letzte Woche eine teure Tasche einer sehr bekannten Marke vergleichsweise günstig in den USA bestellt, da durfte ich dem Zöllner persönlich plausibel machen, daß es keine Fälschung ist, weil er sich damit offensichtlich sowieso nicht auskannte. Dann wegen einem kleinen Plastikteil Ärger vom Anwalt zu kriegen, ist schon großes Pech.

8x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.986 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen