Eintragung einer Doppel-Wortmarke statt zwei einzeler Wortmarken?

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)
Eintragung einer Doppel-Wortmarke statt zwei einzeler Wortmarken?

Hallo zusammen,

habe eine grundsätzliche Frage zur Absicherung "mehrerer Marken in einer".

Bsp.:
Man möchte die Marke "Trovardulax" eintragen, sowie auch die Marke "Bagaramutab", gleiche Klassen, es sind Fantasiebegriffe, die nicht im sprachgebrauch vorkommen. Dies wären nun zwei separate, unabhängige und einzeln zu bezahlende Vorgänge.

Wäre es denkbar, einen Schutz auch über die Eintragung der Marke "Trovardulax-Bagaramutab" oder "TrovardulaxBagaramutab" zu erreichen?

Wäre durch die EIntragung des Doppelnamens eine "Teilnutzung" des Gesamtkonstruktes von dritten möglich?
Könnte jemand bspw. folgende Ausschnitte der Gesamtmarke schützen: "Trovardul" oder "dulaxBaga" oder "vardulax" etc.pp.

Danke für Einschätzungen! :)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Snuggles):
Wäre durch die EIntragung des Doppelnamens eine "Teilnutzung" des Gesamtkonstruktes von dritten möglich?


Bei einer erkennbar zusammengesetzten Marke ("Der bräsiglaufende Automobil-Verklausulierer") - genau so natürlich bei einem Einzelwort - wird darauf abgestellt, welche(r) Wortanteil(e) prägend für die Marke sind, d.h. unterscheidungskräftig sind.

Entsprechend wird dann, wenn Dritte einen Teil davon nutzen, geprüft werden müssen, ob dieser Teil für sich Verwechslungsgefahr mit der Marke begründet.

Als Extrembeispiele, natürlich wird niemand behaupten können, die Marke "Coca-Cola" für Getränke verbiete es Dritten, ein Getränk als "o" oder "la" anzubieten (schon "Cola" ist nicht unterscheidungskräftig). Andererseits wird "Coca-Col" oder "Oca-Cola" die Marke mit ziemlicher Sicherheit verletzen.

In deinem Beispiel würde ich lieber die Begriffe getrennt schützen. Dann kann man argumentieren, eine Zusammensetzung schaffe weder zu der einen noch der anderen Marke Unterscheidungskraft (so wie ich keine Autos als "Mercedes-Audi" verkaufen kann).



-- Editiert von BigiBigiBigi am 03.12.2019 10:49

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Bei einer erkennbar zusammengesetzten Marke ("Der bräsiglaufende Automobil-Verklausulierer") - genau so natürlich bei einem Einzelwort - wird darauf abgestellt, welche(r) Wortanteil(e) prägend für die Marke sind, d.h. unterscheidungskräftig sind.


Teile eines Markenzeichens können den Gesamteindruck des Zeichens prägen, ohne dass der prägende Bestandteil im Hinblick auf einzelne/alle der eingetragenen Waren/Dienstleistungen unterscheidungskräftig zu sein bräuchte.

z.B. die Wortmarke Nr. 306621045

"DAS AUTO."

Möglicherweise könnte der Zeichenbestandteil "AUTO" als den Gesamteindruck von "DAS AUTO." prägend angesehen werden; dennoch wäre das Zeichen "AUTO" wohl nicht unterscheidungskräftig für die angemeldeten Waren/Dienstleistungen wie u.a.

"Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande in der Luft und/oder auf dem Wasser sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Teile"; Transporte mit Kraftfahrzeugen, Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere Automobilen

Die Marke "DAS AUTO." wurde allerdings für eine Vielzahl von Waren/Dienstleistungen angemeldet wie z.B.

"Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; Maschinen für die Getränkeindustrie; Rasierapparate; Kontaktlinsen; elektronische Taschenübersetzungsgeräte; Feuerlöschgeräte; elektrische Kaffeemaschinen; Farbpinsel; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Veranstaltung von Lotterien und Glücksspielen; Rechtsberatung und -vertretung usw. "

RK

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#3
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Hallo zusammen,
danke für die Einschätzungen!
Letztlich kann man wohl zusammenfassen:
Ein zusammengesetzter Begriff ist "besser als nichts", aber einzelne Begriffe sind sicherer.
Gruß
SN

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