Erlangte Unterscheidungskraft = Nein

7. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
DL83
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Erlangte Unterscheidungskraft = Nein

Hallo,

können andere bei einem solchen Fall ähnliche Marken anmelden?

z.B.

Unternehmen 1: camo

Unternehmen 2: mycamos


-- Editiert von DL83 am 07.06.2020 16:08

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119316 Beiträge, 39709x hilfreich)

Ja


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DL83
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch für die gleiche Branche?

z.B.

camos -> Computerspiele

mycamos - > Computerspiele

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Eher nicht. Weder "my" noch der Plural haben irgendeine Unterscheidungskraft. Du kannst unter "Mychanels" keine Mode verkaufen und unter "MyBMWs" keine Autos.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DL83
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, und wenn es ein generischer Begriff ist?
wie z.B. Camo

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Für was soll "Camo" denn generisch sein? Tarnkleidung? Von "camoflage"?

Die Eintragung einer Marke für Bekleidung (!) wäre dann nach §8 MarkenG ausgeschlossen - sowohl für "Camo" als auch für "mycamos".
Für Bereiche, in denen der Begriff nicht glatt beschreibend ist (Finanzdienstleistungen, Schraubenzieher, ...), ist die Eintragung zulässig und dann gilt wieder das im vorigen Post gesagte.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 09.06.2020 11:12

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