Frage zum Thema Markenrecht und Wortrecht

13. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Steffen123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum Thema Markenrecht und Wortrecht

Guten Tag,

nehmen wir an, Person A betreibt eine Informationsseite im Internet. Durch eine Programm einer bekannten Suchmaschine schreibt er einen Artikel über eine Versicherung welche vom Anbieter A nicht angeboten wird. Person A weiß das und schreibt im ersten Absatz hin, dass es diese Police nicht beim Anbieter A gibt.

Anbieter A verlangt darauf die Löschung des Artikels ( durch Anwalt), der URL sämtlicher Metags und Quellcodes.

Person kommt nach eigener Prüfung der Sachlage der Löschung der Seite URL nach.
Der Anbieter ist mit der Erfüllung zufrieden und fordert kein Geld.

Problem: 1,5 Monate später hat Anbieter an einen 2. Anwalt eingeschaltet. Es wird der gleiche Sachverhalt gefordert und nun ist eine Forderung dabei. Auch soll Person A den 1,3 Gebührensatz des gegnerischen Anwaltes bezahlen.
Es wurde eine beliebige Summe als Schadensssumme (100.000Euro) ausgewählt.


Wie kann hier Person A vorgehen, um einen Prozess zu vermeiden?

Darf einfach so ein zweiter Anwalt mit eingeschaltet werden?

Wer bestimmt die Höhe des Streitwertes und wie kann diese gesenkt werden?

Kann vor einem Gerichtsverfahren eine Schlichtung durch andere Stellen erfolgen...wenn ja welche???

Prüft das Gericht vorher auch erst einmal den Sachverhalt???

Warum wurde die Grundforderung beliebig verändert??

-- Editier von Steffen123mitglied am 13.10.2015 12:31

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


Ich gehe davon aus, dass nicht nur Löschung sondern auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt wurde.
Wurde beim ersten Anwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben?

Wenn ja, dann könnte man dem zweiten Anwalt mitteilen, dass beim ersten Anwalt bereits eine UNterlassungserklärung abgegeben wurde. Damit sollte die Angelegenheit dann eigentlich erledigt sein.

Problematisch wird es, wenn beim ersten Anwalt keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dann wäre auch die Einschaltung des zweiten Anwalts nicht zu beanstanden.

Der Streitwert wird - wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte - vom Gericht festgesetzt. Sollte man sich außergerichtlich einigen wollen, kann man natürlich versuchen, mit der Gegenseite über eine Reduzierung des Streitwerts zu feilschen.

Eine "Schlichtungsstelle" gibt es nicht. Man kann natürlich versuchen, sich mit der Gegenseite einvernehmlich zu einigen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Wenn man mit der Gegenseite verhandeln möchte, wäre ein Anwalt nicht schlecht (schon weil ein Anwalt auf Augenhöhe verhandeln könnte), dafür fallen natürlich Anwaltskosten an.

Ein Gericht prüft des Sachverhalt im Zuge des Verfahrens. Es ist aber nicht so, dass es beim Gericht eine Stelle gibt, die unliebsame Klagen von Anfang an aussortiert oder gar nicht erst annimmt. Wenn die Gegenseite dich verklagen möchte, dann kann sie niemand daran hindern. Ob die Klage dann erfolgreich sein wird, entscheidet sich dann während des Verfahrens.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.159 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen