Hallo,
ich habe mich gefragt, ob das Wort "Schule" irgendwo in einem Unternehmensnamen auftreten darf. Es gibt Fahrschulen, Tanzschulen etc. Könnte sein, dass der Zusatz nur für Gewerbetreibende möglich ist, die eine Voraussetzung erfüllen? z.B. Zertifiziert sind etc.? Oder könnte theoretisch jeder die "Legobauschule" gründen?
Für Quellen wäre ich auch sehr dankbar.
Vielen Dank
Ist "Schule" als Subwort im Markenrecht erlaubt?
17. Oktober 2022
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Frage vom 17. Oktober 2022 | 10:56
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist "Schule" als Subwort im Markenrecht erlaubt?
#1
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 12:20
Von
Status: Schlichter (7295 Beiträge, 1664x hilfreich)
Zitat :ich habe mich gefragt, ob das Wort "Schule" irgendwo in einem Unternehmensnamen auftreten darf.
Darf es.
Zitat:Es gibt Fahrschulen, Tanzschulen etc. Könnte sein, dass der Zusatz nur für Gewerbetreibende möglich ist, die eine Voraussetzung erfüllen? z.B. Zertifiziert sind etc.?
Nein.
Zitat:Oder könnte theoretisch jeder die "Legobauschule" gründen?
Ja.
Eine Wortmarke "Fahrschule" z.B. schützen zu lassen wird dagegen daran scheitern, daß das eine Allgemeinbezeichnung ist, die nicht geschützt werden kann. "Fahrschule Krawuttke" dagegen wäre schutzfähig. Bei "Legobauschule" könnte man argumentieren, daß dies kein in der deutschen Sprache gängiger Allgemeinbegriff ist, insofern könnte das als Wortmarke schutzfähig sein.
#2
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 19:01
Von
Status: Unparteiischer (9628 Beiträge, 2038x hilfreich)
Zitat :Legobauschule
Viel Spaß mit den Lego Anwälten bei der Verwendung dieses Namens
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#3
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 19:02
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41098x hilfreich)
Zitat :Bei "Legobauschule" könnte man argumentieren, daß dies kein in der deutschen Sprache gängiger Allgemeinbegriff ist, insofern könnte das als Wortmarke schutzfähig sein.
Wobei man dann wohl recht schnell Kontakt mit den Anwälten dieser Firma bekommt ...
#4
Antwort vom 18. Oktober 2022 | 12:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Viel Spaß mit den Lego Anwälten bei der Verwendung dieses Namens
Sehr gute Anmerkung!
Ja , das habe ich im Beispiel nicht bedacht. Dann lieber Bauklotzbauschule oder bei Lego anfragen, ob man den Namen verwenden darf. Wenn die Schule gut ist, dann wäre es gute Werbung für beide Parteien.
#5
Antwort vom 18. Oktober 2022 | 18:51
Von
Status: Unparteiischer (9628 Beiträge, 2038x hilfreich)
Zitat :bei Lego anfragen, ob man den Namen verwenden darf. Wenn die Schule gut ist, dann wäre es gute Werbung für beide Parteien.
Vergessen Sie Lego. Klemmbausteinschule würde gehen. Es sind auch keine Legosteine sondern eben Klemmbausteine.
Legosteine sind nur die Steine die Lego herstellt. Es gab und gibt dazu genug im Netz wie Lego mit einer anderen Verwendung ihres Namens, ihrer Marke oder ihres Designs umgeht
#6
Antwort vom 20. Oktober 2022 | 14:19
Von
Status: Lehrling (1798 Beiträge, 719x hilfreich)
Zitat :Könnte sein, dass der Zusatz nur für Gewerbetreibende möglich ist, die eine Voraussetzung erfüllen?
Es wäre unzulässig, irreführende Angaben zu machen. "Tanzschule" ist eher keine Angabe über die Qualifikation des Unternehmers.
Zitat :"Legobauschule"
Der EuGH hat BMW verwehrt, einer freien Reparatur-Werkstätte Werbeinserate wie "spezialisiert auf BMW-Reparaturen" zu untersagen, soweit kein unzutreffender Eindruck einer tatsächlich nicht vorhandenen geschäftlichen Verbundenheit erweckt würde.
"Legobauschule" wäre wohl problematisch, weil der unzutreffende Eindruck einer tatsächlich nicht verhandenen Verantwortlichkeit von Lego für das Bauschul-Angebot erweckt wird.
Zitat :Es sind auch keine Legosteine sondern eben Klemmbausteine.
Kein einziges Kind auf der Welt, ebensowenig wie Lego selbst benutzt die Bezeichnung "Klemmbausteine", wenn es über die Klötzchen spricht. Es wurde Sony zum Verhängnis, seine tragbaren Kassettenabspielgeräte niemals mit dieser Bezeichnung benannt zu haben, sondern penetrant ausschließlich als "Walkman". Es wurde festgestellt, dass sich "Walkman" zur üblichen Bezeichnung für diese Warenart entwickelt hatte und dadurch die Markenrechte verloren gingen.
Lego hat dreidimensionale Formen ( Lego-Fiuren ) als Marke für Spielzeug angemeldet. Nach § 3 MarkenG ist deren Eintragung unzulässig:
"Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen ... die durch die Art der Ware selbst bedingt sind."
( Europaeinheitlich soll es nicht möglich sein, die Form einer Ware als Marke "für sich selbst" zu monopolisieren. In Deutschland kann ausnahmsweise Markenschutz für die FORM einer Ware dadurch erlangt werden, dass Unterscheidungskraft erworben wird ( d.h. wenn nachgewiesen wird, dass die Form einer Ware als Zeichen der betrieblichen Herkunft (ausreichend grosse) Bekanntheit erlangt hat. )
"LEGO ist Inhaberin der beiden am 22. März 1996 angemeldeten und seit dem 18. April bzw. 23. Juni 2000 aufgrund erworbener Unterscheidungskraft eingetragenen 3D-Unionsmarken Nrn. 000050450 und 000050518, in deren Warenverzeichnis unter anderem in Klasse 28 "Spielzeug" benannt ist."
Die 3D-Unionsmarke Nr. 50450, die eine Figur mit dem Erscheinungsbild der LEGO-Minifigur mit Noppe auf dem (unbedeckten) Kopf zeigt, ist eine in der Europäischen Union bekannte Marke. In Form der LEGO-Minifigur ist sie seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent und tritt dabei praktisch jedermann gegenüber, was offenkundig und deshalb nicht beweisbedürftig ist. Hinzu kommt, dass die Minifigur vielfältig beworben und als Erkennungszeichen eingesetzt und über sie berichtet wird. Schließlich hat sie Einzug in die Alltagskultur und Kunst gefunden."
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2022 - 38 O 91/21
Das Landgericht Düsseldorf gibt keine weitere Begründung für seine Meinung, weshalb die dreidimensionale Spiezeugfigur nicht einfach nur als das, was sie ist, nämlich als Spielzeugfigur, bekannt geworden sein soll, sondern weshalb die Benutzung als Marke Bekanntheit erlangt haben soll. Ausserdem geben die Ausführungen des Landgerichts Anlaß, eine Entwicklung ( der 3D-Figur ) zur Gattungsbezeichnung ( für Spielzeug der Art "Spielzeug-Figuren" ) zu begründen.
"Die Figuren und Spielzeug-Klemmbausteine von LEGO sind bereits so bekannt und verbreitet, dass die Marke „LEGO" schon beinahe als Synonym für „Klemmbaustein" zu bezeichnen sein könnte.
Dann wäre der Begriff „LEGO" als Gattungsbegriff anzusehen und LEGO könnte seine Marken als verfallen ansehen, wenn sie hiergegen nicht vorgehen würden. Nicht untätig ist nur, wer Markenverletzungen konsequent verfolgt und damit alles in seiner Macht stehende versucht, dass sein Name nicht zur Gattungsbezeichnung wird."
( https://www.rosepartner.de/blog/markenrechte-von-lego-durch-spielzeughaendler-verletzt.html )
§ 49 MarkenG
"wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist"
---> Auch wer sich den Untätigkeits-Vorwurf nicht machen zu lassen bräuchte, erleidet einen Verfall seiner Marke dann, wenn sie "infolge des Verhaltens" zur Gattungsbezeichnung geworden ist.
Ist die 3D-Form der Lego-Spielfigur schon zur "Gattungsbezeichnung" für Spielzeugfiguren dieser Art geworden? Ist "LEGO" schon zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für legoartige Spielzeug-Bausteine geworden?
RK
#7
Antwort vom 20. Oktober 2022 | 19:07
Von
Status: Unparteiischer (9628 Beiträge, 2038x hilfreich)
Zitat :Ist die 3D-Form der Lego-Spielfigur schon zur "Gattungsbezeichnung" für Spielzeugfiguren dieser Art geworden? Ist "LEGO" schon zur allgemein gebräuchlichen Bezeichnung für legoartige Spielzeug-Bausteine geworden?
Schauen Sie einfach in die entsprechenden Videos des "Held der Steine" und "Johnnys World" auf youtube.
Lego geht gegen die Minifiguren fast aller Hersteller vor und Lego möchte NICHT dass alle Bausteine Lego genannt werden um eben keinen Gattungsbegriff zu erwecken.
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