Ist eine neue "Form der Produkt-Darbietung" als Geschmacksmuster / Design schützbar?

18. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
NichtverzagenAnwaltfragen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine neue "Form der Produkt-Darbietung" als Geschmacksmuster / Design schützbar?

Hallo zusammen,

wir möchten ein selbst hergestelltes Produkt in einer neuen Form auf dem Markt anbieten. Ich beschreibe es mal so:

Das Produkt per se gibt es schon von überwiegend einem großen Hersteller. Wir haben eine ähnliche Rezeptur entwickelt, können mit 100% Bio und "handmade" punkten und möchten das Produkt jetzt auf den Markt bringen.

Soweit so gut. Nun hatten wir eine sehr ansprechende und innovative Idee unser Produkt zu verpacken. In einer Verpackung, die eigentlich nicht dafür gedacht ist, aber sehr ansprechend aussieht und beim Zielpublikum bestimmt gut an kommt.

Da der handmade-Markt boomt, dauert es bestimmt nicht lange, bis jemand unsere Idee kopiert. Daher nun unsere Frage: Ist es möglich, dass wir unser Produkt in seiner "Darbietungsform" schützen lassen also als Geschmacksmuster / bzw. Design anmelden? Oder meldet man hier eine 3D-Marke an?

Um das ganze etwas greifbarer zu machen, gebe ich mal ein Beispiel:

Wir möchten (rein hypothetisch) selbstgemachte Bio-Körperbutter verkaufen und bieten diese in Eiscremverpackungen an. Die Körperbutter gäbe es dann beispielsweise in Espresso, Zitrone oder Erdbeer-Vanille-"Geschmack", nett verpackt in einer runden Retro-Eispackung. Wenn es das auf dem Markt so noch nicht gäbe, wäre das per Geschmacksmuster schutzfähig? Die Bezeichnung unseres Produktes werden wir als Wortmarke schützen lassen.

Unser Produkt ist natürlich keine Körperbutter und wird auch nicht als Eiscreme angeboten. Aber so wird unsere Frage vielleicht etwas anschaulicher.

Besten Dank im Vorraus für Alle Antworten!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Die Idee selbst ist nicht schützbar.
Die Ausführung kann bei erreichen einer relevanten Schöpfungshöhe schützbar sein.

Wenn man jedoch industriell hergestellte 08/15 Retro-Eispackungen nimmt, die dann nur das Logo / die Wortmarke aufgedruckt bekommen, dürfte das recht scher werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NichtverzagenAnwaltfragen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Ja, das haben wir befürchtet. Könnte man mehrere Designs (man kann ja Sammelanmeldungen mit bis zu 100 Designs einreichen) anmelden (z.B. schwarzer Deckel, goldener Deckel, einmal weiße Eisdose, einmal Kraftkarton, darauf das jeweilige Etikett, etc.), um einer Kopie vorzubeugen? Eingetragen wird es ja, sofern die formalen Kriterien erfüllt werden.

Eine Schöpfungshöhe wie der Goldhase oder die blaue Niveadose werden wir wohl bei Weitem nicht erreichen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Das Problem ist, daß das bloße Übertragen einer Verpackungsform für Ware A auf Ware B per se noch kein Geschmacksmuster darstellt. Es fehlt schon an der Neuheit (die sich auf das Design an sich bezieht und nicht auf die Anwendung auf ein bestimmtes Produkt).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NichtverzagenAnwaltfragen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ohje.. das sind keine guten Aussichten. D.h. was könnten wir alternativ tun, um die Produkt-Darbietung mit einem "Kopierschutz" zu versehen?

Wir werden den Produktnamen per Wortmarke schützen, aber Design-technisch kann man nichts tun?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von NichtverzagenAnwaltfragen):
aber Design-technisch kann man nichts tun?

Doch, eine eigene Retro-Box entwerfen, welche dann relativ unverwechselbar vom Design her ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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