Hallo,
ich kann beim DPMA ein Design anmelden, das ist vergleichsweise günstig. Kann ich das später auch EU-weit als Community design anmelden?
Danke für die Rückmeldungen
Kann man Deutsches Design später in Gemeinschaftsgeschmacksmuster umwandeln?
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?
Leider war innerhalb längerer Zeit keine Antwort eingegangen, da es mich aber weiterhin interessiert, wollte ich nochmals nachhaken. Vllt. ist etwas an der Frage falsch? bin jedenfalls für jeden Hinweis dankbar!
ZitatKann ich das später auch EU-weit als Community design anmelden? :
Nein, da es die Kriterien nicht erfüllt.
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Zitatda es die Kriterien nicht erfüllt. :
Hallo, Vielen Dank für die Antwort. Sie ist sehr eindeutig. Allerdings ist mir nicht ganz klar welche Kriterien gemeint sind. Haben Sie unterschiedlichen Zweck?
Auch dafür herzlichen Dank. Ich habe mich tatsächlich schon eingelesen gehabt. Folgendes lese ich auf der angegebenen Quelle bei den FAQs zu Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Wie kann man die Offenbarung nachweisen?
Dies kann beispielsweise durch datierte Artikel in Zeitschriften, Massenwerbung, Veröffentlichung in einem Mitteilungsblatt eines nationalen Amtes für geistiges Eigentum, internationale Ausstellungen oder datierte Rundschreiben an sämtliche Verbände eines bestimmten Wirtschaftszweigs erfolgen.
und weiter
Kann ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster in ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster umgewandelt werden?
Umwandlung von einem Recht in das andere ist nicht der richtige Ausdruck. Beide Rechte können bei demselben Geschmacksmuster bestehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Verordnung eine 12-monatige Neuheitsschonfrist vorsieht. ....
Daraus schließe ich, dass aus einem nationalen Design erst einmal ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht, welches innerhalb von 12 Monaten eingetragen werden kann. Ich kann höchstens einen Denkfehler begehen, wenn ich das veröffentlichte Design als potentielles Geschmacksmuster erlischt.
Ich lese
Laut der Geschmacksmusterverordnung muss ein Geschmacksmuster – unabhängig davon, ob es ein eingetragenes oder ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist – neu sein und Eigenart aufweisen.
Ein Geschmacksmuster ist neu, wenn kein identisches Geschmacksmuster zuvor offenbart wurde.
Ein Design das bereits zuvor beim DPMA angemeldet wurde, ist weder neu noch erfüllt es "nicht eingetragen", es sei denn es geschieht innerhalb der 12-monatige Neuheitsschonfrist.
(Das vorhandensein von "Eigenart" habe ich einfach mal unterstellt).
Danke! Die 12 Monate Neuheitsschonfrist hätte ich in meinem Erstbeitrag nennen müssen, dann wären wir schneller am Ziel. Allen großen Dank!
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