Guten Morgen,
Mal eine Frage an die Experten:
Habe die Domain KINDSKOPF.de gekauft und will darauf einen Blog aufbauen.
Nun gibt es aber schon diverse Markeneintragungen im DPMA Register. Kann das Probleme geben wenn ich meinen Blog auch Kindskopf nenne ?
Oder kann so ein Name gar nicht geschützt werden?
Mit den Bildmarken habe ich kein Problem, aber es gibt eine Wortmarke, die noch gültig ist. Hat aber keinen Blog als Nizzanummer, wofür es ja eine extra Nizzanummer gibt mittlerweile.
Was kann ich tun um die Domain ohne Probleme für mein Vorhaben nutzen zu können?
Kindskopf als Wortmarke zu generisch?
10. Dezember 2016
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Frage vom 10. Dezember 2016 | 09:08
Von
Status: Schüler (214 Beiträge, 59x hilfreich)
Kindskopf als Wortmarke zu generisch?
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#1
Antwort vom 10. Dezember 2016 | 15:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39861x hilfreich)
ZitatKann das Probleme geben wenn ich meinen Blog auch Kindskopf nenne ? :
Ja, kann es.
Denn die Marken gelten erstmal, auch wenn die eigentlich gar nicht hätten eingetragen werden dürfen.
Desweiteren kommt es auch darauf an, ob man denn mit dem Blog überhaupt in den Schutzbereich der Marken eindringt.
#2
Antwort vom 13. Dezember 2016 | 10:39
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
Zitat:Oder kann so ein Name gar nicht geschützt werden?
Natürlich. Alles kann geschützt werden, nur nicht da, wo es glatt beschreibend ist.
Unter "Kindskopf" kann man problemlos Schraubenzieher, Regenschirme, Finanzdienstleistungen oder Autos verkaufen. Nur keine Köpfe von Kindern (also kann man schon, nur halt nicht mit Markenschutz).
Zitat:Hat aber keinen Blog als Nizzanummer, wofür es ja eine extra Nizzanummer gibt mittlerweile.
Das ist mir zwar neu, aber auch dann kommt es darauf an. Eine Marke "Kindskopf" auf Blogs nützt einem nichts gegen eine Marke "Kindskopf" auf Regenschirme, wenn in dem Blog geschäftsmäßig über Regenschirme berichtet wird (weil hier die Ware "Regenschirm" und nicht die Dienstleistung "Blog" einschlägig ist).
Genau wie einem umgekehrt eine Marke "Puh" für Werbung nicht gestattet, gegen die Werbung für einen Regenschirm namens "Puh" vorzugehen (weil hier eben die Ware "Regenschirm" und nicht die Dienstleistung "Werbung" einschlägig ist).
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