Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

25. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)
Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

guten Abend Community,


also: Worte wie etwa - eco oder med kommen in Komposita oft vor.

Die Bestandteile "MED" oder "Eco" oder "Art"-sie kommen als Hinweis auf die Wareneigenschaften wie (im ersten Falle etwa) "medizinisch" in ziemlich vielen Fällen vor - in dem sie im allgemeinen für sich betrachtet eher als kennzeichnungsschwach gelten.
Für Komposita aus "MED" und XYZ gilt das im Grunde eher nicht (vgl die Beispiele unten), denn hier ist die Möglichkeit, dass das Gesamtzeichen "MED-XYZ"- im Großen nd Ganzen insgesamt kein sprachüblich gebildeter
Sachhinweis darstellt. Die in der Regel üblichen Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand sind mehr oder minder hoch.

Abstand sollte u.a. auch gewahrt werden in mehrerer Hinsicht:

a. klanglicher Hinsicht sei der notwendige Abstand zu wahren:
b. bezogen auch auf den Sprechrhythmus - unter Einschluss der Betrachtung von auch z.T. betonten bzw unbetonten Silben voneinander abwichen.
c. im Blick auf die Gesamtklangwirkung
Es ist mithin die Frage: Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?


Generell kann man sagen, dass die Bestandteile, wie z.B. „med" im allgemeinen für alle denkbaren bzw. fraglichen Waren eher beschreibender Natur sind; Diesen Umstand hat auch der EuG mit diversen Urteilen schon bestätigt; Der BGH stellte klar, dass es sich bei der Beurteilung, ob eine Wortmarke die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, darauf ankommt, welche Bedeutung der angesprochene Verkehrskreis dem Markenwort beimisst.

Man muss also dem Markt-(volk) aufs Maul schauen.

Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um absolute Eintragungshindernisse geht:
Es fragt sich, ob es ggf. auch absolute Eintragungshindernisse gibt - z.B. immer dann, wenn Informationen über die Art der Waren bzw. Dienstleistungen vermittelt werden und nicht ihre Herkunft angebend wahrgenommen würde.

So kann das z.B. auch der Fall sein - etwa beim Begriff „med", den man dann und wann schon angetroffen hat,
- lediglich als Information für die maßgeblichen Verkehrskreise über den medizinischen oder therapeutischen Zweck der

die Komposita - sie sind unterscheidungskräftig. siehe etwa die Beispiele.

Blend-a-med
SEBA-MED
samu-med
Thera-Med


Fragt sich kann man denn med oder eco oder art allein überhaupt eintragen!?
oder anders gefragt: Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von say_hi):
Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

Nö.

Es mag eventuell in diversen Einzelfällen so sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von say_hi):

Fragt sich kann man denn med oder eco oder art allein überhaupt eintragen!?

Nein.
Zitat:
oder anders gefragt: Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

Ja.

"Deutsche" und "Wohnen" können für sich genommen nicht als Wortmarke eingetragen werden. "Deutsche Wohnen" ist eine geschützte Marke. (Registernummer 302018217802)

(Ist jetzt kein Kompositum, zeigt aber das Grundprinzip.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo und guten Abend


vorweg vielen Dank für die beiden Antworten - sie sind hilfreich und unmittelbar einleuchtend.



Zitat (von eh1960):
Zitat (von say_hi):

Fragt sich kann man denn med oder eco oder art allein überhaupt eintragen!?

Nein.
Zitat:
oder anders gefragt: Komposita von Wörtern - retten die Begriffe die ansonsten nicht eintragungsfähig sind !?

Ja.

"Deutsche" und "Wohnen" können für sich genommen nicht als Wortmarke eingetragen werden. "Deutsche Wohnen" ist eine geschützte Marke. (Registernummer 302018217802)

(Ist jetzt kein Kompositum, zeigt aber das Grundprinzip.)


Danke - so dachte ich auch und wie gesagt - eure Antworten leuchten beide unmittelbar ein - und ist im Grunde absolut konsistent mit dem was man z.B. bei Recherchen in dem Markenregister beim DPMA findet:

Es ist - wie du sagts, eh1960 keine Marke sichtbar die die Kriterien der Schutzhindernisse erfüllen.


interessant wirds allerdings - wenn man hier schaut - denn hier wirds m.E. "inkonsistent" mit dem oben gesagten:

Überblick: https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/results?page=1&pageSize=30&criteria=I&basicSearch=med&fTMStatus=Registered&fTMType=Word

Detail: https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/GB500000003271894


Zitat:

arranging and conducting of conferences, congresses and symposiums;Conducting educational support programmes for patients;Education services relating to medicine;Health education;Hosting [organising] awards;Organising events for cultural purposes;Organising events for entertainment purposes;Organising of festivals;Providing on-line publications;Organisation of educational events.



550 Markentyp: Wort
551 Art der Marke: Individualmarke
270 Sprache der Anmeldungen
511 Nizza-Klassifizierung41

Fragt sich, wie sich dieser Sachverhalt verhält - ist denn das dt. Markenrecht nicht quasi harmonisiert & ab bzw angeglichen mit dem europäischen bzw. internationalen oder sagen vir vice versa - also umgekehrt!?


Wie soll man das verstehen!? Wie kommt es zu diesen bemerkenswerten Differenzen

Und - provoziert das denn nicht markenrechtliche Konflikte!?

Freue mich über einen Tipp diesbezüglich...





-- Editiert von say_hi am 26.01.2021 17:52

-- Editiert von say_hi am 26.01.2021 17:52

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"Deutsche" und "Wohnen" können für sich genommen nicht als Wortmarke eingetragen werden. "Deutsche Wohnen" ist eine geschützte Marke. (Registernummer 302018217802)

Tja, hätte man Ahnung von der Materie, wüsste man das unter der Registernummer 302018217802 nur eine Wort-Bildmarke eingtragen wurde. Man wüsste auch, dass die Eintragung einer Wort-/Bildmarke nichts darüber aussagt, das die darin enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden.

Das Beispiel ist also schlicht untauglich.



Zitat (von say_hi):
ist denn das dt. Markenrecht nicht quasi harmonisiert & ab bzw angeglichen mit dem europäischen bzw. internationalen oder sagen vir vice versa - also umgekehrt!?

Nein



Zitat (von say_hi):
Wie kommt es zu diesen bemerkenswerten Differenzen

Andere Länder andere Gesetze



Zitat (von say_hi):
Und - provoziert das denn nicht markenrechtliche Konflikte!?

Nein, die Marke gilt dann halt nicht in Deutschland.
Deshalb ist es nicht immer einfach eine international gültige Marke zu kreieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
"Deutsche" und "Wohnen" können für sich genommen nicht als Wortmarke eingetragen werden. "Deutsche Wohnen" ist eine geschützte Marke. (Registernummer 302018217802)

Tja, hätte man Ahnung von der Materie, wüsste man das unter der Registernummer 302018217802 nur eine Wort-Bildmarke eingtragen wurde.


Tja, hätte man Ahnung von der Materie, dann wüsste man:

Es gilt der Grundsatz, dass alle prägenden Elemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke selbstständig Schutz beanspruchen können. Prägend ist dabei regelmäßig auch der Wortlaut alleinstehend. Das bedeutet, dass der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke auch gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes ohne Nutzung der Grafik Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Findet man übrigens beim DPMA...

Insofern ist das Beispiel perfekt tauglich.

-- Editiert von eh1960 am 28.01.2021 18:24

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Findet man übrigens beim DPMA...

Dann mal her mit dem Link wo das alles beim DPMA steht ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Evtl. ist es von der Marke abhängig? Wenn etwas recht unbekannt ist, ist es evtl. egal?

Bei Dingen wie
Tempo-med
Nutella-med
Miracoli-med
Palmolive-med
Nesquik-med
kann ich mir nicht vorstellen, dass man das verwenden darf. Dann denken doch die Käufer, das ist nach wie vor Nutella - nur in gesünder.

Signatur:

"Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotze

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Evtl. ist es von der Marke abhängig?

Durchaus, eine "überragende Markenbekanntheit" kann dazu führen das es einen "Exklusivanspruch" für den Markeninhaber gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
say_hi
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Harry van Sell, hallo bertram-der-bärtige, hallo Yogi1 und Eh1960 :)


vorweg: vielen Dank für Eure Beiträge und Ideen zu diesem Thema - zu diesem Thread, Das ist alles sehr sehr wertvoll und ergiebig. Schön wäre, wenn das hier nicht in eine aggressiven Schlagabtausch einmündet.


Zitat:
"Deutsche" und "Wohnen" können für sich genommen nicht als Wortmarke eingetragen werden. "Deutsche Wohnen" ist eine geschützte Marke. (Registernummer 302018217802) (Ist jetzt kein Kompositum, zeigt aber das Grundprinzip.)


ich bin dankbar für dieses Beispiel: Es zeigt mir, dass weder "Deutsche" noch "Wohnen" eingetragen werden können. Dass hier der in Rede stehende Eintrag eine kombinierte Wort-/Bildmarke ist, dieser Umstand macht das Beispiel etwas besonders:

Eine Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt im Grunde eigentlich noch nicht viel aus darüber, ob die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke allein und für sich genommen schutzfähig wäre. Hingegen kann eine solchermaßen schutzunfähige Zeichenfolge dann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden.
Aus den (ehemals) schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke entstehen dann aber auch keine Verbietungsrechte etwa gegen die Verwendung des Wortes selbst.

Klar eine
Zitat:
"überragende Markenbekanntheit" kann dazu führen das es einen "Exklusivanspruch" für den Markeninhaber gibt.


das leuchtet unmittelbar ein.

Zitat:
Es gilt der Grundsatz, dass alle prägenden Elemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke selbstständig Schutz beanspruchen können. Prägend ist dabei regelmäßig auch der Wortlaut alleinstehend. Das bedeutet, dass der Inhaber einer kombinierten Wort-/Bildmarke auch gegen die nicht autorisierte Nutzung des reinen Wortlautes ohne Nutzung der Grafik Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann.



@eh1960: wenn die Elemente wirklich prägend sind - aber die Worte allein sind das m.E. nicht.
Nach meinem Verständis ist es ja so dass wenn wir eine schutzunfähige Zeichenfolge durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden lassen dann ist dieser Vorgang ja oft so dass hierfür einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen oftmals nicht hinreichen Je produktbeschreibender (und ergo schutzunfähiger) das Wort nämlich ist, desto höhere Anforderungen sind infolgedessen
dann auch an die Grafik zu stellen - denn es sind diese Elemente, die die Schutzfähigkeit (via Prägekraft) allererst begründen und ausmachen.

Rückwärts kann man aber dann sagen - also im Umkehrschluss - wird nicht automatisch aus schutzunfähigen Zeichenfolgen (oder sagen wir "Wortelementen"einer Wort-/Bildmarke etwa Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes entstehen.

also - um nochmals den Gedanken des Threads aufzunehmen: es gibt schutzunfähige Zeichenfolgen: sagen wir mal zum Beispiel: Kinder:

von den 16 eingetragenen Marken sind alle ausschließlich kombinierte Wort-/Bildmarken

vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/results?page=1&pageSize=30&criteria=I&basicSearch=kinder&fOffices=DE&fTMStatus=Registered

alleine - also als schlichte Zeichenfolge - wäre der Begriff nicht (als Wortmarke) eintragungsfähig: Diese Schutzunfähigkeit - die ist nur (sagen wir mal ) abzuwenden, wenn hier grafische Elemente hinzukommen.

Allerdings: hat das
Zitat:
Landgericht Hamburg Ferrero aufgrund der Wort-/Bildmarke "Kinder" noch als berechtigt angesehen, dem Molkereiprodukte-Hersteller Zott die für das Jahr 2002 beabsichtigte Benutzung der Bezeichnung "Kinderzeit" für ein "Milchdessert" verbieten zu dürfen - so hat BGH ein Monopolrecht an
der Wortbezeichnung "Kinder" aus der Wort-/Bildmarke verweigert. BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04
cf: once hier: https://www.juraforum.de/forum/t/schutzwirkung-einer-wort-bildmarke.673798/


-- Editiert von say_hi am 05.02.2021 16:12

-- Editiert von say_hi am 05.02.2021 16:12

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