Macht man sich durch den unbewussten Verkauf von Plagiaten strafbar?

11. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
luluilkoks
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 31x hilfreich)
Macht man sich durch den unbewussten Verkauf von Plagiaten strafbar?

Also die eigentliche Frage ist folgende:
Wenn man jetzt zB ein Versace T-Shirt verkauft und den Käufer mehrfach deutlich darauf hinweist, das man die Originalität nicht versichern kann, macht man sich dann noch strafbar?
Also wenn man halt unbewusst einen Fake verkauft.

MfG




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von luluilkoks):
Also die eigentliche Frage ist folgende:
Wenn man jetzt zB ein Versace T-Shirt verkauft und den Käufer mehrfach deutlich darauf hinweist, das man die Originalität nicht versichern kann, macht man sich dann noch strafbar?
Also wenn man halt unbewusst einen Fake verkauft.


Ganz unbewusst also ... !

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3100x hilfreich)

Es hängt u.a. auch davon ab, wie viele Artikel Sie verkaufen. Lesen Sie bitte den hier verlinkten Artikel vollständig! Hier nur ein Auszug, der Ihnen aber schon mal klar macht, was die Markeninhaber zu Plagiaten meinen.. LESEN Sie aber den Rest der Seite auch, bitte.

Zitat:
Der Kauf und der Verkauf der Plagiate birgt grundsätzlich ein hohes Finanzrisiko.

Viele Unternehmen beobachten die Märkte und ganz besonders eBay sehr aufmerksam und versuchen, den Handel mit Plagiaten so weit wie möglich einzudämmen. Da Markenstreitigkeiten meistens einen hohen Streitwert haben, sind die Anwaltskosten und Gerichtskosten der Gerichtsverfahren ebenfalls hoch. Der Verkauf einiger weniger Plagiate, zum Beispiel T-Shirts, kann schnell Kosten von 2.000 Euro oder mehr für den Verkäufer mit sich bringen. Die Markeninhaber sehen tendenziell in jedem Handel mit gefälschten Markenartikeln eine Markenverletzung und mahnen die Verkäufer daher auch ständig ab und fordern dabei hohe Schadensersatzzahlungen. Auch wenn der Verkauf eines gefälschten Markenartikels nicht auf jeden Fall rechtswidrig ist, ist es wegen des Finanzrisikos doch ratsam, davon abzusehen.

https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-verbraucherrecht/kauf-tausch/plagiate

Dann kommt noch der Käufer dazu:

Wenn Sie ein Shirt als Markenartikel anpreisen, dann müssen Sie auch einen Markenartikel verkaufen. Sie können sich dann nicht mit "weiß nicht, ob das ein Original ist oder nicht" herausreden. Der Käufer hat dann halt das Recht, den Artikel zurück zu gehen, ggf einen Deckungskauf auf Ihre Kosten zu machen oder er zeigt Sie zusätzlich auch noch wegen Betrugs an, wenn er ganz miese Laune hat.

Sie müssen ja wissen, wo das Shirt herkommt und ob es ein Plagiat ist oder nicht. Ansonsten verkaufen Sie am besten sicherheitshalber nur ein Shirt, ohne Erwähnung der Marke.

Ihnen kann sonst Ärger vom Markeninhaber und vom Käufer drohen. Und zwar richtig viel. :sad:

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Zitat (von luluilkoks):
mehrfach deutlich darauf hinweist, das man die Originalität nicht versichern kann,
...
Also wenn man halt unbewusst einen Fake verkauft.

Putzige Interpretation von "unbewusst" ... ich hätte meine Zweifel, das sich irgendein Gericht der Interpretation anschließen würde ...



Zitat (von fb367463-2):
Ihnen kann sonst Ärger vom Markeninhaber und vom Käufer drohen. Und zwar richtig viel.

Volle Zustimmung.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1798 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von luluilkoks):
Wenn man jetzt zB ein Versace T-Shirt verkauft und den Käufer mehrfach deutlich darauf hinweist, das man die Originalität nicht versichern kann, macht man sich dann noch strafbar?


Streng genommen muß man beim Verkauf erst "im geschäftlichen Verkehr" gehandelt haben, bevor die (strafrechtlichen) Bestimmungen des Markengesetzes Anwendung finden können.

Eine nur fahrlässige Markenverletzung ist grundsätzlich nicht mit Freiheitsstrafe bedroht, § 143 MarkenG , sondern nur ein vorsätzliches Verhalten ist strafbar.

"Beim Eventualvorsatz hält der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes ernsthaft für möglich, findet sich aber mit diesem Risiko ab.

Bei der „bewussten Fahrlässigkeit" kennt der Täter ebenfalls die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, rechnet aber nicht damit, dass sie eintreten wird.

Bei der bewussten Fahrlässigkeit kennt der Täter zwar die Gefahr, er vertraut aber (ernsthaft) darauf, dass nichts passieren wird. Beim Eventualvorsatz nimmt der Täter die Verwirklichung der Gefahr in Kauf. Anders gesagt: Bei bewusster Fahrlässigkeit sagt sich der Täter: „Es wird schon nichts passieren." Bei Eventualvorsatz sagt er sich dagegen: „Ich hoffe zwar, dass nichts passiert, falls aber doch, so geschieht es eben." Die Abgrenzung ist schwierig."
https://de.wikipedia.org/wiki/Eventualvorsatz

Zitat:
macht man sich dann noch strafbar?


Wenn man "mit gutem Gewissen" unsicher ist, ob das angebotene Markenprodukt auch echt ist, dann scheidet zwar eine Strafbarkeit aus, man haftet jedoch -vorausgesetzt, die Markenzeichenbenutzung im Rahmen des Verkaufs geschah "im geschäftlichen Verkehr"- wegen jedenfalls fahrlässiger Markenverletzung zivilrechtlich auf Schadensersatz / Unterlassung / Auskunft / Einwilligung in die Vernichtung.

Zitat:
Also wenn man halt unbewusst einen Fake verkauft.


1. Gegenüber dem KÄUFER nützt ein Hinweis wie "ich kann eine Originalität / Mängelfreiheit / Echtheit nicht garantieren" nichts, um dem Käufer Ansprüche zu verweigern, sollte sich herausstellen, daß
- ein angebotenes Markenprodukt ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden war
- die Kaufsache nicht mängelfrei war
- ein (Kunst-)Werk nicht von dem angegebenen Urheber stammt.
Denn der Verkäufer haftet verschuldensunabhängig bei fehlender vereinbarter / vertragsgerechter Beschaffenheit. Mit einem Passus wie "ich weiß nicht, ob die Sache so beschaffen ist, wie sie nach unserer Vereinbarung sein soll" ist gerade NICHT vereinbart, daß sie die vereinbarten Eigenschaften NICHT hat.

2. Gegenüber dem Inhaber von Markenrechten ( Patentrechten, Urheberrechten, Unternehmenskennzeichenrechten, Namensrechten ) schützt ein entsprechender Hinweis ebenfalls nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen. Er könnte allerhöchstens vor strafrechtlichen Konsequenzen bewahren, wenn damit zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, daß man keine Kenntnis, geschweige denn die Absicht zum Verkauf einer "unechten" Sache hat.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luluilkoks
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 31x hilfreich)

Okay also so wie ich es jetzt verstanden habe darf man Plagiate rein theoretisch verkaufen, aber halt nicht im geschäftlichen Verkehr, also nicht mehrmals das gleiche Produkt etc.

Meine Frage ist halt jetzt noch wie das bezogen auf die Privatperson ist die das Plagiat kauft.
Kann ich belangt werden wenn mich jemand anzeigt wegen eines Plagiats, wo der Käufer eigentlich ausdrücklich gesagt bekommen hat das die Echtheit nicht garantiert werden kann.
Also jetzt rein auf die Privatperson bezogen, nicht auf die Marke selber die Plagiate natürlich verhindern will.

9x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
luluilkoks
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 31x hilfreich)

Und was ist wenn Person A ein Plagiat an Person B verkauft und Person B es dann irgendwann nach 2 Monaten an Person C weiterverkauft.
Ist Person A dann fein ausm Schneider, und Person B dann sozusagen die "gearschte" oder wird das zurückverfolgt?

22x Hilfreiche Antwort

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