Marke über Zwischenhändler verkaufen

16. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
laslo1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Marke über Zwischenhändler verkaufen

Hallo,

ist es erlaubt, eine Marke von einem deutschen Händler zu kaufen und dann weiter zu verkaufen? Alles EU Ware und rechtmäßig eingeführt.
Darf man dann auch z.B. in seinem Onlineshop den Markennamen in Beschreibungen und Metadaten erwähnen?

Nochmal als Beispiel.
Der Markenhersteller verlangt das ich für 100000 Euro Ware bei ihm kaufen muss, sonst nimmt er mich nicht als offizieller Händler auf. Das ist mir zu viel und ich suche mir einen offiziellen Händler (Ladengeschäft), der mir einige Stücke von der Marke verkauft. Das Ladengeschäft ist froh darüber und gibt mir noch etwas Rabatt auf die Marke.
Ich stelle jetzt die gekauften Sachen der Marke in meinem Onlineshop ein. Dafür muss ich den Markennamen erwähnen und trage auch noch Metadaten ein.
Offizieller Händler erwähne ich natürlich nicht.
Das sollte doch gehen, oder?
Vielen Dank

Klaus P.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Surfe doch mal nach Ed Hardy - wirst du schnell auf Anwälte treffen....und Urteile.

Uwe


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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Mr-Tomate
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich möchte mich hier anhängen um nicht einen extra Thread zu eröffnen. Für eine Hilfestellung bedanke ich mich im Voraus!

Ich bin Markeninhaber einer kleinen Bekleidungsmarke. Wir lassen diese im Nicht-EU Ausland herstellen und vertreiben diese in Deutschland und der EU. Da wir relativ exklusiv sind, geben wir nur seriösen Händlern entsprechende Händlerangebote. Natürlich möchten auch "die schwarzen Schafe" ein Stück vom Kuchen abhaben...

Wie wir aktuell festgestellt haben, verkauft ein nicht autorisierter Händler unsere Ware. Er verwendet eigene Fotos, jedoch 1:1 unsere Markenbezeichnung und 1:1 die Texte von unserer Firmenwebsite - wie gesagt, ohne Autorisierung. Die Ware hat er, wie wir rausgefunden haben, über einen Strohmann besorgt der als Privatperson mit einem Mengenrabatt bei uns im bestellt hat. Eine offizielle Händleranfrage haben wir bereits abgelehnt.

1) Ist dies - wie auch im Eingangsposting thematisiert - tatsächlich rechtlich einwandfrei und wir haben keinerlei Handhabe diesem Händler den Verkauf unserer Produkte zu untersagen?

2) Ist es rechtlich zulässig daß dieser Händler ohne unsere Autorisierung a) unseren Markennamen [eingetragen als Wort/Bildmarke] und b) unsere Produktbeschreibungen für diesen Verkauf verwendet?

Das waren erstmal die "brennenden Fragen". Ich sage nochmals Dankeschön für etwas Hilfe.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
über einen Strohmann besorgt der als Privatperson mit einem Mengenrabatt bei uns im bestellt hat


Ihr habt also "ohne den Zwischenhandel" Endverbraucher beliefert und einen Superrabatt gewährt.
Dann würde ich sagen: Selber schuld, wenn man seinen eigenen Einzelhandel aushebelt fällt man eben auf die Schn...

Aber die Ware wird ja wohl irgendwann alle sein.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mr-Tomate
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die hilfreiche Antwort. NEIN, wir haben nicht mit "Superrabatt" verkauft - ein Privatkunde hat sich eine größere Menge der Artikel bestellt und einen kleinen Rabatt (5% !!!) bekommen. Der hat keinen Spaß mit dem Verkauf, macht es aber weil unsere Marke "Kunden zieht" weil er sonst nichts zu bieten hat. Und genau deshalb ist unsere Firma angesäuert und deshalb poste ich hier... Achja, auch wenn es völlig belanglos zur Fragestellung ist: Wir haben ein Angebot an ENDVERBRAUCHER und EINZELHANDEL...

Wenn jemand noch was anderes außer "betriebswirtschaftliche Kritik" ohne Wissen über unser Unternehmen zu bieten hat, würde mich das jedenfalls freuen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Mr-Tomate schrieb:

quote:<hr size=1 noshade>1) Ist dies - wie auch im Eingangsposting thematisiert - tatsächlich rechtlich einwandfrei und wir haben keinerlei Handhabe diesem Händler den Verkauf unserer Produkte zu untersagen? <hr size=1 noshade>


Die Handhabe steht in Absatz 2 § 24 MarkenG . Auch ohne Veränderung der Ware kann der Gebrauch der Marke für diese Ware untersagt werden, wenn ein sonstige berechtigter Grund vorliegt:
quote:<hr size=1 noshade>(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. <hr size=1 noshade>


Und wer sich derart aufregt, wird ja wohl einen berechtigten Grund haben, den ein Gericht im Streitfall nachvollziehen kann - oder halt eben nicht. Wir entscheiden das hier nicht, jedenfalls nicht gleich heute abend.;)

quote:<hr size=1 noshade>2) Ist es rechtlich zulässig daß dieser Händler ohne unsere Autorisierung a) unseren Markennamen [eingetragen als Wort/Bildmarke] und b) unsere Produktbeschreibungen für diesen Verkauf verwendet? <hr size=1 noshade>


Meine erste Antwort galt schon dem Markennamen (denn den Verkauf der Produkte ohne Benutzung eines Markennamens kann man nur verbieten, wenn sie gefährlich sind, verboten usw., also quasi Uranfässer oder Polenböller :-)).

Produktbeschreibungen können einen Schutz genießen als Werk im Sinne des Urheberrechts, vgl. § 2 Geschützte Werke. Dazu müsste der Text aber schon eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen - was selten gegeben ist bei reinen technischen Beschreibungen (5 Volt, 12 Watt, 3 Eingänge, 4 Ausgänge, darunter Scart und HTMI usw.)-

Bei ästhetischen Beschreibungen kann das anders sein. "Die mahagoniefarbene Oberfläche erinnert an orientalische Märchen und versetzt den Benutzer in schwelgerische Träumereien ..." oder dergleiche könnte bei allem Kitsch immerhin eventuell anerkannt werden als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrHG:
"(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Für schlichtere Schöpfungen gibt es zwar das Rubrum der Kleinen Münze, aber auch diese wird manchmal verfehlt bei solchen Werken:
quote:<hr size=1 noshade>Sie ist jedoch scharf von Durchschnittsgestaltungen, Alltäglichem, Banalem und reinen Handwerksleistungen abzugrenzen, die das notwendige Maß an schöpferischem Inhalt verfehlen, somit unterhalb der kleinen Münze anzusiedeln sind und urheberrechtlich folglich keinen Schutz für sich beanspruchen können. <hr size=1 noshade>


Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr-Tomate
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Gerd und dankeschön daß Du Dich der eigentlichen Fragestellung angenommen hast.

Verkauf untersagen

quote:
Und wer sich derart aufregt, wird ja wohl einen berechtigten Grund haben, den ein Gericht im Streitfall nachvollziehen kann - oder halt eben nicht. Wir entscheiden das hier nicht, jedenfalls nicht gleich heute abend.;)


Nun, der für unser Unternehmen triftige Grund ist leider sehr banal und zudem subjektiv. Wir möchten daß sich der Fachhandel, der hochwertige Produkte anbietet, mit unserem Produkt "erweitert". Es geht hierbei auch nicht um die UVP Preise, auch die verwendet der besagte Wettbewerb 1:1. Dieser Wettbewerb ist in der Branche als "Billigheimer" und "Ramschhändler" verschrien, arbeitet aber vom reinen Vertrieb "seriös". Allerdings wird unser Premiumprodukt dann zwischen Ramsch angeboten und wir sehen hier eine Gefahr für die Marke und deren Ansehen.

Allerdings befürchte ich mittlerweile nach diversen Antworten hier, daß diese Gründe nicht triftig genug sind um hier gegen den Vertrieb der Ware vorzugehen... :-( Ist doch wirklich traurig daß einem Hersteller keine Möglichkeit gegeben wird selbst zu entscheiden welcher Händler das eigene produkt anbieten darf und wer nicht.

Nochmal ein Praxisbeispiel: Könnte ich demnach nach Metzingen fahren und mich mit Hugo Boss Ware billig eindecken und diese in unser Sortiment aufnehmen ohne daß mir hier Ärger drohen, sofern es keine höherstehenden Gründe gibt?

Texte:
quote:
Produktbeschreibungen können einen Schutz genießen als Werk im Sinne des Urheberrechts, vgl. § 2 Geschützte Werke. Dazu müsste der Text aber schon eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen - was selten gegeben ist bei reinen technischen Beschreibungen (5 Volt, 12 Watt, 3 Eingänge, 4 Ausgänge, darunter Scart und HTMI usw.)-


Hmm... das klingt schwer nach "Auslegungssache" was Du so schreibst. Also in unserem Fall handelt es sich nicht um eine faktische Beschreibung sondern eine "emotionale" Erläuterung der Produkte. Also nicht zB "Tshirt mit tollem Motiv, rot, Preis...." sondern eben bspw. "Für dieses Tshirt haben wir keine Kosten und Mühen gescheut und die besten Designer der Menschheit für 1 Jahr eingesperrt um deren Kreativität auszusaugen damit wir Euch hier das edelste Tshirt der Menschheit präsentieren können. Dieses Shirt könnt ihr in der Disco, auf der Beerdigung und auf der Hochzeit anziehen ohne daß Euch einer schief anschaut. Der Knitterschutz hält Euch jung und frisch auch nach 10 durchzechten Nächten... blablabla" - Leeres Gewäsch jetzt, aber einfach nur um mal ein Beispiel zu bringen.

Würde ein derartiger Text nicht eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen?

Noch eine ergänzende Frage zur Eingangsthematik:
Wäre es uns als Hersteller rechtmäßig erlaubt, autorisierten Händlern den Weiterverkauf an HÄNDLER zu untersagen?

Vielen Dank erneut für die Beantwortung - ist eine große Hilfe


-- Editiert am 19.01.2011 08:22

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Könnte ich demnach nach Metzingen fahren und mich mit Hugo Boss Ware billig eindecken und diese in unser Sortiment aufnehmen ohne daß mir hier Ärger drohen, sofern es keine höherstehenden Gründe gibt?


Klar kannst du das, nur gibt es in Metzingen schon lange nichts wirklich "billiger". Aber Händler können sich dort gerne eindecken, die Angabe erfolgt aber nur in kleinen Mengen.

quote:
Wäre es uns als Hersteller rechtmäßig erlaubt, autorisierten Händlern den Weiterverkauf an HÄNDLER zu untersagen?


Du kannst mit deinen Händlern Verträge machen wie du willst. Da müsstest die Kleider nur noch nummerieren um nachzuweisen wer sich nicht dran hält.

Du kannst keinem verbieten Ware zu verkaufen, die in der D bereits in Verkehr gebracht wurde.

Nebenschauplätze wie ein kopierter Werbetext, der eher beschreibend ist bringen wenig. Ein geklautes Bild wäre da einfacher, jedoch verhindert das nicht den Verkauf der Ware.

Die Streiterei kosten nur Zeit und Geld.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ist doch wirklich traurig daß einem Hersteller keine Möglichkeit gegeben wird selbst zu entscheiden welcher Händler das eigene produkt anbieten darf und wer nicht.


So ist nun mal das Gesetz. Du kannst ja darauf hinwirken, daß der Bundestag eine Änderung des MarkenG oder des UWG vornimmt, die jedem Hersteller völlige Kontrolle über die Vertriebswege einräumt.
Nur dürftest du dann deine Weideglück-Milch nur noch in Hamburg kaufen können und die Boss-Klamotten aus dem einzigen Headstore in Popelsbüttel kosten dann 30% mehr als jetzt. Und alles andere auch.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mr-Tomate
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
Klar kannst du das, nur gibt es in Metzingen schon lange nichts wirklich "billiger". Aber Händler können sich dort gerne eindecken, die Angabe erfolgt aber nur in kleinen Mengen.


Das war auch nur symbolisch gemeint ;-)

@Snoop: Danke, den Kurs in freier Marktwirtschaft hatte ich schon durch ;-) Geht uns hier auch nicht darum Preise hochzuhalten sondern daß wir einfach einen seriösen Fachhandel wollen der den Kunden beraten kann und die Produkte in ausreichenden Mengen und Größen am Lager hat. Und da stinkt es uns daß sich irgendwelche Couchdealer ein paar Sachen "hintenrum" besorgen um mit dem Markennamen Käufer für den restlichen Schrott anzuziehen.

Aber es ist nun offenbar wie es ist. Wie eingangs schon jemand schrieb: Irgendwann sind auch die gekauften Artikel dort ausverkauft und wir sind jetzt schlauer.

Bez. des Nebenschauplatzes "Texte Klau" habt ihr Recht. Selbst kleine Aussichten auf Erfolg würden nur Ärger und Stress und Geldausgaben mit sich bringen. Dennoch ist sowas ein Ärgerniss - und genau da schliesst sich der Kreis warum wir solche Leute nicht haben wollen. Aber nunja - wir werden es überleben.

Vielen Dank an alle die sich hier mit fachlichen Antworten bemüht haben und natürlich auch danke für die betriebswirtschaftlichen Ratschläge ;-)

-- Editiert am 19.01.2011 14:14

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Wie in meinem Beispiel mit dem Ebenholz sehe ich auch das Beispiel mit der knitterfreien Ware als Werk mit genügender Schöpfungshöhe an und würde einem Abkupferer entweder eine Mail zukommen lassen, das zu lassen, oder gleich schweres Geschütz auffahren, also Anwalt mit Abmahnung und hohem Streitwert,

je nach Laune. Die soll ja auch mal zu ihrem Recht kommen :party: .

Und das Geld können Anwalt und Urheber ja auch brauchen.

Grußa aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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