Markenname im Ausland geschützt.

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
eliasv
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenname im Ausland geschützt.

Hallo alle zusammen!
ich habe schon viel danach gesucht, aber auf meine Frage keine Antwort gefunden.
Diese lautet:
Angenommen ich möchte z.B. eine Klamottenmarke gründen unter dem Namen Zaful(Beispiel). Nun ist dieser Name in Deutschland nicht geschützt, allerdings z.B. in Frankreich national geschützt. nun würde ich die Marke europaweit schützen lassen. Was genau würde mir jetzt in Frankreich untersagt werden? ich dürfte ja immernoch, wenn bestellungen aus frankreich kämen, dort hinliefern oder? Also welche Einschränkungen hätte ich in Frankreich?
Ich hoffe ihr konntet mit folgen.
Liebe Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Das sollte man einen Fach-Anwalt fragen.

Kann nämlich gut sein, das der Franzose die Nutzugn des Namens sogar in D verbieten könnte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von eliasv):

Angenommen ich möchte z.B. eine Klamottenmarke gründen unter dem Namen Zaful(Beispiel). Nun ist dieser Name in Deutschland nicht geschützt, allerdings z.B. in Frankreich national geschützt. nun würde ich die Marke europaweit schützen lassen.

Das scheitert daran, daß die Marke in Frankreich bereits geschützt ist. Die "Gemeinschaftsmarke" kann nur für alle 27 Mitgliedsstaaten gemeinsam angemeldet werden, eine Beschränkung auf einige Mitgliedsstaaten ist nicht möglich. Für die Gemeinschaftsmarke gilt aber genau wie für nationale Markenanmeldungen, daß eine ältere Marke Vorrang hat.
Insofern bleibt nur die Anmeldung einzelner nationaler Marken.
Zitat:

Was genau würde mir jetzt in Frankreich untersagt werden?

Die Nutzung der Marke, also Werbung, Vertrieb usw.
Zitat:

ich dürfte ja immernoch, wenn bestellungen aus frankreich kämen, dort hinliefern oder?

Nein.

Darüber hinaus sollte man prüfen, ob die Marke des französischen Anbieters nicht auch in Deutschland bereits Markenschutz durch Verkehrsgeltung besitzt. Markenschutz entsteht nämlich keineswegs erst durch eine Markenanmeldung, sondern bereits durch die Nutzung einer Marke im Geschäftsverkehr, wenn diese Nutzung einen Umfang hat, der zur Verkehrsgeltung der Marke führt.

-- Editiert von eh1960 am 12.01.2018 00:34

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von eliasv):
Darüber hinaus sollte man prüfen, ob die Marke des französischen Anbieters nicht auch in Deutschland bereits Markenschutz durch Verkehrsgeltung besitzt.


Der französische Markeninhaber müßte allerdings den Nachweis einer schon VOR dem Anmeldetag der deutschen Marke vorhandenen Verkehrsgeltung erbringen, was grundsätzlich nur über eine Meinungsumfrage anerkannt wird - wobei es fast immer unmöglich ist, per Meinungsumfrage den Nachweis einer IN DER VERGANGENHEIT vorhandenen Verkehrsgeltung zu erbringen.

Grundsätzlich muß ein Bekanntheitsgrad der benutzten Marke von ca. 20-25% ( bei beschreibenden Markenzeichen ca. 50% ) nachgewiesen werden.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Zitat (von eh1960):
Darüber hinaus sollte man prüfen, ob die Marke des französischen Anbieters nicht auch in Deutschland bereits Markenschutz durch Verkehrsgeltung besitzt.


Der französische Markeninhaber müßte allerdings den Nachweis einer schon VOR dem Anmeldetag der deutschen Marke vorhandenen Verkehrsgeltung erbringen, was grundsätzlich nur über eine Meinungsumfrage anerkannt wird - wobei es fast immer unmöglich ist, per Meinungsumfrage den Nachweis einer IN DER VERGANGENHEIT vorhandenen Verkehrsgeltung zu erbringen.

So schwierig ist das in der Praxis indessen nicht. Wenn die Marke tatsächlich durch eine entsprechend umfangreiche Nutzung Verkehrsgeltung erlangt hat, wird das durchaus auch gelingen.
Zitat:

Grundsätzlich muß ein Bekanntheitsgrad der benutzten Marke von ca. 20-25% ( bei beschreibenden Markenzeichen ca. 50% ) nachgewiesen werden.

Das ist bei bekannten Marken kein Problem.

Wie gesagt: man sollte es prüfen.Wenn deutsche Google- und Ebay-Suchergebnisse voll mit der Marke sind, sollte man gründlich überlegen, ob man das Risiko eingehen will.

Davon abgesehen ist es in Zeiten des grenzüberschreitenden Online-Handels eh keine gute Idee, für ein Klamottenlabel einen Namen zu verwenden, der in Nachbarländern schon geschützt ist...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

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