Markenname mit Akronym und Ähnliche Markennamen

5. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nummer0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenname mit Akronym und Ähnliche Markennamen

Guten Tag,

fiktives Szenario:
Wortmarke heißt "NO BURGER BERLIN" und wird mit "NBB" abgekürzt.

Nun würde sich die Frage stellen, wie man das ganze als Wortmarke am besten anmelden kann.

Soll hier die Wortmarke nun besser mit:
"NBB - NO BURGER BERLIN"
"NBB NO BURGER BERLIN"
"NO BURGER BERLIN NBB"
"NO BURGER BERLIN - NBB" angemeldet werden, oder nur
"NO BURGER BERLIN" und das "NBB" als zweite einzelne Wortmarke?

Wenn jemand die Marke "Mo Burger Berlin" anmelden würde in den gleichen Nizzaklassen, wäre ich dann berechtigt ebenfalls dagegen vorzugehen?

Die Wörter sind "leicht" beschreibend für die Nizzaklassen, dies ist uns bewusst, es gibt aber in diesem Szenario schon ähnliche angenommene Anmeldung (seit Jahrzenten), wie z.B. "Fame Burger Berlin".

Liebe Grüße und danke im Voraus

- Leider wurde der Beitrag vorher in SUCHE NACH ANWALT verschoben, dies ist ja auch ein Forum, wo es nicht nur um offizielle rechtliche Anwaltssuchen geht, bitte nicht wieder verschieben. -




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7308 Beiträge, 1665x hilfreich)

Die Frage erfordert eine Beratung im Einzelfall, und die ist zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten.

In diesem Fall sollte man einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt wählen, "Feld-, Wald- und Wiesenanwälte" sind da genauso überfordert wie User eines Internet-Forums, in dem Laien über grundsätzliche rechtliche Fragen diskutieren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41101x hilfreich)

Zitat (von Nummer0815):
Leider wurde der Beitrag vorher in SUCHE NACH ANWALT verschoben, dies ist ja auch ein Forum, wo es nicht nur um offizielle rechtliche Anwaltssuchen geht, bitte nicht wieder verschieben

Das liegt daran, das solche Beratungen individuelle Einzelberatungen sind, die sind Rechtsanwälten vorbehalten. Zudem muss man auch den tatsächlichen Namen kennen.
Und wie der Vorposter schon sagte, bitte Fachanwalt nehmen.

Hier gibt es nur allgemeines diskutieren ...



Zitat (von Nummer0815):
Soll hier die Wortmarke nun besser mit:

Aus Erfahrung: man sollte nicht darüber nachdenken welche Variante man besser anmelden sollte um Nachahmer abzuhalten, sondern alle in dem Zusammenhang sinnvollen.
Und man sollte auch darauf achten, das man ähnliche Varianten absichert ("BURGER BERLIN NB").



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1799 Beiträge, 719x hilfreich)

Zitat (von Nummer0815):
Wortmarke heißt "NO BURGER BERLIN" und wird mit "NBB" abgekürzt.


Den Inhaber einer für "Hackfleischbratlinge" eingetragenen Marke "NO BURGER BERLIN" berechtigt die Eintragung nicht, einem Dritten zu untersagen, dessen Hamburger mit "NBB" zu kennzeichnen.

Zitat (von Nummer0815):
Mo Burger Berlin


Weil wegen der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen "Mo Burger Berlin" und dem eingetragenen Zeichen "No Burger Berlin" UND wegen der Identität der Warenarten, die einerseits mit "Mo Burger Berlin" gekennzeichnet werden, und für welche andererseits "No Burger Berlin" als Marke eingetragen ist VERWECHSLUNGSGEFAHR besteht, kann gegen das Nachahmerzeichen vorgegangen werden.

"Mo Burger Berlin" und "NBB NO BURGER BERLIN" sind einander vielleicht so unähnlich, dass kein Verbotsrecht besteht - jedenfalls insoweit, wie beide Kennzeichen für Waren der Art "Hackfleisch-Bratlinge" und der Herkunft "Berlin" benutzt würden.

Bei der Ähnlichkeits-/Verwechslungsprüfung kann eine Übereinstimmung nur in Teilen der Gesamtzeichen ( "Burger", "Berlin" ) eine Ähnlichkeit im Hinblick auf eine für das Publikum bestehende Verwechslungsgefahr ( § 14 MarkenG ) nicht begründen, wenn die übereinstimmenden Zeichenbestandteile (glatt) beschreibenden Charakter haben und daher nicht geeignet sind, den Gesamteindruck des Markenzeichens zu prägen.

Weder ist "Berlin", noch "Burger", noch "Burger Berlin" ein Zeichenbestandteil des EINGETRAGENEN Markenzeichens, welches den Gesamteindruck von "NBB NO BURGER BERLIN" in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise dominiert.

"Burger Berlin" wäre mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar.

Durch jahrelange, deutschlandweite Benutzung könnte "Burger Berlin" so bekannt werden, dass eine ausreichend große Bekanntheit Im GEBIET DER BUNDESREPUBLIK entsteht, dass "BURGER BELIN" die Waren des Benutzers XY dieser Bezeichnung kennzeichnet.

Zitat (von Nummer0815):
"Fame Burger Berlin".


Aus dieser Marke kann der Eintragung von "NBB Burger Berlin" für "Hackfleisch-Erzeugnisse" nicht widersprochen werden.

Wer allerdings für "Rostschutzmittel für Ankerketten" eine Marke "Mo Berlin Burger" einträgt, kann einem Dritten die Kennzeichnung von "Reinigungs-Chemikalien für Hochseeschiffe" mit "Cake Burger Berlin" untersagen, wegen verwechslungsträchtiger Ähnlichkeit der Markenzeichen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

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