Markennutzung in Büchern

3. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Michi200
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Markennutzung in Büchern

Hallo,
angenommen man veröffentlicht Rezepte in Verbindung mit eingetragenen Markennamen.
Stellt das eine Verletzung der eingetragenen Marke dar?
Danke für Antworten.

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Sofern die Marke beschreibend für die darunter vertriebenen Waren ("ein Liter Coca-Cola mit 4 cl Jim Beam mixen") verwendet wird, ist das vollkommen zulässig.

Grenzwertig würde es bei einem Buchtitel "101 Cocktailrezepte für Jack Daniels".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michi200
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten. Im Buchtitel darf ein Markenname also nicht genutzt werden? Auch
nicht, wenn man darauf hinweist mit z.B. "Geschützte Marke, gehört Dritten..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Im Buchtitel darf ein Markenname also nicht genutzt werden?


Einzelfallfrage.

Zitat:
Auch nicht, wenn man darauf hinweist mit z.B. "Geschützte Marke, gehört Dritten..."


Das ist grundsätzlich unbeachtlich. Entweder darf man es auch ohne irgendwelche Zusätze oder man darf es überhaupt nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Im Buchtitel darf ein Markenname also nicht genutzt werden?

Das Problem ist, dass man fremde Marken zwar rein beschreibend verwenden darf, aber nicht werblich.
Und ein Buchtitel ist eben nicht nur eine Beschreibung des Buchinhalts sondern auch Werbung für das Buch. Potenzielle Leser sollen das Buch ja auch kaufen.
"101 Cocktailrezepte für Jack Daniels" klingt halt besser und verkauft sich besser als "101 Cocktailrezepte für amerikanischen Whiskey" - und damit ist die Nutzung des Markennamens nicht mehr rein beschreibend. Die Bekannheit der fremden Marke "Jack Daniels" wird ausgenutzt, um das eigene Produkt (das Buch) besser zu verkaufen.
Deshalb ist man mit einer Nennung eines fremden Markennamens im Titel schnell außerhalb des grünen Bereichs.

Ähnliche Problematik hier:
http://www.123recht.net/Lieferdienst-Markenrechtfrage-__f495203.html

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Michi200
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)


Zitat:Auch nicht, wenn man darauf hinweist mit z.B. "Geschützte Marke, gehört Dritten..."
Das ist grundsätzlich unbeachtlich. Entweder darf man es auch ohne irgendwelche Zusätze oder man darf es überhaupt nicht.

Warum erwähnt es dann Lidl wenn sie es angeblich nicht müssen:
http://www.lidl.de/de/bellarom-espressokapseln-classico-10er/p108395

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Weil es bei der Nennung fremder Markennamen nicht nur um das Markenrecht geht, sondern auch um das Wettbewerbsrecht.

Einerseits darf Lidl die Marke "Nespresso" nennen, um die Kapseln zu beschreiben.
Andererseits darf Lidl keinesfalls den Eindruck entstehen lassen, die Kapseln seien ein offizielles Produkt des "Nespresso"-Herstellers.

Durch die Sternchenlösung soll halt nochmal unterstrichen werden, dass der Hersteller dieser Kapseln nicht mit dem "Nespresso"-Hersteller identisch ist, noch von diesem lizensiert wurde. Damit auch der dümmste Kunde merkt, dass es sich nicht um "Original-Nespresso"-Kapseln handelt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Michi200):
Warum erwähnt es dann Lidl wenn sie es angeblich nicht müssen:


"Geeignet für Nespresso-Maschinen" stellt eine Benutzung von NESPRESSO als Angabe über die Bestimmung der Lidl-Kaffemschinen-Kapseln dar ( nämlich auch in NESPRESSO-Maschinen zu funktionieren. ) Die Benutzung von NESPRESSO ist auch erforderlich, um auf die Eignung für NESPROSSO-Maschinen hinzuweisen.

Eine solche Benutzung ist nach § 23 Absatz 3 grundsätzlich zustimmungsfrei erlaubt:

Zitat:
die Marke ... als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör ... zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.


Zitat:
Weil es bei der Nennung fremder Markennamen nicht nur um das Markenrecht geht, sondern auch um das Wettbewerbsrecht.


Nein - wenn eine Markenbenutzung markenrechtlich nicht beanstandet werden kann ( etwa ein erlaubter Drittgebrauch bei der Werbung für Noname-Zubehör für Markenprodukte, oder beim Weitervertrieb von Markenprodukten ), dann kann die Benutzung nicht wettbewerbsrechtlich sanktioniert werden.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Warum erwähnt es dann Lidl wenn sie es angeblich nicht müssen


Im Englischen nennt man das "abundance of caution". Wenn eine Formulierung eine unnötige Klage verhindert, dann macht man das, denn auch ein am Ende gewonnener Rechtsstreit kostet Geld und verunsichert womöglich den Vorstand. ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen