Markenrecht - Kuriose Frage

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Shizedone
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenrecht - Kuriose Frage

Guten Tag,

Folgende Frage:
Nehmen wir an ein großer Hersteller z.B. Adidas oder ein großes Festival z.B. Tomorrowland hätte vergessen die Marke einzutragen. Hätte ich hier eine Chance mir die Marke zu kaufen/eintragen zu lassen und anschließend ein Mietverdienst bzw. eine Ablöse-Summe für den Markennamen zu fordern?

Was muss ich beachten?

Abgesehen davon das es eventuell moralisch verwerflich ist würde mich interessieren!

Grüße!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Shizedone):
Hätte ich hier eine Chance mir die Marke zu kaufen/eintragen zu lassen und anschließend ein Mietverdienst bzw. eine Ablöse-Summe für den Markennamen zu fordern?


Ja, zumindest sehr theoretisch.
Problematisch könnte hier natürlich werden, dass Sie im Falle Adidas dann natürlich auch Schuhe oder Textilien vertreiben, bzw. bei Tomorrowland auch solche Veranstaltungen ausrichten müssten.
Eine Eintragung ohne Nutzung ist schneller wieder gelöscht, als sie eingetragen wurde.

Praktisch scheitert es bereits an der langjährigen Nutzung des Namens und an der Kriegskasse des Gegners, welcher durch alle Instanzen gehen wird um das Versäumnis der "vergessenen" Eintragung der Marke zu heilen, was durchaus möglich ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shizedone
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antwort! Das bedeutet man hätte rein rechtlich eine Chance?

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Shizedone):
Das bedeutet man hätte rein rechtlich eine Chance?

Ja, hätte man.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Shizedone):

Folgende Frage:
Nehmen wir an ein großer Hersteller z.B. Adidas oder ein großes Festival z.B. Tomorrowland hätte vergessen die Marke einzutragen. Hätte ich hier eine Chance mir die Marke zu kaufen/eintragen zu lassen und anschließend ein Mietverdienst bzw. eine Ablöse-Summe für den Markennamen zu fordern?

Markenschutz entsteht bereits durch die Nutzung einer Marke, wenn diese "Verkehrsgeltung" durch die Nutzung erlangt, also durch die Nutzung ausreichend bekannt geworden ist.

Daran wird die Idee in den meisten Fällen scheitern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das bedeutet man hätte rein rechtlich eine Chance?
Wenn man blöde Fragen stellt bekommt man auch entsprechende Antworten.
Denn eine Chance hat man grundsätzlich immer, und wenn sie noch so klein ist.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Im Prinzip ist das eine Lotterie mit hohem Einsatz. Gewinnt man, was sehr unwahrscheinlich ist, kann man vermutlich einige 10.000 EUR herausschlagen. Verliert man, was sehr wahrscheinlich ist, hat man Prozeßkosten von 5.000 oder vielleicht auch 15.000 EUR an der Backe.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1538 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Shizedone):
Hätte ich hier eine Chance mir die Marke zu kaufen/eintragen zu lassen


Auch wenn bereits eine identische Marke eingetragen sein sollte ( oder ein Markenrecht durch Benutzung und Verkehrsgeltung erlangt worden wäre ), besteht ein Rechtsanspruch auf Eintragung der Neuanmeldung. ( Der Inhaber der vermeintlich älteren Markerechte muß dann selbst gegen die Eintragung vorgehen. )

Ausnahme: die Anmeldung/Eintragung von Marken, die mit NOTORISCH BEKANNTEN Marken identisch sind, ist nach § 10 MarkenG ausgeschlossen.

"Eine Marke ist notorisch bekannt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit ihr ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung identifizieren, wie z.B. Tempo. Die Ware oder Diensleistung muss eine überragende Bekanntheit genießen."

"Die notorische Bekanntheit wird stets an den Umständen des Einzelfalls gemessen. Der Begriff erfordert eine höhere Bekanntheit als die Verkehrsgeltung, als Anhaltspunkt dient, laut Urteilen des BGH, eine Bekanntheit von etwa 70%."

Beispiel:

Die Marke Coca-Cola genießt wohl auf der ganzen Welt ausreichende Bekanntheit um notorisch bekannt zu sein.
Die Marke Linux dürfte in Deutschland eine notorisch bekannte Marke sein.

Zitat:
und anschließend ein Mietverdienst bzw. eine Ablöse-Summe für den Markennamen zu fordern?


Im Streit um die für Kfz eingetragene Marke "Classe E" wurde keine Löschung wegen "Bösgläubigkeit bei der Anmeldung" beantragt, also vom (Fort-)Bestand des Markenrechts ausgegangen - sondern stattdessen "erfand" der BGH die ungeschriebene Voraussetzung eines "ernsthaften Benutzungswillens" für die Geltendmachung von Markenrechten, der einem "Markenspekulanten" nicht zugestanden werden könne:

"Beim Erfordernis eines ernsthaften Benutzungswillens ... handelt es sich um eine allgemeine Schutzvoraussetzung für das Entstehen des Markenrechts, das sich aus dem Wesen der Marke als eines Unterscheidungszeichens ergibt.

Der Beklagte hat bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Marke "Classe E" gegenüber DaimlerChrylser mißbräuchlich gehandelt, da er eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen ohne ernsthaften Benutzungswillen und im wesentlichen zu dem Zweck gehortet habe, Dritten, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Geldforderungen entgegenzutreten.

(....)

Während der Beklagte seine Marke bereits am 24. November 1992 in Frankreich angemeldet und am 19. April 1993 die internationale Registrierung mit Schutzgewährung für Deutschland beantragt hat, hat DaimlerChrysler die in Rede stehende Bezeichnung "E-Klasse" erstmals Mitte des Jahres 1993 in der Öffentlichkeit in Benutzung genommen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte auf unlautere Weise Kenntnis davon erlangt hat, daß DaimlerChrysler die Benutzung dieser Bezeichnung aufnehmen wolle, lassen sich den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Vortrag von DaimlerChrysler nicht entnehmen."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Gibt ja da gerade momentan so einen Fall wo einer geschlafen hat und seine Wachttürme unbesetzt lies. Nachdem er erwacht ist kann man nun Zeuge des rechtlichen Schauspiels werden:
RN: 302017214240, 302017214246
vs.
AKZ. 3020180218004, 3020180218012,

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Petoria
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 30x hilfreich)

Nein könntest du nicht da du vor der Markenanmeldung eine Recherche führen und Dokumentieren musst das es diese Firma noch nicht gibt. Du könntest es vielleicht für kurze Zeit schaffen die Marke auf deinen Namen anzumelden aber sobald die Firma davon Wind bekommt werden sie sich wehren und vor Gericht musst du deine Markenrecherche vorlegen. Wenn der Marken Name gleich ist jedoch sich das Gebiet komplett verschieden ist dann könnte es klappen. Bsp. ist Firma XY schon vorhanden und bietet Elektronik an und du nennst deine Firma ebenfalls "XY", verkaufst jedoch Hamburger.

Signatur:

Angaben ohne Gewähr ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Petoria):
da du vor der Markenanmeldung eine Recherche führen und Dokumentieren musst
Zitat (von Petoria):
vor Gericht musst du deine Markenrecherche vorlegen

Für beides gibt es kein "muss".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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