Markenrecht aus China

30. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
keto22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenrecht aus China

Eine Person bestellt sich 10 Kopfhörer aus China, welche etwas zu ähnlich zu anderen Kopfhörern sind. -> Zoll kassiert sie ein und es gibt eine Anzeige.

Eine Person bestellt sich 10 Kopfhörer aus China, welche etwas zu ähnlich zu anderen Kopfhörern sind. ABER der Zoll findet sie nicht. ABER der Zoll bekommt nach Monaten einen Tipp, dass diese Person damals 10 Stk dieser "Fake" Kopfhörer bestellt hatte. Der Zoll macht darauf hin eine Hausdurchsuchung und findet eine Rechnung wo drauf steht "Bestellung 10 Kopfhörer xy aus China". Sie findet aber keine Kopfhörer.

Nun die Frage: Muss für eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht das Produkt, was vermeidlich dagegen verstößt, vorliegen, damit dieses von einem Markenrechtsspezialisten überprüft werden kann? Oder reicht eine simple Rechnung für eine Anzeige. Immerhin könnte ja 1. Die Bestellung nie angekommen sein 2. Genau die Bestellung Abweichungen in der Produktion und deshalb auch im Aussehen haben und somit nicht mehr zu ähnlich zu dem Markenrechtlich geschützten Kopfhörern sein.

Wie ist da die Rechtslage? Muss immer das Produkt, welches eine Markenrechtsverletzung darstellt, vorliegen für eine Anzeige? Mir ist so als hätte ich mal sowas aufgeschnappt.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von keto22):
Oder reicht eine simple Rechnung für eine Anzeige.

Man braucht nicht mal eine Rechnung. Ein Gerücht reicht dafür schon.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Für eine Anzeige braucht man nur einen Verdacht.
Für eine Durchsuchung braucht man etwas mehr, der Verdacht muss schon etwas manifestiert sein.
Aber Beweise braucht man erst am Ende des Verfahrens. Und ein Beweis muss nicht unbedingt aus dem Produkt bestehen, es können auch Unterlagen reichen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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