Hallo,
ich habe folgende Frage.
Ich habe über meine Firma ein Markenprodukt als Personalkauf erworben, was zwar in Deutschland vertrieben wird ( wir sind Lieferant), aber im Handel nur in einer anderen Farbe erhältlich ist. Wie als Lieferant haben nun exklusiv eine andere Farbgebung erhalten, zwecks Ausstattung einer Messe.
Diese Produkte sind nun als Personalverkauf veräußert worden. Ich habe leider zu spät gelesen, dass man diese nicht an Dritte veräußern darf und da ich doch keine Verwendung hatte, habe ich diese bei ebay eingestellt als Privatverkäufer. Als ich den Passus gelesen habe auf dem Lieferschein, h abe ich die Auktion aber direkt selber beendet.
Abgesehen von dem Ärger den ich mit meinem AG bekommen kann, droht mir evtl. Markenrechtlich eine Abmahnung von der Firma?
Es handelt sich um Originale mit Logo etc., aber eben in einer Farbe die nicht frei im Handel zu haben ist?
Kann mir eine Abmahnung drohen?
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Markenrechtsverletzung / Urheberrecht?
§24 I MarkenG
:
" Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht
worden sind.
"
Das Thema, wann "in Verkehr bringen" vorliegt und wann nicht, ist gerade bei solchen "Promotion-Artikeln" schon bis zum EuGH gegangen.
Der hat in so einer Konstellation ein Anrecht des Markeninhabers auf Unterlassung gegenüber demjenigen, der sich zu einem Nicht-Weiterverkauf verpflichtet hat, bejaht.
Vielleicht sagt Markenspezi RrKOrtmann noch was dazu...
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Danke für deinen Beitrag.
Das wäre ja auch ok. Ich habe die Auktion ja auch direkt gestoppt, also nichts verkauft. Es war eben "nur" 1,5 Tage online. Zum Verkauf ist es zum Glück nicht gekommen.
Wäre so eine Unterlassung als Privatperson teuer?
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quote:<hr size=1 noshade>Wäre so eine Unterlassung als Privatperson teuer? <hr size=1 noshade>
Die Unterlassung selbst nicht (etwas nicht zu tun, kostet ja nichts), der Markenrechtsinhaber wird aber zusätzlich zur Unterlassung noch die Erstattung der Anwaltskosten fordern.
Das kann dann teuer werden.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
quote:<hr size=1 noshade>ein Markenprodukt ... ist im Handel nur in Farbe X erhältlich.
Wir als Lieferant haben nun Markenprodukte in einer andere Farbgebung erhalten, zwecks Ausstattung einer Messe. <hr size=1 noshade>
Wenn der Markeninhaber einem anderen ( etwa einem Lieferanten ) Markenprodukte überläßt ( etwa zum Zweck der Werbe-Präsentation z.B. auf Messen ), dann dürfte darin ein Inverkehrbringen der Markenwaren im Sinne von § 24 MarkenG zu sehen sein.
quote:<hr size=1 noshade>Diese [ dem Lieferanten überlassenen ] Produkte sind nun als Personalverkauf veräußert worden. <hr size=1 noshade>
Es genügt für ein "Inverkehrbringen", daß die Markenwaren mit Zustimmung des Markeninhabers abgegeben wurden - auch durch ein Verschenken ans Personal wäre das Markenrecht an diesen Exemplaren erschöpft. ( Dagegen erschöpft sich ein urheberrechtliches Verbreitungsrecht erst durch eine Veräußerung der Vervielfältigungsstücke. )
quote:<hr size=1 noshade> Ich habe leider zu spät gelesen, dass man diese nicht an Dritte veräußern darf <hr size=1 noshade>
Erstens wäre es ein unzutreffender Hinweis auf einen vermeintlich fortbestehenden markenrechtlichen Zustimmungsvorbehalt, während das Markenrecht tatsächlich schon erschöptf ist. Zweitens würde ein vertraglich vereinbartes Weiterverkaufsverbot höchstens das Personal verpflichten können, keine anderen Verkäufer der Exemplare. Drittens würde ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot einen wirksamen Weiterverkauf nicht verhindern können. Jedoch bliebe ein möglicherweise abgegebens Vertragsstrafeversprechen des Personals ( ".... verpflichte mich, die Exemplare nicht weiterzuverkaufen, verspreche zur Bekräftigung meines Versprechens die Zahlung einer Vertragsstrafe von 1000 € bei Bruch meiner Nichtweiterverkaufszusage" ) wirksam.
quote:<hr size=1 noshade>droht mir evtl. Markenrechtlich eine Abmahnung von der Firma? <hr size=1 noshade>
Sobald das Markenrecht durch ein Inverkehrbringen des betreffenden Exemplars erschöpft ist, besteht keine markenrechtliche Handhabe mehr gegen einen Weitervertrieb ( in UNVERÄNDERTEM Zustand der Ware ).
Der BGH zum Weiterverkauf von dem Händler zu Werbezwecken überlassenem Parfum:
Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publikum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware liegt keine Veränderung der Ware i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG .
Wurde besagte "Messe-Waren" dem Lieferanten zu dem Zweck überlassen, die betreffenden Waren auf der Messe auch Dritten zum testweisen Gebrauch zu überlassen/vorzuführen?
BGH
"Indem die Klägerin den Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung überlassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, hat sie das Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte übertragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Sie hat sich dadurch der Möglichkeit begeben, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu kontrollieren.
Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Bedingungen die Klägerin mit den Depositären vereinbart hat. Entscheidend ist vielmehr der Verwendungszweck, zu dem sie die Parfümtester ihren Depositären überlassen hat und der den Verbrauch der Duftwässer durch das Publikum einschließt. Die Vereinbarung der Zweckbindung zum Verbrauch des Parfüms bei den Depositären zum Test durch das allgemeine Publikum ist der Vereinbarung räumlicher Vertriebsbeschränkungen vergleichbar. Diese betreffen allein das Verhältnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und können den Eintritt der Erschöpfung nicht ausschließen. Einem Inverkehrbringen steht die Vereinbarung in Nr. 5. 2. des Mustervertriebsvertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie dahin aufzufassen ist, dass die Klägerin das Eigentum an den Parfümtestern nicht auf ihre Abnehmer überträgt. Dies erlaubt dem Markeninhaber ebensowenig wie eine schuldrechtliche Vertriebsbeschränkung eine Kontrolle der den nicht konzernangehörigen Abnehmern überlassenen Markenware."
RK
Danke für die sehr ausführliche Antwort.
Die Produkte waren auf dem Messestand für alle Besucher etc. frei zugänglich und konnten auch "getestet" werden. Jedoch kann kein normaler Kunde diese Produkte in dieser Farbe erhalten, da diese nur einmal exklusiv gefertigt wurde? Darin sehe ich das Problem.
Ich habe gegenüber meinem AG nur einen Lieferschein unterschrieben, dass es sich um einen Personalkauf handelt und die Ware nicht an Dritte veräußert werden darf. Das habe ich aber erst einen Tag später gelesen, da war das Angebot schon online. Daraufhin habe ich es direkt gestoppt.
Auf dem Lieferschein steht keine Artikelnummer, nichts, nur eine kurze Bezeichnung.
Mit freundlichen Grüßen
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quote:
Die Produkte waren auf dem Messestand für alle Besucher etc. frei zugänglich und konnten auch "getestet" werden.
Das spricht dafür, daß diese Exemplare als "in den Verkehr gebracht" anzusehen wären.
quote:
Jedoch kann kein normaler Kunde diese Produkte in dieser Farbe erhalten, da diese nur einmal exklusiv gefertigt wurde? Darin sehe ich das Problem.
Nein - die Erschöpfung des Markenrechts gilt stets nur den konkreten Waren-Exemplaren. Ob an ähnlichen/identischen ANDEREN Exemplaren durch (Nicht-)Inverkehrbringen weiterhin Erstkennzeichnungsrechte bestehen ( oder ob diese Rechte erschöpft sind ), spielt für das betreffende "Messe"-Modell keine Rolle!
quote:
Ich habe gegenüber meinem AG ... unterschrieben, dass ... die Ware nicht an Dritte veräußert werden darf.
Diese Zusage würde die Rechtswirksamkeit eines Weiterverkaufs nicht verhindern können, sondern könnte höchstens Folgen wegen Bruchs des Nichtweiterverkaufsversprechens haben.
Markenrechtlich hätte der Markeninhaber eher keine Handhabe ( siehe Parfum-Tester-Fall ) - es kommt wohl darauf an, wie sehr die vom Markeninhaber überlassene Markenware zur "Test-Benutzung" bzw. zum "Test-Verbrauch" vorgesehen war.
( Bei einem nur zum "Bestaunen" auf einer Messe präsentierten Automobil dürfte es vielleicht noch zu keinem "Inverkehrbringen" gekommen sein. )
RK
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