Markenrechtsverletzung - Wiederverkauf auf Amazon

6. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
BLP255
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenrechtsverletzung - Wiederverkauf auf Amazon

Guten Tag,

ich vertreibe auf Ware auf Amazon im Elektronikbereich (als Wiederverkäufer) und habe heute eine angebliche Markenrechtsverletzung begangen.

Im konkreten ging es um Kopfhörer, welche ich beim Hersteller (auf der offiziellen deutschen Webseite) rabattiert gekauft und auf Amazon zum Normalpreis weiterverkauft habe. Nun hat der Hersteller mich bei Amazon gemeldet und meine Angebote wurden gesperrt. Aktuell ist also nur noch der Hersteller auf dem Listing und verkauft seine Ware alleine. Ist das erlaubt?

Die Mitteilung des Händlers (neben der Markenrechtsverletzung) lautet sinngemäß: "Wir bitten de Verkäufer seine Angebote zu schlißen, da wir den Verkäufer nicht kennen und nicht gewährleisten können, dass es sich um Echtware handelt.".

Laut meinen Recherchen gibt es einen Grundsatz zur "Erschöpfung", wodurch der Hersteller das Recht verliert Wiederverkäufer zu sperren, insofern er die Ware selbst im EU-Raum verkauft. Ist das hier der Fall?

Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
Ben Polland




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18126 Beiträge, 6065x hilfreich)

Zitat (von BLP255):
Ist das hier der Fall?
Meiner Meinung nach ja.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7212 Beiträge, 1648x hilfreich)

Zitat (von BLP255):
Die Mitteilung des Händlers (neben der Markenrechtsverletzung) lautet sinngemäß: "Wir bitten de Verkäufer seine Angebote zu schlißen, da wir den Verkäufer nicht kennen und nicht gewährleisten können, dass es sich um Echtware handelt.".

Laut meinen Recherchen gibt es einen Grundsatz zur "Erschöpfung", wodurch der Hersteller das Recht verliert Wiederverkäufer zu sperren, insofern er die Ware selbst im EU-Raum verkauft. Ist das hier der Fall?

Nein, logischerweise nicht, weil gar keine Markenrechtsverletzung beanstandet wird (im Sinne von: ohne Erlaubnis des Markeninhabers erstmalig in den Bereich des EWR eingeführt), sondern die Vermutung einer Produktfälschung geäußert wird:

da wir den Verkäufer nicht kennen und nicht gewährleisten können, dass es sich um Echtware handelt

Der Hersteller kann also offensichtlich nicht nachvollziehen, daß es sich um echte Produkte handelt. Das ist erstaunlich, wenn der Verkäufer die Ware direkt bei Hersteller gekauft hat, wie es im EP heißt.

Das sollte man dem Marktplatz-Betreiber und dem Hersteller mitteilen, am besten unter Beifügung der Kopie einer Rechnung, die man ja zweifellos vom Hersteller bekommen hat.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2022 14:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 939x hilfreich)

Zitat (von BLP255):
Ist das hier der Fall?
Nein. Es geht nicht um den Wiederverkauf, sondern um die Vermutung gefälschter Ware.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BLP255
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, dann werde ich dem Verstoß widersprechen und die Rechnung des Herstellers einreichen.

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9500 Beiträge, 2016x hilfreich)

Hat man denn eigentlich grundsätzlich die Erlaubnis, die Kopfhörer zu verkaufen?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von BLP255):
und die Rechnung des Herstellers einreichen.

Und was gedenkt man damit zu beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BLP255
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was gedenkt man damit zu beweisen?


Das es sich um Echtware handelt und ich diese nicht bei einem chinesischen Anbieter o.Ä. gekauft habe...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von BLP255):
Das es sich um Echtware handelt und ich diese nicht bei einem chinesischen Anbieter o.Ä. gekauft habe...

Die Teile haben also Seriennummern, die sich auch auf der Rechnung finden?

Ansonsten hat man nur einen Nachweis, das man irgendwann dort mal X Kopfhörer gekauft hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5436 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansonsten hat man nur einen Nachweis, das man irgendwann dort mal X Kopfhörer gekauft hat ...


Das wird Amazon aber vermutlich genügen, wenn der Hersteller auch nur bloße Vermutungen anzubringen hat.

Hat man mal den Hersteller kontaktiert und ihn über die Herkunft der Ware aufgeklärt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BLP255
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Händler hat die Beschwerde zurückgezogen. Es hat also alles geklappt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 296.105 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.617 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.