Markenrechtsverletzung bei Nutzung eines beschreibenden Begriffs

28. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
LexBrannigan
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Markenrechtsverletzung bei Nutzung eines beschreibenden Begriffs

Hallo,

ich habe eine Detailfrage, die ich mir leider bisher trotz Recherche nicht abschließend beantworten konnte. Ich bitte daher um Hilfe.

Angenommen Unternehmen A meldet international eine Marke auf einen leicht abgewandelten beschreibenden Begriff, wie "Pitza", erfolgreich an und vertreibt über Pitza.de Pizza-Dienstleistungen. Könnte es einem Wettbewerber B mit gleichem Geschäftsmodell die Nutzung von Pizza.at als "Firma" und URL untersagen, wenn die Marke auch in Österreich gilt, Unternehmen A aber im österreichischen Markt noch nicht aktiv ist?

Und wie verhällt es sich, wenn der Wettbewerber B trotz Marke von Unternehmen A Pizza.at sichern konnte und diese URL als Verlinkung auf seine Hauptseite mit eigenen und ebenfalls geschützten Namen, wie z. B. RundesGlueck.at, verlinkt? Auch in dieser Fallkonstellation haben beide Unternehmen das gleiche Geschäftsmodell.

Ich freue mich auf Ihren Rat und danke Ihnen.

P.s. Es handelt sich um eine Wortmarke.

-- Editier von LexBrannigan am 28.06.2015 20:13

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7 Antworten
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#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

An einem glatt beschreibenden Begriff erhält man auch dadurch keine Rechte, daß er einem ähnlich klingelnden "verwechselbar" ist.

Zitat:
wie verhällt es sich, wenn der Wettbewerber B trotz Marke von Unternehmen A Pizza.at sichern konnte und diese URL als Verlinkung auf seine Hauptseite mit eigenen und ebenfalls geschützten Namen, wie z. B. RundesGlueck.at, verlinkt?


Auch nicht anders. Man darf einen glatt beschreibenden Begriff natürlich verwenden, nur kann man es dann niemand untersagen, das ebenfalls zu tun.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LexBrannigan
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank. Gibt es dafür einen Paragraphen oder eine Richtlinie zum nachlesen?

Ich hatte difus aus einem Markenrechtsseminar in Erinnerung, dass die Minimalanpassung und Sicherung eines beschreibenden Begriffs ideal ist, da es jeder kennt und ähnliche (auch echt beschreibende?) dem Schutz unterliegen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zum einen müßte man dazu in die Rechtsprechung gucken.
Zum anderen könnte man §8 II Nr. 10 MarkenG i.V.m. §8 II Nr. 1, 2, 3 MarkenG anführen - die Anmeldung einer mit einem glatt beschreibenden Begriff verwechslungsfähigen Marke, um dann legitime Verwender des glatt beschreibenden Begriffs unter Berufung auf die Verwechslungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, dürfte die Voraussetzungen für "bösgläubig" erfüllen.

Zitat:
dass die Minimalanpassung und Sicherung eines beschreibenden Begriffs ideal ist, da es jeder kennt


Das mag marketingtechnisch klug sein (oder auch nicht), rechtlich gesehen ist es aber unbeachtlich.

Zitat:
ähnliche (auch echt beschreibende?) dem Schutz unterliegen


Nein, das wäre ein durchsichtiger und untauglicher Versuch, §8 II MarkenG auszuhebeln. Das funktioniert nicht, s.o.

Ich kann nicht "Autö" als Marke für die Kfz-Branche anmelden und dann jeden, der sich "Auto irgendwas" nennt, abmahnen. ;)

-- Editiert von JenAn am 30.06.2015 12:52

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von LexBrannigan):
A meldet international eine Marke auf "Pitza", erfolgreich an und vertreibt über Pitza.de Pizza-Dienstleistungen.


Für Welche Waren-/Dienstleistung ist "Pitza" in welchem Markenregister angemeldet ( und per IR-Registrierung auf welche Länder Schutzerstreckt worden? )

Zitat:
Könnte A einem Wettbewerber B mit gleichem Geschäftsmodell die Nutzung von Pizza.at als "Firma" und URL untersagen, wenn die Marke auch in Österreich gilt, Unternehmen A aber im österreichischen Markt noch nicht aktiv ist?


1. Auch nach österreichischem Recht wird es eine "Benutzungsschonfrist" geben, d.h. innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Eintragung bleibt der Anmelder vom ansonsten erforderlichen Nachweis verschont, seine Marke in den zurückliegenden 5 Jahren rechtserhaltend benutzt zu haben.

2. An beschreibende Zeichen X ( Pizza ) angelehnte Marken Y ( Pitza ) berechtigen nicht dazu, Dritten eine anständige Benutzung des Zeichens X ALS ANGABE über Eigenschaften des eigenen Waren-Dienstleistungsangebots verbieten zu können, § 23 MarkenG .

D.h.: Wenn der Konkurrent schreibt "Wir liefern Ihnen unsere Pizza so schnell wie möglich", dann kann dies unter Berufung auf Markenrechte an "Pitza" nicht untersagt werden.

Die Kennzeichnung eines Unternehmens mit "Pizza Hintermeier" stellt aber vielleicht keine Benutzung als Angabe über Eigenschaften der eigenen Waren dar: eine Pelzhandlung oder ein Schlüsseldienst dürfte sich auch "Pizza Hintermeier" nennen.

Zitat:
Ich freue mich auf Ihren Rat und danke Ihnen.


Die Beschreibung des gesamten Sachverhalts ist viiel zu dürftig, um auch nur ansatzweise einen halbsweg auf korrekter Einschätzung beruhenden Ratschlag erhoffen zu können!

RK




P.s. Es handelt sich um eine Wortmarke.
-- Editier von LexBrannigan am 28.06.2015 20:13

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die Kennzeichnung eines Unternehmens mit "Pizza Hintermeier" stellt aber vielleicht keine Benutzung als Angabe über Eigenschaften der eigenen Waren dar: eine Pelzhandlung oder ein Schlüsseldienst dürfte sich auch "Pizza Hintermeier" nennen.


Dann dürfte sich auch eine Brausefirma "Champagner" nennen, weil sich auch ein Schlüsseldienst "Champagner" nennen darf? Irgendwie bezweifle ich das. ;)
Es kommt darauf an, wie die Verkehrskreise das verständig verstehen und natürlich, ob die Bezeichnung nun tatsächlich beschreibend ist oder nicht.
Wenn "Pizza Hintermeier" Pizzen herstellt, ist das beschreibend und daher zulässig. Dafür ist irrelevant, ob sich auch ein Schlüsseldienst "Pizza Hintermeier" nennen könnte, denn dort ist es gerade nicht beschreibend.
Solche Rabulistik bin ich von dir gar nicht gewöhnt. ;)

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
LexBrannigan
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen und umfassenden Antworten.

Welche Informationen fehlen denn noch, um aussagekräftiger zu sein?

Das Fernsehen hilft. Daher hier ein weiteres Beispiel: Es gibt HelpLing. Was wäre, wenn jemand einen Klon davon unter helping.de vermarkten würde? Könnte helpling wirksam dagegen vorgehen und sich schützen? Oder ist das kein beschreibender Begriff, weil Englisch?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Auch englische Begriffe können glatt beschreibend sein, wenn sie branchenüblich sind.
Deswegen war "vocal coach" nicht als Marke für Unterrichtsdienstleistungen eintragungsfähig.
Das wäre auch nicht über den Umweg "vöcal coach" oder "vocal coatch" erreichbar.
An "Helping" dürfte ein Freihaltebedürfnis bestehen.
Letztlich ist es unternehmerisches Risiko, sich eine "fast" generische Marke zu registrieren und dann von Mitbewerbern unter der generischen Bezeichnung "geschädigt" zu werden.
Deswegen heißen Reiseunternehmen ja auch "trivago" und nicht "Färnreisen" ("reise.com" geht das Risiko der Generizität - ist das ein Wort? - bewußt ein, weil Type-Ins und eingängige Werbesprüche wie "die nächste reise.com bestimmt" offenbar wertvoller sind als Kunden, die unter reise.xy bei der Konkurrenz landen).

Im Zweifelsfall sollte man das aber immer durch einen Rat vom Fachanwalt im konkreten Einzelfall absichern.

-- Editiert von JenAn am 01.07.2015 17:05

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