Markenrechtsverletzung ohne tatsächliche Nennung der Marke

4. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
mike_v
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenrechtsverletzung ohne tatsächliche Nennung der Marke

Hallo zusammen,

ich habe vor einigen Tagen den Verkauf von bedruckten Adventskalendern gestartet. Ich bin aktiv in der Fan-Szene eines Freizeitparks unterwegs und der Kalender zeigt ein Foto, welches im Freizeitpark von mir geschossen wurde. Ich war der Meinung, dass solange ich weder das offizielle Logo, noch den Namen des Parks erwähne, alles in Butter wäre. Doch nun hat mich jemand darauf angesprochen und meinte, dass es evtl. Probleme mit dem Park geben könnte. Dadurch bin ich dann doch etwas ins Stocken gekommen. Ist das so?
Neutral betrachtet ist es nur ein selbst aufgenommenes Bild auf einem Kalender gedruckt. Die einzige Verbindung zum Park ist eben, dass dieser (ohne Sichtbare Logos/Marken) auf dem Foto zu sehen ist und der Kalender auf der Fan-Plattform vertrieben wird. Wie die meisten Parks hat auch dieser ein Kürzel (zbs. Phantasialand=PHL, Europa-Park=EP...). Der Kalender wird im Webshop als "KÜRZEL-Adventskalender" verkauft, um nicht den Markennamen zu verwenden. Das Kürzel ist auch nicht als Marke eingetragen. Könnte das Probleme bereiten? Außerdem ist im Shop klargestellt, dass es sich um kein offizielles P[bgcolor=#ffff00][/bgcolor]rodukt handelt.

Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.
Ich wünsche einen schönen Wochenstart!

Grüße, Mike

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von mike_v):
Markenrechtsverletzung ohne tatsächliche Nennung der Marke

Also eine Markenrechtsverletzung sehe ich da erst mal nicht. In Frage käme ganz eventuell eine Rufausbeutzung - irgendwo ganz entfernt am Horizont.

Wenn die Aufnahme bzw. das Abgebildete nicht der Panoramafreiheit unterliegt oder ein geschütztes Werk abbildet, könnte es Probleme geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Aufnahme bzw. das Abgebildete nicht der Panoramafreiheit unterliegt oder ein geschütztes Werk abbildet, könnte es Probleme geben.


Habe mich gerade gefragt wer Interesse an einem Kalender hat, auf dem man ein Freizeitpark von aussen hat. Innerhalb des Parks gilt Hausrecht und nicht mehr die Panoramafreiheit. Beispielhaft aus der Parkordnung des Europa-Park:
Zitat:

7.3. Eigene Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, sofern andere Gäste hierbei nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sind hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Bitte wenden Sie sich hierfür vorab an die Unternehmenskommunikation des Europa-Park.

oder Phantasialand
Zitat:

9. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung. [...]

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#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von mike_v):
Verkauf eines mit einem in einem Freizeitpark aufgenommenen Foto bedruckten Adventskalenders, auf dem dieser Park abgebildet ist


1. Der Urheber des Fotos bzw. des Lichtbilds darf die Verbreitung von seiner Zustimmung abhängig machen.
2. Der Inhaber von Urheberechten an abgebildeten Kunstwerken/Bauwerken kann sich die Zustimmung zu Verbreitungen vorbehalten ( Ausnahme: es wurden an Plätzen/Strassen errichtete Kunstwerke von öffentlichen Strassen/Plätzen aus aufgenommen )
3. Erkennbar abgebildete Personen können sich die Zustimmung zur Veröffentlichung vorbehalten ( Ausnahme: sie haben sich auf einer "öffentlichen Versammlung" aufgehalten )
4. Der Grundstückseigentümer kann die Verbreitung von auf seinem Grundstück fotographiertem Eigentum von seiner Zustimmung abhängig machen.
5. Der Hausrechtsinhaber kann auf der Grundlage eines Einlaßvertrags vertragliche Ansprüche auf kommerzielle Alleinverwertung geltend machen.


RK

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7109 Beiträge, 1484x hilfreich)

Das Problem ist hier eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht. Und für so ein Vorhaben braucht man eben die Genehmigung der jeweiligen Parks.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
mike_v
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bedanke mich für eure Antworten!
Ich habe mich in den letzten Tagen vertieft mit dem Thema beschäftigt und musste feststellen, dass es, wie ihr auch sagt, zu Problemen bezüglich der Panoramafreiheit kommen kann, da Privatgrundstück, Hausrecht, Parkordnung usw....
Jetzt hoffe ich einfach, dass der Park den Verkauf in diesem Jahr toleriert, sollte ich das aber nochmals vor haben, werde ich mich davor mit dem Park in Verbindung setzen.

Danke euch!

Grüße, Mike

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von mike_v):

ich habe vor einigen Tagen den Verkauf von bedruckten Adventskalendern gestartet. Ich bin aktiv in der Fan-Szene eines Freizeitparks unterwegs und der Kalender zeigt ein Foto, welches im Freizeitpark von mir geschossen wurde. Ich war der Meinung, dass solange ich weder das offizielle Logo, noch den Namen des Parks erwähne, alles in Butter wäre. Doch nun hat mich jemand darauf angesprochen und meinte, dass es evtl. Probleme mit dem Park geben könnte. Dadurch bin ich dann doch etwas ins Stocken gekommen. Ist das so?

Kann man so nicht beantworten.

Wenn der Park erkennbar ist und wenn der Parkbetreiber selbst z.B. Abbildungen des Parks wirtschaftlich verwertet, kann es "Besitzstörung" sein, dann hat der Parkbetreiber einen Abwehranspruch dagegen. (Siehe Rechtsprechung zur Frage der Verwertung von Fotos, die auf Privatgelände gemacht wurden, das der Berliner Schlösserverwaltung gehört.)

Außerdem kann es sein, daß der Parkbetreiber in seinen AGB und seiner Hausordnung es untersagt hat, Aufnahmen, die im Park gemacht werden, gewerbsmäßig zu verwerten.

Zitat:
Neutral betrachtet ist es nur ein selbst aufgenommenes Bild auf einem Kalender gedruckt. Die einzige Verbindung zum Park ist eben, dass dieser (ohne Sichtbare Logos/Marken) auf dem Foto zu sehen ist und der Kalender auf der Fan-Plattform vertrieben wird.

Also: die Kombination aus "auf dem Foto ist der Park erkennbar" plus "Fan-Plattform (des Parks)" ist eine markenmäßige Nutzung. Wobei das unerheblich ist, weil ja die Marke nicht genutzt wird. Relevanter ist die Nutzung eines Fotos des Parks hinsichtlich des Eigentumsrechts.

Zitat:
Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.

Das überlässt man einem in Medien- und Markenrecht versierten Rechtsanwalt, denn da gibt es einen gewaltigen unscharfen Graubereich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von FareakyThunder):

Habe mich gerade gefragt wer Interesse an einem Kalender hat, auf dem man ein Freizeitpark von aussen hat. Innerhalb des Parks gilt Hausrecht und nicht mehr die Panoramafreiheit.

Die "Panoramafreiheit" ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und in diesem Fall völlig irrelevant, weil a) das Urheberrecht der Urheber (Architekt, Designer usw.) der jeweiligen Bauwerke hat und nicht der Eigentümer oder Besitzer, und b) gar nicht klar ist, ob das vom Park gezeigte überhaupt urheberrechtlich relevant ist.

Hier geht es - eventuell, im beschriebenen Fall eher nicht - um Markenrechte und um Eigentumsrechte an der "Sache Park".

Zitat:

Beispielhaft aus der Parkordnung des Europa-Park:

7.3. Eigene Foto- und Filmaufnahmen für private Zwecke sind erlaubt, sofern andere Gäste hierbei nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Professionelle Foto- und Filmaufnahmen mit kommerzieller Nutzungsabsicht sind hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Bitte wenden Sie sich hierfür vorab an die Unternehmenskommunikation des Europa-Park.

oder Phantasialand

9. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Geschäftsleitung. [...]


Z.B. Schon an diesem Punkt würde es ggf. an einer fehlenden Einwilligung scheitern.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die "Panoramafreiheit" ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und in diesem Fall völlig irrelevant, weil a) das Urheberrecht der Urheber (Architekt, Designer usw.) der jeweiligen Bauwerke hat und nicht der Eigentümer oder Besitzer, und b) gar nicht klar ist, ob das vom Park gezeigte überhaupt urheberrechtlich relevant ist.

Ein Satz, ein Widerspruch...

Wenn gar nicht klar ist, ob das vom Park gezeigte überhaupt urheberrechtlich relevant ist, ist die These das Urheberrecht in diesem Fall völlig irrelevant sei schlicht Unfug.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die "Panoramafreiheit" ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und in diesem Fall völlig irrelevant, weil a) das Urheberrecht der Urheber (Architekt, Designer usw.) der jeweiligen Bauwerke hat und nicht der Eigentümer oder Besitzer, und b) gar nicht klar ist, ob das vom Park gezeigte überhaupt urheberrechtlich relevant ist.


Es ist auch nicht klar, ob der Urheber von dauerhaft an Wegen und Plätzen im Freizeitpark bleibenden Werken aus seinem URHEBERRECHT die Verwertung von Fotos seiner Werke untersagen könnte, oder ob hier § 59 UrhG gilt.

Weshalb sollte ein Urheber, der sein Werk DAUERHAFT BLEIBEND an einem öffentlichen Platz errichtet, unterschiedlich begünstigt werden je nachdem, ob der Platz für die Öffentlichkeit aller ohne Ansehen der Person zugelassenen Besucher eines Freizeitparks bestimmt ist, oder ob an/auf dem Platz öffentlicher Verkehr stattfindet?

RK

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