Marken"untertitel"

23. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
rightsaidrecht
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 15x hilfreich)
Marken"untertitel"

Hallo Leute,
ich habe mal eine etwas außergewöhnliche Frage.

Also angenommen, jemand möchte eine Marke anmelden wie beispielsweise MÜLLERWERBUNG. Darunter soll ein angenommer Untertitel a la "Kreativ- und Wirtschaftskontor" so daß folgender Gesamtclaim entsteht:

MÜLLERWERBUNG
Kreativ- und Wirtschaftskontor

Geschützt werden soll nur MÜLLERWERBUNG, aber darum geht es nicht. Es geht um den Slogan "Kreativ- und Wirtschaftskontor".

1. Gilt der Slogan eher als allgemeine Umschreibung - und damit nicht schutzwürdig? Oder müßte man den Slogan auch (einzeln) eintragen lassen?

2. Verstößt ein solcher Slogan gegen bereits bestehende Rechte?
Denn es gibt bereits mehrere Firmen a la "Kreativkontor" oder "Wirtschaftskontor", wohlgemerkt mehrere (siehe Google), die sich hoffentlich nicht gerade gegenseitig die Augen aushacken.:) Beispielsweise AB Kreativkontor, Wirtschaftskontor NORD usw...

Aber genau diese Zusammenstellung "Kreativ- und Wirtschaftskontor" nutzt noch keine Firma.

3. Wie steht es also um den Slogan? Er würde ja bereits Schutzrecht erlangen, sobald beispielsweise im Geschäftsleben der erste Auftrag durch einen Kunden unterschrieben ist, richtig?
Insofern bräuchte man ihn dann nicht noch schützen?
Selbst wenn irgendwo noch eine andere Firma mit diesem Slogan arbeitet, wäre es mir egal. Es geht ja nur darum, daß einem der Slogan später nicht streitig gemacht wird.

MfG / rightsaidrecht

-- Editiert am 23.05.2011 14:48

-- Editiert am 23.05.2011 14:48

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Gilt der Slogan eher als allgemeine Umschreibung - und damit nicht schutzwürdig?


Dürfte in diesem Fall wohl glatt beschreibend sein, damit nicht schutzfähig.

quote:
Oder müßte man den Slogan auch (einzeln) eintragen lassen?


Kein Mensch muß müssen.

quote:
Verstößt ein solcher Slogan gegen bereits bestehende Rechte?


Vermutlich nicht, wenn er glatt beschreibend ist, s.o.

quote:
Aber genau diese Zusammenstellung "Kreativ- und Wirtschaftskontor" nutzt noch keine Firma.


Die Unterscheidungskraft dürfte wohl gegen Null gehen - auch wenn niemand genau die Kombination "Outlet für Jeans, Jacken und Brotkästen" benutzt, entsteht deswegen noch keine Schützbarkeit.

quote:
Er würde ja bereits Schutzrecht erlangen, sobald beispielsweise im Geschäftsleben der erste Auftrag durch einen Kunden unterschrieben ist, richtig?


Ohne Verkehrsgeltung wohl kaum.

Sonst könnte heute noch der Hein Spack aus Gebbelskirchen ankommen und beweisen, daß er 1972 mal unter dem Namen "Microsoft" drei Relais an Nachbarn verkauft hat und könnte Bill Gates in die Suppe spucken.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rightsaidrecht
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo scoop,
danke für Deine Antwort!

1. Wie bekommt denn etwas Verkehrsgeltung? Beispielsweise durch Werbung per Flyer, Internet etc.? Unterzeichnete Aufträge oder andere Dokumente aus dem geschäftlichen Verkehr reichen nicht? Heißt Verkehrsgeltung also eher, daß eine Sache Bekanntheit erreicht hat und nicht, daß sie im Geschäftsverkehr präsent ist?

2. Wenn nun eine andere Firma später auch den Untertitel "Kreativ- und Wirtschaftskontor" verwendet, aber einen größeren Bekanntsheit erlangt (durch intensivere Werbung und einfach aufgrund der Größe eines Unternehmens) - wie steht es dann? Kann dann die größere Firma der kleineren Firma die Nutzung streitig machen?
Also quasi der Vergleich von Hein Spack zu Microsoft...

Wenn man sieht, daß McDonald's "Ich liebe es" hat schützen lassen...

-- Editiert am 24.05.2011 07:36

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Heißt Verkehrsgeltung also eher, daß eine Sache Bekanntheit erreicht hat und nicht, daß sie im Geschäftsverkehr präsent ist?


Es muß ein gewisser (nichttrivialer) Bekanntheitsgrad in den angesprochenen Verkehrskreisen (nicht: in der allgemeinen Bevölkerung) erreicht sein.

quote:
Wenn nun eine andere Firma später auch den Untertitel "Kreativ- und Wirtschaftskontor" verwendet, aber einen größeren Bekanntsheit erlangt (durch intensivere Werbung und einfach aufgrund der Größe eines Unternehmens) - wie steht es dann?


Nicht anders, weil die ganzen Betrachtungen zur Schützbarkeit für glatt beschreibende Bezeichnungen ("Wirtschaftskontor") irrelevant sind. Diese sind niemals schützbar, auch nicht bei Verkehrsgeltung.

(Könnte Autohändler Harry Hirsch nachweisen, daß 99% der Verkehrskreise den Begriff "Autohändler" mit seinem Laden verbinden, hätte er deswegen trotzdem kein Recht, Dritten das Verkaufen von Autos unter dem Begriff "Autohändler" zu verbieten.
Im Gegenteil ist es umgekehrt so, daß Marken ihre Unterscheidungskraft verlieren, sobald sie zu einem generischen Begriff geworden sind ("Tempo", "Walkman").
)

quote:
Wenn man sieht, daß McDonald's "Ich liebe es" hat schützen lassen...


Oder AEG "Aus Erfahrung gut" und "We are family". Aber natürlich immer nur in den jeweiligen Schutzklassen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen