Mittels Markenrecht Herausgabe von Domain durchsetzen

30. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Mittels Markenrecht Herausgabe von Domain durchsetzen

Hallo,

ich bitte um Hilfe bzgl. folgender Situation.

Eine GmbH meldet eine Wortmarke an, welche gleichzeitig als Firmenname fungiert. Die Wortmarke besteht aus 4 Buchstaben, welche als Wort keinen Sinn ergeben (Beispiel: WWDW).

Die GmbH möchte nun Aufgrund Ihrer Wortmarke die gleichlautende DE-Domain erlangen. Die DE-Domain war bereits vor der Markeneintragung existend, wurde aber nach der Markeneintragung an einen neuen, privaten Inhaber verkauft. Kann man hier Spekulation unterstellen?

Die Domain wird für eine private Homepage verwendet, welche allerdings nichts mit dem Geschäftsfeld der GmbH bzw. deren Wortmarke zu tun hat.

Frage ist nun, ob die Herausgabe der Domain verlangt und durchgesetzt werden kann und mittels welcher Begründung.

Vielen Dank für Eure Meinungen.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41098x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Kann man hier Spekulation unterstellen?

Klar.



Zitat (von Bebbi1971):
Frage ist nun, ob die Herausgabe der Domain verlangt und durchgesetzt werden kann und mittels welcher Begründung.

Einfach mal shell.de und BGH googlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank @ Harry van Dell

Im besagten Fall geht es nicht um eine berühmte Firma zumindest noch nicht. Diese wurde erst neu gegründet.

Im Umkehrschluss könnte man sonst eine gut frequentierte Domain einer privaten Person absprechen, indem man deren Domainname sich als Marke sichert und seine Firma entsprechend nennt?



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#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Im Umkehrschluss könnte man sonst eine gut frequentierte Domain einer privaten Person absprechen, indem man deren Domainname sich als Marke sichert und seine Firma entsprechend nennt?
Nein.

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#4
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von Bebbi1971):
Im Umkehrschluss könnte man sonst eine gut frequentierte Domain einer privaten Person absprechen, indem man deren Domainname sich als Marke sichert und seine Firma entsprechend nennt?
Nein.


Wäre doch aber im besagten Fall so, bis auf den Umstand, dass die Domain privat den Besitzer wechselte, nachdem die Marke (nahezu zeitgleich) angemeldet wurde.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41098x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Im Umkehrschluss könnte man sonst eine gut frequentierte Domain einer privaten Person absprechen, indem man deren Domainname sich als Marke sichert und seine Firma entsprechend nennt?

Nein, das könnte höchstens ein Gericht.

Aber der BGH hat die Domain hier ja auch nicht Shell zugesprochen, sondern nur den Herrn Shell zur Unterlassung der Nutzung und den Verzicht auf den Domain-Namen verurteilt.
Und das nach einer sorgfältigen Interessenabwägung.



Zitat (von Bebbi1971):
Im besagten Fall geht es nicht um eine berühmte Firma

Dann hat die Firma Pech gehabt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Aber der BGH hat die Domain hier ja auch nicht Shell zugesprochen, sondern nur den Herrn Shell zur Unterlassung der Nutzung und den Verzicht auf den Domain-Namen verurteilt.


Nun Verzicht bedeutet in besagtem Fall, dass Shell zwischenzeitlich die DE-Domain besitzt und auch nutzt.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18880 Beiträge, 10195x hilfreich)

Das ändert aber auch nichts daran, dass die Firma die Herausgabe der Domain nicht verlangen kann, wenn auf der Domain nur private Inhalte stehen.
Allein die Markeneintragung erzeugt keine Rechte der Firma an der Domain.
Wenn auf der Domain geschäftliche Inhalte vorhanden waren, die in Konkurrenz zur Firma mit den Markenrechten stehen, dann könnte man die Löschung der Inhalte (aber trotzdem keine Herausgabe) fordern.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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