Pflichten beim bloßen Neuverpacken / Abfüllen und Verkauf von Kleinmengen

2. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Salbenfein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichten beim bloßen Neuverpacken / Abfüllen und Verkauf von Kleinmengen

Hallo zusammen,

wir möchten Salben & Cremen zum Selbstanrühren anbieten - in Form kleiner DIY-Sets, die alle Bestandteile einer Creme in der benötigten Menge enthalten. Die Bestandteile der Sets sind überwiegend Öle (Olivenöl, Sonnenblumenöl, Mandelöl, oder Mischungen daraus) und Bienen- oder Pflanzenwachse (als Wachspellets oder Wachs"tropfen"), ätherische Öle in Kleinmengen ( 4-5 Tropfen) sowie ggf. getrocknete Blüten und Kräutermischungen.

Was haben wir rechtlich zu beachten? Wir möchten es vermeiden tatsächliche Herstellerpflichten zu erhalten, d.h. ein zugelassenes Labor einzurichten und abnehmen zu lassen, etc.

Da wir Großmengen (z.B. Öl und Wachs) nur umfüllen, aber in keinster Weise verändern - gibt es da ggf. eine vereinfachte Lösung mit möglichst wenig Pflichten?

Vielen Dank im Voraus & beste Grüße!!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von Salbenfein):
Wir möchten es vermeiden tatsächliche Herstellerpflichten zu erhalten

Tja, man stellt aber was her, von daher wird man um die Herstellerpflichten nicht herumkommen.
Nicht nur die gesetzliche Sachmängelhaftung, auch die gesetzliche Produkthaftung wird man erfüllen müssen.
Genau so wie Kennzeichnungspflichten und die gesetzlichen Pflichten zu den Verpackungen.

Beim umfüllen gelten auch die Hygieneregeln, Räumlichkeiten müssen genau so wie Werkzeuge und Maschinen entsprechend ausgerichtet sein. Denn es ist egal ob man abfüllt oder nur umfüllt.


Ein zugelassenes Labor wird man nicht einrichten müssen, man kann auch ein zertifiziertes externes beauftragen. Denn hier sind ja bei weitem nicht so viele Analysen nötig wie im Herstellungsprozess.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Salbenfein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo & vielen Dank für die ausführliche Antwort! So in der Art hatte ich das befürchtet.. für uns ist das dann wohl leider nicht umsetzbar. Geeignete Räumlichkeiten hätten wir wohl, aber alleine die Kosten für Prüfungen im Labor, Abnahme der Produktionsstätte, etc. sprengen das Budget für ein derartiges Hobbyprojekt :/

Wie würde es denn aussehen, wenn wir Hersteller finden (eine Ölmühle, einen Imkerbetrieb, etc..), die uns die benötigten Mengen direkt in der richtigen Größe und Verpackung zur Verfügung stellen. z.B. also eine 100 ml. Ölflasche und kleine Tüten mich Wachsperlen. Dürfen wir da unser Etikett drauf kleben, solange die Herstellerangaben erhalten bleiben (z.B. auf der Rückseite "abgefüllt von, am, Chargennummer, Inhalt, etc.").

Vielen Dank & beste Grüße!!

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10693 Beiträge, 4206x hilfreich)

Zitat (von Salbenfein):
Dürfen wir da unser Etikett drauf kleben, solange die Herstellerangaben erhalten bleiben (z.B. auf der Rückseite "abgefüllt von, am, Chargennummer, Inhalt, etc.").


Im Lebensmittelbereich funktioniert das sogar sehr einfach.
Die Hersteller haben in der Regel eine Registriernummer, es genügt wenn diese auf dem Produkt steht und Ihr als Inverkehrbringer dann mit allen Angaben.

Ich kenne mich im Bereich der Tuben und Salben aber leider nicht wirklich aus und weiß nicht ob das übertragbar ist.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7210 Beiträge, 1514x hilfreich)

- Alles muss oredntlich gelagert werden. In einem einem Raum der regelmässig gereinigt ist.
- Reinigung muss protokolliert werden
- Bei der Abfüllung müssen Hygienevorschriften beachtet werden.
- Abfüllung am besten protokollieren
- Es müssen alle Besandteile auf der Verpakung aufgelistet werden. Mit Hinweis auf mögliche Allergene
- Sie brauchen sicherlich eine Gesundheitsbelehrung
- Mindesthaltbarkeitsdatum muss auf die Packung
- Sie müssen die neue Verpackungsverordnung ab 2019 beachten
usw

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Salbenfein
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Salbenfein):
Dürfen wir da unser Etikett drauf kleben, solange die Herstellerangaben erhalten bleiben (z.B. auf der Rückseite "abgefüllt von, am, Chargennummer, Inhalt, etc.").


Im Lebensmittelbereich funktioniert das sogar sehr einfach.
Die Hersteller haben in der Regel eine Registriernummer, es genügt wenn diese auf dem Produkt steht und Ihr als Inverkehrbringer dann mit allen Angaben.

Ich kenne mich im Bereich der Tuben und Salben aber leider nicht wirklich aus und weiß nicht ob das übertragbar ist.


Ohh das wäre natürlich super, wenn das für unser Projekt auch so ginge :)

Nun stellt sich aber die Frage, ob wir denn überhaupt in den Vorschriftenbereich bzgl. Salben & Kosmetik fallen?! Denn grundsätzlich verkaufen wir eigentlich Lebensmittel (Öl), Bienenwachs und ggf. noch Baumharze und ätherische Öle plus einen Rezeptvorschlag. Ggf. könnte man aber mit dem Öl auch einen Salat marinieren und aus dem Wachs Kerzen gießen ;)

>> Kennt sich da jemand aus?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120069 Beiträge, 39826x hilfreich)

Zitat (von Salbenfein):
Wie würde es denn aussehen, wenn wir Hersteller finden (eine Ölmühle, einen Imkerbetrieb, etc..), die uns die benötigten Mengen direkt in der richtigen Größe und Verpackung zur Verfügung stellen. z.B. also eine 100 ml. Ölflasche und kleine Tüten mich Wachsperlen.

Das dürfte ungefähr 90%-95% des Aufwandes und der Probleme reduzieren (falls die Lieferanten alle Anforderungen erfüllen).

Man müsste die Sachen nur noch in einer Lagerstätte aufbewahren, die korrekt temperiert ist und dessen Raum entsprechend gereinigt werden kann. Das sollte man mit Mitteln aus dem Baumarkt hinbekommen.



Es kann im übrigen durchaus hilfreich sein, das man alles (Lieferanten, Produkte, Vorhaben, ...) sauber aufschreibt und damit dann die zuständigen Ämter aufsucht und die Auflagen erfragt.
Penible Dokumentation und frühzeitiges Einbinden kommt bei den Behörden in der Regel gut an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Salbenfein):
Da wir nur umfüllen, aber in keinster Weise verändern ....


Markenrechtlich untersagt ist ein Weitervertrieb unter Weiterbenutzung des Original-Markenzeichens, "insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Der Zustand der Ware wird durch Umfüllen verändert.

( Keine markenrechtliche Handhabe besteht beim notwendigen Umpacken von z.B. in Italien auf den Markt gebrachten Original-Medikamenten/Arzneimitteln zum Reimport nach Deutschland.

"Der Markenrechtsinhaber kann sich dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Umverpackung widersetzen, wenn es dem Importeur möglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Verpackung zu schaffen, indem er statt dessen z. B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt und/oder eine Bündelung der Originalverpackungen vornimmt." )

RK

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