Schutzreichweite deutscher (beschreibender) Marken

30. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)
Schutzreichweite deutscher (beschreibender) Marken

Hallo liebes Forum,

ich habe ja kürzlich zu einem beschreibenden lateinischen Begriff gepostet, leider hat es trotz der tollen Hilfe hier im Forum nicht geklappt mit der Marke. Ich habe aber noch nicht aufgegeben und mir einen neuen lateinischen Begriff ausgesucht....:-). Da ich nun ein kleiner Experte geworden bin in diesem Thema, habe ich noch zwei Fragen, die sehr theoretisch sind, aber vielleicht gerade deswegen von echten Experten auch leicht zu beantworten.

1) Eine deutsche Marke beim DPMA hat ja zunächst einmal nur in Deutschland Schutz. Wie sieht es nun bei Internetplattformen aus, die sowohl in D als auch weltweit genutzt werden, also z.B. ebay, etsy, elance (für Freelancer) oder zazzle (Print on demand für Grafiken)...Kann ich dort meine deutsche Marke über meinen Shop schreiben, auch wenn die Plattform weltweit agiert? (Spielt es dabei eine Rolle, ob die Plattform auch auf Deutsch angeboten wird, ggf. sogar mit .de-Endung?)

2) Angenommen, ich habe einen lateinischen Begriff gefunden für meine Arbeit und möchte den nutzen, er ist aber auch wieder "ein bisschen beschreibend" :) . Nun entdeckte ich, dass ein anderer Designer diesen Begriff für seine Firma nutzt und auch als Marke beim DPMA eingetragen hat. Ist eine beschreibende Marke in so einem Fall beim DPMA ein für allemal eingetragen, oder kann ich - über Widerspruchsverfahren? - die Marke bzw. den Inhaber zur Aufgabe der Marke bringen?

Danke für die Unterstützung!
Peter


-- Editier von littbarski am 30.07.2015 11:02

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat:
Kann ich dort meine deutsche Marke über meinen Shop schreiben, auch wenn die Plattform weltweit agiert?


Es dürfen beliebige Zeichen als Marke benutzt werden - es ist nicht nötig, daß auch ein Schutz dieser Marken ( vor Nachahmungen durch Dritte ) besteht, d.h. ein Ausschließlichkeitsrecht. ( Es darf sogar die GRUNDSÄTZLICH nicht markenfähige dreidimensionale Form einer Ware als Marke benutzt werden. Deutschland hat von der Erlaubnis der Richtlinie zur Harmonisierung des Markenrechts Gebrauch gemacht, auch eigentlich "verbotenen" bzw. nicht eintragungsfähigen Zeichen ( wie etwa der FORM einer Warenart ) einen Schutz zukommen lassen zu können. In Deutschland könnte z.B. die Form einer Schraubenmutter als Marke für Schraubenmuttern geschützt sein - nach EU-Recht dagegen sollen Warenformen grundsätzlich niemals als Markenzeichen in Frage kommen können. )

Umgekehrt gewährt ein Markenschutz nach dem Recht XY nicht automatisch auch einen Schutz nach dem Recht ABC.

Nach deutschem Recht gewährt die Eintragung eines Zeichens in das finnische Markenregister ( unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ) auch einen Schutz dieser Marke im Gebiet des Geltungsbereichs des Markengesetzes ( = im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ).

Zitat:
Ist eine beschreibende Marke ein für allemal eingetragen, oder kann ich - über Widerspruchsverfahren? - die Marke bzw. den Inhaber zur Aufgabe der Marke bringen?


a) Eine Löschung der Eintragung könnte wohl nicht auf RELATIVE Eintragungshindernisse ( = bestehen älterer Registerrechte, Namensrechte, gewerbliche Schutzrechte, Unternehmenskennzeichen usw. ) gestützt werden. Übrigens könnte der Inhaber eines durch Eintragung in ein Markenregister begründeten Markenrechts die Löschung einer jüngeren Marke "eifach" per Löschung-Antrag an das Markenamt einleiten, während der Widerspruchsfrist. Nach deren Ablauf wäre er wie jeder Inhaber vermeintlich besserer Rechte auch allerdings auf den Klageweg vor ordentlichen Gerichten verwiesen.

b) Ansonsten kann JEDER beim Markenamt Antrag auf Löschung einer Marke wegen Eintragung entgegen ABSOLUTEN Schutzhindernissen ( keine Eintragungsfähigkeit, keine Marken-Eignung, beschreibende Angabe, übliche Warenart-Bezeichnung ( ohne daß eine übliche Bezeichnung zugleich eine eigenschafts-beschreibende Angabe zu sein bräuchte ), Ordnungswidrigkeit, Hoheitszeichen, Bösgläubige Anmeldung usw. )

Wenn Markenprüfer ein Auge zudrücken und "eigentlich" nicht eintragbare markenunfähige/beschreibende/sprachüliche Markenanmeldungen passieren lassen, dann könnte der Anmelder seine markenunfähige, oder beschreibende oder sprachübliche Marke ohne Löschungsangst behalten, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Eintragung kein Löschungsantrag gestellt worden sein sollte. Kann der Markeninhaber sogar nachweisen, daß die Benutzung seiner "eigentlich" nicht eintragungsfähigen ( löschungsreifen ) Marke sich inzwischen ALS MARKE durchgesetzt hat ( = in den betreffenden Verkehrskreisen nicht mehr als beschreibende Angabe aufgefasst wird ), dann ist er ab diesem Zeitpunkt vor Anträgen auf Löschung wg. Nichtigkeit aufgrund Eintragung entgegen absoluter Eintragungshindernisse gefeit.

( Interessanter Fall: einer z.B. in Frankreich eingetragene Marke, die nach dem "Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken" international registriert wird ( bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf ), und deren Schutz dann vom Deutschen Markenamt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt wird, kann der Schutz nicht aus denselben Gründen entzogen werden, wie einer deutschen Marke, sondern bloß wegen Eintragung entgegen "internationaler" Eintragungshindernisse. Während eine deutsche Marke wg. "bösgläubiger Eintragung" wieder gelöscht werden kann, kann einer schutzerstreckten IR-Marke der Schutz nicht wieder wg. "Bösgläubigkeit" entzogen werden, da eine "Gutgläubigkeit" bzw. Benutzungsabsicht keine Eintragungsvoraussetzung ist.

Der Inhaber der in Frankreich für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke "Classe E", deren Schutz nach internationaler Registrierung (auch) auf Deutschland erstreckt wurde, blieb deshalb trotz angeblicher "Bösgläubigkeit bei der Anmeldung" Markeninhaber, während er im Rechtsstreit mit DaimlerChrysler vom BGH verurteilt wurde, der einen "Markenbenutzung-Willen" als (ungeschriebenes) Eintragungs-Erfordernis ausheckte, um dem Markeninhaber einen solchen Benutzungswillen absprechen, und ihm somit die Markenrechte entziehen zu können.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

hallo RK, danke für die Antwort!

Bezüglich der Löschungsmöglichkeiten weiß ich nun Bescheid, in etwa hatte ich es auch schon so vermutet. Da es hierbei nicht über den "einfachen" Widerspruch geht, dürfte das (finanzielle bei Scheitern) Risiko eines solchen Verfahrens aber höher sein, nehme ich an, da es ja nicht mit einem Formular und einer einmaligen geringen Gebühr getan ist?

Bezüglich der weltweiten Nutzung einer Marke in einem "Plattform-Shop" (also wie gesagt etsy, zazzle o.ä.) hatte ich aber andere Vorstellungen bisher (als Laie). Kann nicht ein spanischer oder australischer Anbieter, der diese Marke (Wort) in seinem Land oder viell. sogar weltweit als Marke geschützt hat, gegen mich vorgehen, wenn ich in einem weltweit agierenden Shop-Netzwerk diese Marke verwenden? Ich dachte, man dürfe seine deutsche Marke zunächst einmal risikolos nur in Deutschland nutzen?

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