Sind Fahrzeugmodel-bezeichnungen Markenrechtlich geschützte Begriffe?

5. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Verwirrt23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind Fahrzeugmodel-bezeichnungen Markenrechtlich geschützte Begriffe?

Hallo zusammen,

aktuell stehe ich vor neben einem Berg von Fragen bezüglich Markenrecht. Eine fällt jedoch stark ins Gewicht.

Folgendes Beispiel anhand eines fiktiven Produkts:
Angenommen, ich würde gerne Schlüsselanhänger produzieren und vertreiben. Logischerweise wäre die Beschriftung mit BMW, Mercedes, VW und Co. meiner Meinung nach nicht erlaubt. (Falls ich mich dort irre, korrigiert mich gerne).

Wie ist es denn nun mit einzelnen Modellnamen? Sind diese auch geschützt?

Beispielnamen (Nur der Fett geschriebene Teil würde auf dem Schlüsselanhänger Platz finden).
Falls es keine pauschale Antwort gibt, wie kann ich es in Einzelfällen bestmöglich ermitteln?

Ford F100
VW Amarok
BMW R-Nine-T
Suzuki DR650Z
Honda CB750

Wenn meine Fragestellung unklar sein sollte, versuche ich sie gerne erneut aufzurollen.

Viele Grüße und danke im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Verwirrt23):
Wie ist es denn nun mit einzelnen Modellnamen? Sind diese auch geschützt?

Kommt auf die Gesetze in dem jeweiligen Land an ...



Zitat (von Verwirrt23):
wie kann ich es in Einzelfällen bestmöglich ermitteln?

In dem man in den Datenbanken der jeweiligen Markenämter sucht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von Verwirrt23):
Wie ist es denn nun mit einzelnen Modellnamen? Sind diese auch geschützt?


In der Regel ja

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Verwirrt23):
F100


Im Markenregister des Deutschen Paten- und Markenamtes war eine ( zuletzt auf "Volvo Personvagnar AB" ) umgeschriebene Marke eingetragen, die aus dem Wortzeichen "F100" bestand und für die Waren "Fahrzeuge; Apparate zur Beföderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser" eingetragen war.

Unter Berufung auf DIESE Markeneintragung hätte gegen das Angebot von (Auto-)Schlüsselanhängern mit dem Aufdruck "F100" eher nicht vorgegangen werden können:

1. Eine "Ähnlichkeit" zwischen den Waren "Schlüsselanhänger" und "Fahrzeuge und Beföderungsapparate" wäre ausgeschlossen.

2. Zwar kann der Inhaber von "bekannten" Marken auch gegen Markenzeichen vorgehen, die für UNÄHNLICHE Waren benutzt werden und Ruf, Bekanntheit und Wertschätzung der bekannten Marke schädigen oder ausbeuten. Allerdings käme höchstens eine "inlandsweite Bekanntheit" der Markenzeichen VW, BMW, SUZUKI in Betracht - während die als Zusatz benutzten Wortzeichen "F100", "R-Nine-T", "DR650Z" usw. nicht als "im Inland bekannte Marken" gelten dürften, aus denen ein erweiterter Bekanntheitsmarkenschutz nach § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG beansprucht werden könnte.

RK

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