Sind Slogans idR besonders geschützt?

10. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Carvoso
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind Slogans idR besonders geschützt?

Wir würden gerne als Unternehmen ein besonders günstiges Produkt pro Monat offerieren. Dieses würden wir gerne „King des Monats" nennen. Diesen Slogan benutzt auch Burger King. Ist dies dadurch ein geschützter Slogan oder darf man auf Grund der allgemein gehaltenen Wortwahl diesen Satz/Slogan ebenfalls verwenden?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Ganz ehrlich: Ich würde etwas eigenes überlegen. Ich könnte mir vorstellen, dass man sich damit Ärger einholt, auch wenn der Begriff nicht geschützt ist.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Carvoso):
Sind Slogans idR besonders geschützt?

Nö, die sind nicht besonders geschützt.
Auch für Slogans bestehen die ganz normalen Urheberrechte - die reichen auch vollkommen aus.

Entweder ist die Schutzwürdigkeit hoch genug oder nicht.



Zitat (von cirius32832):
Ich könnte mir vorstellen, dass man sich damit Ärger einholt, auch wenn der Begriff nicht geschützt ist.

Stimmt, die Konzerne lassen solche Fragen dann gerne mal gerichtlich klären.
Für eine Unterlassungsklage sind dann mal schnell ein paar tausend EUR fällig.
Falls man die endgültige Klärung durch alle Instanzen anstrebt, sollte man so um die 30000 EUR einkalkulieren.

Die Konzerne stecken so ein Kostenrisiko leicht weg, das ist bei denen nicht mal eine Delle auf der Gewinnkurve.
Bei kleineren Händlern dürfte das eher eine Schlucht sein ...



Zitat (von Carvoso):
Dieses würden wir gerne „King des Monats" nennen.

Wie wäre es wenn man was eigenes kreiert, das auch zu Unternehmen und Sortiment passt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Carvoso):
Sind Slogans idR besonders geschützt?

Slogans können als Marke geschützt sein.

"King des Monats" ist als Wortmarke für die Burger King Corporation, Miami Fla., US, geschützt in den Nizza-Klassen:

Klasse(n) Nizza 29:
Eier; Fisch; Fleisch; Fleischextrakte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Geflügel; Gefriergetrocknetes Gemüse; Gefrorenes Gemüse; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Konserviertes Obst; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Tiefgekühltes Obst; Wild
Klasse(n) Nizza 30:
Backpulver; Brot; Essig; Feine Backwaren; Getreidepräparate; Gewürze; Hefe; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Kakao; Konditorwaren auf Mehlbasis; Kühleis; Mehle; Reis, Tapioka; Sago; Salz; Senf; Soßen [Würzmittel]; Speiseeis; Tee; Zucker, Honig, Melassesirup
Klasse(n) Nizza 32:
Alkoholfreie Getränke; Biere; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Kohlensäurehaltige Wässer; Mineralwässer; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken
Klasse(n) Nizza 43:
Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Carvoso
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Demnach würden wir das nicht verletzen, wenn wir uns auf beispielsweise Mode oder Elektroartikel konzentrieren würden. Sehe ich das richtig?

Zitat (von eh1960):
Zitat (von Carvoso):
Sind Slogans idR besonders geschützt?

Slogans können als Marke geschützt sein.

"King des Monats" ist als Wortmarke für die Burger King Corporation, Miami Fla., US, geschützt in den Nizza-Klassen:

Klasse(n) Nizza 29:
Eier; Fisch; Fleisch; Fleischextrakte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Geflügel; Gefriergetrocknetes Gemüse; Gefrorenes Gemüse; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Konserviertes Obst; Milch; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Tiefgekühltes Obst; Wild
Klasse(n) Nizza 30:
Backpulver; Brot; Essig; Feine Backwaren; Getreidepräparate; Gewürze; Hefe; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel; Kakao; Konditorwaren auf Mehlbasis; Kühleis; Mehle; Reis, Tapioka; Sago; Salz; Senf; Soßen [Würzmittel]; Speiseeis; Tee; Zucker, Honig, Melassesirup
Klasse(n) Nizza 32:
Alkoholfreie Getränke; Biere; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Kohlensäurehaltige Wässer; Mineralwässer; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken
Klasse(n) Nizza 43:
Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wahrscheinlich nicht - aber wenn ich mal als Verbraucherin sprechen darf: das kommt schon irgendwie blöd. "Der King des Monats" ist nun mal untrennbar verbunden mit Burger King und Elektronik und Mode haben doch irgendwie so überhaupt nichts mit "King" zu tun. Ich würde mir wirklich was anderes überlegen, ganz ehrlich.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Carvoso
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke für die hilfreichen Tipps rund um die gestellte Frage! Aber für eine Bewertung der Idee müsste der entsprechende Kontext bekannt sein. Daher bitte ich dies, so gut es gemeint ist, in dem Fall von der Frage selbst distanziert zu betrachten.

Zitat (von fb367463-2):
Wahrscheinlich nicht - aber wenn ich mal als Verbraucherin sprechen darf: das kommt schon irgendwie blöd. "Der King des Monats" ist nun mal untrennbar verbunden mit Burger King und Elektronik und Mode haben doch irgendwie so überhaupt nichts mit "King" zu tun. Ich würde mir wirklich was anderes überlegen, ganz ehrlich.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120031 Beiträge, 39821x hilfreich)

Zitat (von Carvoso):
Demnach würden wir das nicht verletzen, wenn wir uns auf beispielsweise Mode oder Elektroartikel konzentrieren würden.

Rein theoretisch ja.

Rein praktisch könnte der Markeninhaber sich hier auf eine "übrragende Bekanntheit" und / oder "Rufausbeutung" plädieren. Dann darf die Marke auch nicht für andere Nizza klassen genutzt werden.
Und die Erfolsaussichten stehen dafür gar nicht mal so schlecht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Carvoso):
Demnach würden wir das nicht verletzen, wenn wir uns auf beispielsweise Mode oder Elektroartikel konzentrieren würden. Sehe ich das richtig?

Das kann man leider nicht so pauschal beantworten. Man sollte es für die konkrete beabsichtigte Nutzung durch einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

Es wird zwischen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung unterschieden.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den Vergleichszeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen (zusammen: Produkte) aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Maßgeblich für das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, die Zeichenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den relevanten Faktoren. Es kann also ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Produkte durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit oder erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden und umgekehrt. Alle relevanten Umstände werden umfassend beurteilt. Ist einer der Faktoren Null, scheidet eine Verwechslungsgefahr aus. Die Beurteilung und Prognose der Verwechslungsgefahr erfolgt aus dem Blickwinkel des Abnehmers der konkreten Produkte, d.h. aus Sicht eines aufmerksamen, verständigen, durchschnittlich informierten Verbrauchers.

Bei der Ähnlichkeit der Produkte wird die Branchennähe geprüft und ob sich die Produkte an dieselben Verkehrskreise richten. Dabei kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Produkte auf dem Markt an.

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke betrifft den Grad ihrer Eignung, sich dem angesprochenen verständigen Abnehmer der konkreten Produkte durch ihre Eigenart und gegebenenfalls Bekanntheit infolge Benutzung einzuprägen und daher als Herkunftshinweis für die Produkte zu wirken. Dabei kommt einer bekannten Marke ein größerer Schutzumfang zu als einer unbekannten Marke.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es darauf an, ob der Abnehmer das eine Markenzeichen mit dem anderen klanglich, visuell, begrifflich oder sonst in Verbindung bringt. Die Markenähnlichkeit kann von absolut unähnlich bis identisch reichen.

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung besteht, wenn beide Marken trotz ihrer uneinheitlichen Bezeichnung gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Hervorrufen irgendeiner allgemeinen Assoziation oder vagen Verbindung zum anderen Zeichen genügt für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht.
https://rechtsanwalt-metzler.de/markenrecht-faq-wann-besteht-verwechslungsgefahr/

Etwas vereinfacht gesagt: auch wenn "King des Monats" nur für bestimmte Nizza-Klassen geschützt ist, kann durchaus auch eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn die Wortmarke für andere Bereiche genutzt wird. "King des Monats" ist ein extrem bekannter Slogan, der klar mit BurgerKing assoziiert wird.
Da stellt sich dann auch die Frage, wie weit bei einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt der Eindruck entstehen kann, daß das in einer Verbindung mit BurgerKing oder seinen Produkten steht.
Dafür, siehe oben, macht man im Zweifelsfall eine gründliche Vorabeinschätzung, und die macht dann der Anwalt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
"King des Monats" ist ein extrem bekannter Slogan, der klar mit BurgerKing assoziiert wird.


Ich kannte den nicht, ich frequentiere nur McD und KFC. :D

Zitat:
"Der King des Monats" ist nun mal untrennbar verbunden mit Burger King


Vielleicht hat der TE ja die Firma "Möbel King" oder "Möbel König"? Dann macht es Sinn.



-- Editiert von BigiBigiBigi am 12.11.2018 12:24

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#10
 Von 
Karla76
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja Slogans können definitiv Marke geschützt sein. Am besten die Kreativität freien lauf lassen und sich selber eins ausdenken. Du willst doch sicher nicht das mein deine Möbel mit Burger King assoziert.

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#11
 Von 
Carvoso
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht tatsächlich in die Richtung! „King" steht im Firmennamen.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von eh1960):
"King des Monats" ist ein extrem bekannter Slogan, der klar mit BurgerKing assoziiert wird.


Ich kannte den nicht, ich frequentiere nur McD und KFC. :D

Zitat:
"Der King des Monats" ist nun mal untrennbar verbunden mit Burger King


Vielleicht hat der TE ja die Firma "Möbel King" oder "Möbel König"? Dann macht es Sinn.



-- Editiert von BigiBigiBigi am 12.11.2018 12:24

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Carvoso
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, aber sicher wäre ein aufmerksam machen mit dem Spruch auf ein Produkt des Monats mit einem Augenzwinkern zu sehen...

Zitat (von Karla76):
Ja Slogans können definitiv Marke geschützt sein. Am besten die Kreativität freien lauf lassen und sich selber eins ausdenken. Du willst doch sicher nicht das mein deine Möbel mit Burger King assoziert.

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