Stellungnahme zum Widerspruch

15. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
rafael72
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stellungnahme zum Widerspruch

Hallo zusammen,
ich weiß nicht genau ob ich hier richtig bin, aber vielleicht kann mir jemand doch helfen.
Ich habe vor kurzen eine Markenname (Wortmarke) „RafaTube"in DE angemeldet und Urkunde bekommen (Marke ist für Spielwaren, Bekleidungsstücke, Apparate und Kabel für Elektrizität), diese Markenname ist für von mir entwickelte Glühkerze für Modellmotoren gedacht, ich habe für die neue Glühkerze ein Patent angemeldet und mich als Einzelunternehmer gemeldet. Produktion und Verkauf steht kurz bevor. Jetzt bekomme ich Widerspruch von Firma „RAPHA" und ich habe Gelegenheit zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen. Fa. RAPHA produziert und verkauft Sportbekleidung und ist sehr bekannt, Markenname „RAPHA" ist für alles mögliche eingetragen.
Meine Frage ist ob hier eine positive Aussicht auf Erfolg besteht, gegen Widerspruch zu wehren? Wie sieht so eine Stellungnahme aus?
Für die Hilfe bedanke ich mich voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von rafael72):
Meine Frage ist ob hier eine positive Aussicht auf Erfolg besteht

Mit der richtigen Argumentation schon.



Zitat (von rafael72):
Wie sieht so eine Stellungnahme aus?

Man pflückt die Argumente des Gegners auseinander.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von rafael72):
Fa. RAPHA produziert und verkauft Sportbekleidung und ist sehr bekannt, Markenname „RAPHA" ist für alles mögliche eingetragen.

Ohne genau zu wissen, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen die Marke bereits eingetragen ist, kann man nichts sinnvolles dazu sagen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von rafael72):
Jetzt bekomme ich Widerspruch von Firma „RAPHA" und ich habe Gelegenheit zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen.


Ist der Widerspruch auf eine eingetragene Marke gegründet, z.B. eine Wortmarke "RAPHA", eingetragen für Taschen, Satteltaschen, Tragekörbe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Bekleidung für Radfahrer und Freizeitbekleidung ?

Zitat (von eh1960):
Ohne genau zu wissen, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen die Marke bereits eingetragen ist,


Weshalb nimmst Du in der Absicht einer Meinungsäußerung an der Diskussion über die Rechte aus einem eingetragenen Markenzeichen ausgerechnet in einem INTERNET-Rechtsforum mit der Bekenntnis teil, keine Kenntnis von den für die genannte Marke eingetragenen Waren-/Dienstleistungen zu haben / haben zu können für eine sinnvolle Meinungsbildung?

z.B.

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=003820354

Zitat (von rafael72):
Fa. RAPHA produziert und verkauft Sportbekleidung und ist sehr bekannt,


Der erweiterte Schutz BEKANNTER Markenzeichen gegenüber markenähnlichen Zeichen auch OHNE Verwechslungsgefahr bei Ausnutzung/Schädigung von Bekanntheit/Ruf/Wertschätzung wird nur für diejenigen Waren zuerkannt, für welche "Bekanntheit" besteht.

Den für eine "Bekanntheit" im Sinne von § 14 Absatz 2 MarkenG nötigen Bekanntheitsgrad hat das Zeichen "Rapha" eher nicht.

Die Ähnlichkeit zwischen "RAPHA" und "RafaTube" ( schriftbildlich, klanglich, inhaltlich ) sowie die Ähnlichkeiten der jeweils eingetragenen Waren ( Schuhe? Fahrradtriot? Fahrradsatteltaschen? ... ) und "Modellmotor-Glühkerzen", Apparate ( ? Rasierapparate? Tragekorb-Reinigungsapparate? .... ) begründet eher keine Verwechslungsgefahr.

RK

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