Waagenstern + Bild

14. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Waagenstern + Bild

Dies ist nur ein Beispiel:

Wenn das Wort "Waagenstern" als Marke eingetragen ist.
Darf man noch " Waagenstern Bild" als Marke eintragen, wenn "Waagenstern Bild" noch nicht eingetragen ist.
Oder ist das nicht mehr möglich, weil "Waagenstern" darunter zu erkennen ist?

Marke eintragen oder verletzt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

kommt auf die Details an ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von cass):
das Wort "Waagenstern" ist als Marke eingetragen


1. Für welche Waren und Dienstleistungen?

2. Auch wenn schon seit dem 1.1.2020 eine Marke "Waagenstern" für z.B. "Drahtreifen, Parfum, Urlausbreisenvermittlung" eingetragen sein sollte, könnte heute dieselbe Marke für dieselben Waren&Dienstleistungen angemeldet werden mit Rechtsanspruch auf eine Eintragung - denn im Eintragungsverfahren wird das Bestehen älterer Markenrechte nicht geprüft.

Zitat (von cass):
Darf man " Waagenstern Bild" als Marke eintragen


3. Gemeinst ist sicherlich ( wie im Frage-Titel ), ob zur Eintragung als Marke ein Zeichen angemeldet werden könnte, das aus dem Wortzeichen "Waagenstern" und einem Bild besteht:

Ja. Für welche Waren und Dienstleistungen?

Zitat (von cass):
Oder ist das nicht mehr möglich, weil "Waagenstern" darunter zu erkennen ist?


4. Gemeint ist sicherlich, ob der Inhaber der älteren Marke "Waagenstern" berechtigt wäre, gegen die Eintragung der jüngeren Marke "Waagenstern + Bild" vorzugehen ( innerhalb der ersten 3 Monate durch Widerspruch beim Markenamt, danach per Löschungsklage )

§ 9 MarkenG:
"Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

wenn wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit einer ... eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (...)

Hier wäre zu klären, ob die eingetragene Marken

"Waagenstern"

und

"Waagenstern + Bild"

ihrem Gesamteindruck nach einander so ähnlich sind, dass ( jedenfalls für diejenogen der für beide Marken eingetragenen Warenarten, die einander ähnlich/identisch sind ) wegen dieser Ähnlichkeiten Verwechslungsgefahr besteht.

RK

0x Hilfreiche Antwort

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