liebes Team von 123recht.de,
ist es möglich eine Wortmarke anzumelden aus stadtname+allgemeinbegriff? Bspw. lieferung-berlin.de.
Kann eine Wortmarke "Lieferung Berlin" überhaupt als solche angemeldet werden?
Hintergrund: Ich besitze eine Domain und möchte diese auf mein Projekt im gleichen Bereich weiterleiten.
-- Editiert von 73grad am 12.04.2021 13:16
Wortmarke aus Stadtname+Allgemeinbegriff
12. April 2021
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Frage vom 12. April 2021 | 12:58
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wortmarke aus Stadtname+Allgemeinbegriff
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#1
Antwort vom 12. April 2021 | 13:44
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39829x hilfreich)
ZitatKann eine Wortmarke "Lieferung Berlin" überhaupt als solche angemeldet werden? :
Ja, das könnte gelingen. Rechtlich gesehen wäre es zwar eigentlich nicht möglich, aber es passiert immer wieder das was durch die Prüfung durchrutscht.
Wenn dann aber jemand sich nicht bluffen lässt und die Löschung beantragt, dann ist die ganz schnell durch.
#2
Antwort vom 14. April 2021 | 02:39
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 672x hilfreich)
ZitatRechtlich gesehen wäre es zwar eigentlich nicht möglich :
Eine markenrechtliche Vorschrift, die die Eintragung von "Stadtname + Begriff" verbietet, gibt es nicht.
z.B. sind über ein halbes tausend Wortmarken mit dem Bestandteil "Berlin" im Markenregister eingetragen:
VERY BERLIN
kochfabrik.berlin
EAT BERLIN
BERLIN GEHT AUS!
Secret of Berlin
BMX School Berlin
Kisses from Berlin
usw.
RK
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#3
Antwort vom 14. April 2021 | 17:18
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39829x hilfreich)
ZitatEine markenrechtliche Vorschrift, die die Eintragung von "Stadtname + Begriff" verbietet, gibt es nicht. :
Dann sollte man sich mal ein weinig mit § 8 MarkenG und der dazugehörigen Rechtssprechung beschäftigen ...
Zitatz.B. sind über ein halbes tausend Wortmarken mit dem Bestandteil "Berlin" im Markenregister eingetragen: :
Was meine Theorie des "versuchen kann man es" ja eindrucksvoll bestätigt.
Wie viele davon noch übrig sind, wenn man ein Verfallsverfahrens gemäß § 53, § 49 MarkenG einleitet oder eine Klage im Rahmen des § 55 MarkenG einleitet, sei mal dahin gestellt.
#4
Antwort vom 15. April 2021 | 00:30
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 672x hilfreich)
ZitatDann sollte man sich mal ein weinig mit § 8 MarkenG und der dazugehörigen Rechtssprechung beschäftigen :
Die gesamte Rechtssprechung erkennt nirgendwo eine markenrechtliche Regelung, wonach die Eintragung einer Marken "Städtenamen + Begriff" stets unzulässig wäre.
"Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können."
"Wohnen wo München am schönsten ist"
Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Immobiliendienstleistung, Computersoftwaredesign und -entwicklung, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, ...
Anmeldung zurückgewiesen
Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
Beide Ablehnungsgründe sind unzutreffend:
a) Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
§ 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG lautet:
"Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken ... denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt"
Zweifellos kann dem Slogan "Wohnen wo München am schönsten ist" nicht die Eignung abgesprochen werden, für die Immobilien-Dienstleistungen nicht wenigstens minimal unterscheidungskräftig zu sein
b) Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
"Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken ... die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können"
Nun ist "Wohnen wo München am schönsten ist"
RK
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