Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Ich habe eine Marke als Wortmarke angemeldet. Sagen wir der Markenname lautet "Clearnez", abgeleitet vom englischen Wort clear. Unter anderem wurde die Marke in der Klasse 16 eingetragen, da wir Landkarten herstellen und vertreiben.
Nun gibt es einen mittelgroßen Verlag Namens Clear. Dieser hat den Namen "Clear" als Bildmarke eingetragen. Außerdem "Clear Trend Trophy" als Wortmarke. Nun erhielt ich ein Schreiben des Bevollmächtigten von "Clear", ich solle doch binnen von 2 Tagen die Eintragung aus Klasse 16 widerrufen, da der Annex "nez" keine eindeutige Trennung der Marke "Clear" darstellt.
Meine Fragen hierzu lauten:
1. Ist eine Frist von 2 Tagen gerechtfertigt?
2. Wie stehen meine Erfolgschancen bei einem Widerspruchsverfahren?
3. Kann ein allgemein gültiges Wort, wie clear, überhaupt geschützt werden?
4. Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank im Voraus.
liebe Grüße
Chris
Wortmarke teil einer Bildmarke . Widerufsverfahren
20. November 2018
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Frage vom 20. November 2018 | 14:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wortmarke teil einer Bildmarke . Widerufsverfahren
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#1
Antwort vom 20. November 2018 | 20:18
Von
Status: Unbeschreiblich (119502 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatIst eine Frist von 2 Tagen gerechtfertigt? :
Ja, in solchen Fällen ist sie das.
Bei längeren Fristen könnte es sonst Probleme mit Einstweiligen Verfügungen / Unterlassungsklagen geben.
ZitatKann ein allgemein gültiges Wort, wie clear, überhaupt geschützt werden? :
Nicht in jedem Falle.
Dann aber auch Abwandlungen wie "Clearnez" nicht.
ZitatWie soll ich mich verhalten? :
Einen Fachmann mit der Einschätzung der Lage beauftragen.
#2
Antwort vom 21. November 2018 | 16:37
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Zitat:Dieser hat den Namen "Clear" als Bildmarke eingetragen.
Was schon ein Indiz dafür ist, daß "Clear" alleine für die Schutzklasse jede Unterscheidungskraft abgesprochen wurde, sonst hätte man ja die stärkere Wortmarke registriert.
Dann aber wiederum müßte entweder "-nez" Unterscheidungskraft genug haben (dann ist man auf der sicheren Seite) oder nicht (dann kann aber auch niemand sonst behaupten, "Clearnez" sei verwechslungsfähig mit "Clear").
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