Hallo liebes Forum,
Angenommen Existenzgründer (E) möchte eine Gemeinschaftsmarke anmelden. Diese trägt den Namen "Fallnicht". "Fallnicht" ist bereits registriert (allerdings in völlig verschiedenen Warenklassen).
E möchte eine Wortmarke anmelden. Er überlegt nun wie diese Wortmarke den größten Schutz genießen kann als
"Fall-nicht" oder "Fallnicht".
Ist der Bindestrich also ein ausreichendes Kriterium?
Wenn E "Fall-nicht" einträgt und eine Konkurrenzfirma (selbe Warenklasse) trägt "Fallnicht" ein, hat E dann realistisches Widerspruchsrecht?
E ist sich über die grafische Ausgestaltung noch nicht sicher, d.h. sie kann als "Fall-nicht" oder "Fallnicht" im Logo vorhanden sein.
Ich freue mich auf eure Antworten
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Wortmarke unterschied Bindestrich
1. Dezember 2012
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Frage vom 1. Dezember 2012 | 17:29
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wortmarke unterschied Bindestrich
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 2. Dezember 2012 | 22:01
Von
Status: Schüler (311 Beiträge, 108x hilfreich)
Hallo,
quote:
Ist der Bindestrich also ein ausreichendes Kriterium?
Nein; sogar phonetische Ähnlichkeiten sind beachtlich!
Wie es sich bei unterschiedlichen Klassen verhält, kann ich nicht sagen. Innerhalb derselben auf keinen Fall.
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#3
Antwort vom 3. Dezember 2012 | 11:12
Von
Status: Praktikant (993 Beiträge, 483x hilfreich)
quote:
Wenn E "Fall-nicht" einträgt und eine Konkurrenzfirma (selbe Warenklasse) trägt "Fallnicht" ein, hat E dann realistisches Widerspruchsrecht?
Na logo. Oder meinst du, du könntest erfolgreich eine Marke "Cocacola" für Getränke oder "Deutsche-Bank" für Finanzdiensleistungen oder "Por-sche" für Autos eintragen?
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