Zippo mit eigenen Motiven - gewerblich

28. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
themaninblack
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Zippo mit eigenen Motiven - gewerblich

"Zippo gestattet keine ungenehmigten Änderungen an echten Zippo Feuerzeugen und anderen Produkten durch beispielsweise das Anbringen von Grafiken, Emblemen oder sonstigem. Änderungen stellen eine schwere Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von Zippo dar, die Zippo gerichtlich verfolgen lassen wird. Unabhängig von der Qualität der Änderungen stellt der Verkauf abgeänderter Produkte unter dem Namen Zippo eine Verletzung des Warenzeichens von Zippo dar. Die weltbekannte Marke ZIPPO ist sowohl im Hauptregister für Warenzeichen der Vereinigten Staaten als auch den Warenzeichenregistern fast jeden Landes der Welt eingetragen."

(Quelle: http://www.zippo.de/de/content/2-rechtliche-hinweise)

Bedeutet dieser Auszug aus dem Markenschutz von Zippo.de, dass es völlig ausgeschlossen ist, Zippos mit eigenen Motiven zu versehen, zu vervielfältigen und an "Endkunden" zu vertreiben?

Danke vorab!

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18 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Bedeutet dieser Auszug aus dem Markenschutz von Zippo.de, dass es völlig ausgeschlossen ist, Zippos mit eigenen Motiven zu versehen, zu vervielfältigen und an "Endkunden" zu vertreiben? <hr size=1 noshade>

Im Prinzip schon.
Man müsste das Zippo so verändern, dass es nicht mehr als Zippo zu erkennen ist und dürfe auch in der Werbung nicht schreiben, dass es sich um ein Zippo handelt.
Aber ich gehe mal davon aus, dass auch mit dem eigenen Motiv das Zippo noch als Zippo zu erkennen ist - und man es auch nur deshalb gewinnbringend verkaufen kann.

Wenn ich en Zippo einschmelze und daraus Büroklammern mache und die verkaufe, kann Zippo das nicht verhindern.
Wenn ich die Büroklammern aber in der Werbung mit "Büroklammern aus Zippos" anpreise, dann schon.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
themaninblack
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Wieso gibt es dann viele Händler die zippos mit individueller gravur anbieten? Wenn ich dann 8 zippos mit der selben Gravur bestelle, dürfte er diese doch garnucht verkaufen...

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

>Unabhängig von der Qualität der Änderungen stellt der Verkauf abgeänderter Produkte [color=red]unter dem Namen Zippo[/color] eine Verletzung des Warenzeichens von Zippo dar.

quote:
Bedeutet dieser Auszug aus dem Markenschutz von Zippo.de, dass es völlig ausgeschlossen ist, Zippos mit eigenen Motiven zu versehen, zu vervielfältigen und an "Endkunden" zu vertreiben?


Nein - veränderte Markenwaren dürfen lediglich nicht mehr unter Weiterverwendung von Markenzeichen weiterverkauft werden.

quote:
Man müsste das Zippo so verändern, dass es nicht mehr als Zippo zu erkennen ist


Das äußere Erscheinungsbild ( Design ) bzw. die dreidimensionale Form des Feuerzeugs wird nicht als Marke(!) geschützt sein (können), sodaß eine Wiedererkennbarkeit anhand der Form oder des Designs markenrechtlich unerheblich wäre, solange keine (Wort-)Markenzeichen benutzt würden.

R.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Nein - veränderte Markenwaren dürfen lediglich nicht mehr unter Weiterverwendung von Markenzeichen weiterverkauft werden. <hr size=1 noshade>

*Wenn* eben die Form des Zippos nicht selbst als (dreidimensionale) Marke eingetragen ist.
Denn wenn die Form selbst als (dreidimensionale) Marke eingetragen ist, wäre jeder Weiterverkauf ja eine Weiterverwendung der der Marke (außer man verändert die Form des Zippos so, dass es nicht mehr als Zippo erkennbar ist.)

quote:<hr size=1 noshade>Das äußere Erscheinungsbild ( Design ) bzw. die dreidimensionale Form des Feuerzeugs wird nicht als Marke(!) geschützt sein (können), sodaß eine Wiedererkennbarkeit anhand der Form oder des Designs markenrechtlich unerheblich wäre, solange keine (Wort-)Markenzeichen benutzt würden. <hr size=1 noshade>

Gewagte Aussage. Ich bin nun kein Experte im Bereich der Zippos und deren Design, aber für mich ist nicht ersichtlich, warum eine Eintragung als (dreidimensionale Marke) nicht möglich sein sollte. CocaCola hat ja auch die Marke "transparente Konturflasche mit Taille" eingetragen, RitterSport die Marke "quadratische Schokotafel in Folienverpackung, die man zum Öffnen mittig durchbricht".

Völlig losgelöst vom Markenrecht, könnte Zippo auch noch Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) herleiten.
z.B. §4 Nr.9b oder §5(2) UWG



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>CocaCola hat ja auch die Marke "transparente Konturflasche mit Taille" eingetragen, RitterSport die Marke "quadratische Schokotafel in Folienverpackung, die man zum Öffnen mittig durchbricht". <hr size=1 noshade>

Was ihnen - zumindest in Deutschland - rein gar nichts nutzt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Was ihnen - zumindest in Deutschland - rein gar nichts nutzt. <hr size=1 noshade>

Warum?



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Weil jeder Getränke in "transparente Konturflasche mit Taille" vertreiben darf und jeder "quadratische Schokotafelen in Folienverpackung, die man zum Öffnen mittig durchbricht" anbieten darf. Genau wie "seitwärts blickende Schoko-Hasen in Goldfolie".



Cola konnte ausgerechnet Pepsi die "transparente Konturflasche mit Taille" nicht untersagen (LG Hanburg, 315 O 310/11 ).
Anderen Getränkeherstellern konnte man es auch nicht untersagen(einfacher Test: schau mal imSupermarkt ins Getränkeregal).


Keine Verletzung von Markenrechten an der "Ritter-Sport"-Schokolade durch Vermarktung von Schokolade in einer quadratischen Verkaufsverpackung durch "Milka".
OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11


Und Lindt musste sich vom BGH erklären lassen das auch andere Schokohasen in Goldfolie mit Glöckchen um den Hals vertreiben dürfen.



Das Problem: nur weil ich eine eingetragene Marke habe, bedeutet das nicht automatisch, das ich diese auch erfolgreich durchsetzen/verteidigen kann.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Weil jeder Getränke in "transparente Konturflasche mit Taille" vertreiben darf und jeder "quadratische Schokotafelen in Folienverpackung, die man zum Öffnen mittig durchbricht" anbieten darf. Genau wie "seitwärts blickende Schoko-Hasen in Goldfolie".
<hr size=1 noshade>

Nein. Das ist eine Überinterpretation der genannten Urteile.

quote:<hr size=1 noshade>Cola konnte ausgerechnet Pepsi die "transparente Konturflasche mit Taille" nicht untersagen (LG Hanburg, 315 O 310/11 ). <hr size=1 noshade>

Cola konnte es deshalb nicht untersagen, weil die Pepsi-Flasche sich ausreichend stark von der Cola-Flasche unterscheid - und für jeden Käufer klar war, dass die Pepsi-Flasche aus dem Hause Pepsi kam, und nicht aus dem Haus CocaCola. Also keine Verwechslungsgefahr.

quote:<hr size=1 noshade>Keine Verletzung von Markenrechten an der "Ritter-Sport"-Schokolade durch Vermarktung von Schokolade in einer quadratischen Verkaufsverpackung durch "Milka".
OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11 <hr size=1 noshade>

RitterSport war deshalb erfolglos, weil sich die quadratische Milka-Schokolade ausreichend stark von den RitterSport-Produkten unterscheid (2 quadratische Stücke in einer letztendlich rechteckigen Umverpackung) und durch de übrige Gestaltung der Packung (lila, großer Milka-Schrifzug) jedem Käufer klar war, dass es sich um ein Milka-Pridukt - und nicht um ein RitterSport-Produkt handelt. Also keine Verwechslungsgefahr.

quote:<hr size=1 noshade>Und Lindt musste sich vom BGH erklären lassen das auch andere Schokohasen in Goldfolie mit Glöckchen um den Hals vertreiben dürfen. <hr size=1 noshade>

Aber vor allem deshalb weil "Schokohasen in Goldfolie mit Glöckchen" sowieso nichts ist, was Käufer eindeutig mit Lindt in Verbindung bringen. (Bei der quadratischen Schokolade war hingegen mehr oder weniger unstreitig, dass Käufer immer zuerst an RitterSport denken.)

Wie gesagt - ich bin kein Zippo-Experte. Aber soweit ich es überblicken kann, handelt es sich um ein markantes Produkt, dessen Wertschätzung auf dem markanten Design beruht. Metallfeuerzeuge, die nicht von Zippo sind, sind weniger wert.
Zippo wird erfolgreich damit argumentieren können, dass Käufer bei "flaches, eckiges Metallfeuerzeug mit Deckel und gelochtem Blech um die Flamme" an Zippo denken - damit liegt der Fall anders als der Goldhasen-Fall.

Und so habe ich auch die Ausgangsfrage verstanden:
Der Fragesteller möchte Zippos so umgestalten, dass aber immer noch allen Käufern eindeutig klar es, dass es sich um ein Zippo handelt.
Und damit ist die Verwechslungsgefahr da.
Dagegen kann sich Zippo wehren.



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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Da hatte ich Deine Argumentation wohl falsch interpretiert

quote:<hr size=1 noshade>Zippo wird erfolgreich damit argumentieren können, dass Käufer bei "flaches, eckiges Metallfeuerzeug mit Deckel und gelochtem Blech um die Flamme" an Zippo denken <hr size=1 noshade>

Ob das erfolgreich sein wird sei man dahin gestellt. Ich glaube nicht unbedingt daran.



Wie auch immer, der TE will ja kein "flaches, eckiges Metallfeuerzeug mit Deckel und gelochtem Blech um die Flamme" (das sich eventuell ausreichend stark unterscheidet) selbst produzieren, sondern das fertige Markenprodukt verändern und dann weiterverkaufen.
Und das könnte nach § 24 Abs. 2 MarkenG problematisch sein, wenn Zippo das nicht möchte. Dann könnten sie das untersagen.



Anders sähe das aus, wenn er als Dienstleistung das veredeln/verändern von bereits verkauften Zippos anbieten würde. Denn als Käufer kann ich damit machen was ich will und mich dazu auch eines Dienstleisters bedienen.

Wenn er Zippoverkauf und Verändernung in einem anbieten will, muss man darauf achten, das das ganze nicht als Umgehungstatbestand gewertet wird
Es dürfte also nicht funktionieren, Zippos und Veränderung so zu verkaufen, das der Verkauf nur "virtuell" stattfindet.



Fraglich wäre es wie die Sache aussieht, wenn er die Zippos samt und sonders mit "Gutschein zur späteren Veränderung" verkaufen würde. Dann würde ja der Kunde entscheiden, ob er den Gutschein nutzt oder nicht.
Eventuell könnte auch das als Umgehungstatbestand gewertet werden. Denn die Leistung wäre ja schon im Preis des Zippo enthalten, sie wären also teuerer als normale Zippos so das der verständige Kunde den Gutschein in jedem Falle einlösen würde. Desweiteren wäre es ja der gleiche Anbieter.





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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ob das erfolgreich sein wird sei man dahin gestellt. Ich glaube nicht unbedingt daran. <hr size=1 noshade>

Das ist natürlich eine verdammt gute Frage.
Wird wohl maßgeblich davon anhängen, welchen Verkehrskreis man befragt:
a) Feuerzeug-Sammler
b) Raucher
c) Gesamtheit aller Verbraucher
Welches davon die juristisch relevante ist - da bin ich überfragt.

Bei Cola, quadratischer Schokolade und Schoko-Osterhasen dürfte das ja relativ egal gewesen sein. Denn die Verkehrskreise "Konsumenten von kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken" sowie "Konsumenten von Schokolade" dürfte sich ja nicht so wesentlich von "Gesamtheit aller Verbraucher" unterscheiden.

im übrigen stimme ich Harry van Sell zu.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>*Wenn* eben die Form des Zippos nicht selbst als (dreidimensionale) Marke eingetragen ist. <hr size=1 noshade>


Die Eintragung einer dreidimensionalen Form einer Ware für Waren ebendieser Art ist nicht möglich:

§ 3 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG :
"Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1.die durch die Art der Ware selbst bedingt ist (...)

Die Form eines Feuerzeugs könnte höchstens als 3D-Marke für z.B. Parfum, Seifen, Autos ( als Kühlerfigur ) usw. schutzfähig sein, nicht jedoch für die Warenart "Feuerzeuge".

RK

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)


Ja, ich weiß.
Aber die potenzielle Marke "Zippo" (ob die überhaupt eingetragen ist, müsste man ja erstmal recherchieren) wäre ja "flaches, eckiges Metallfeuerzeug mit Deckel und gelochtem Blech um die Flamme".
Und da sind halt schon reichlich Merkmale dabei, die nicht ausschließlich aus der Art der Ware (Feuerzeug) bedingt sind.
Denn Feuerzeuge können auch dick, rund, aus Plastik und ohne Deckel sein.

CocaCola kann seine Konturflasche ja auch schützen lassen, obwohl die meisten Merkmale einer Flasche durch die Funktion bedingt sind. Denn das Merkmal "Kontur" ist nicht durch die Funktion bedingt - also liegen bei der Konturflasche nicht ausschließlich Formen vor, die funktionsbedingt sind.

Dass man sich die Marke "längliche, spitze Spieße" nicht für die Ware "Zahnstocher" eintragen lassen kann, ist klar. Denn da liegen dann ja wirklich nur Merkmale vor, die ausschließlich funktionsbedingt sind.

Aber ein "Zippo" sehe ich durchaus als grundsätzlich schutzfähig an.



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1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

> Zum "geistigen Eigentum", auf das Zippo Bezug nimmt, gehört übrigens auch der Designschutz für die Dinger,

Das für Zippo im DPMA-Register eingetragene Feuerzeug-Design ist NICHT das bekannte "Zippo"-Design - einen musterrechtlichen Design-Schutz kann Zippo für das herkömmliche Zippo-Design nicht beanspruchen:

https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/register?DNR=40200877-0001

RK
RK


https://register.dpma.de/DPMAregister/gsm/register?DNR=40200877-0001

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Gredo
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 45x hilfreich)

@ TomRohwer, danke für den handfesten Beitrag, das ist auf jeden Fall ein Anhaltspunkt. Aber ich kann mir kaum vorstellen, dass Zippo so leichtfertig mit seinem Design umgeht.

@TE Du solltest dir auch darüber bewusst sein, dass das Unternehmen vermutlich wesentlich liquider sein wird, als du. Das ist ja überhaupt das Problem bei sehr vielen Patenten, es ist kostspielig, diese gegen Konkurrenz zu verteidigen.

Gruß

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#16
 Von 
denikoe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann es dann sein dass alle bekannten Plattformen eine Fotogravur anbieten?

-- Editiert von Moderator am 17.11.2016 14:26

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119374 Beiträge, 39715x hilfreich)

Zitat (von denikoe):
Wie kann es dann sein dass alle bekannten Plattformen eine Fotogravur anbieten?

Antwort #9 lesen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Oder den ersten Satz aus den rechtlichen Hinweisen von Zippo.

"Zippo gestattet keine ungenehmigten Änderungen an echten Zippo Feuerzeugen und anderen Produkten..."

Wer sagt denn,dass diese Plattformen keine Genehmigungen von Zippo haben?

1x Hilfreiche Antwort

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