Hallo, ich habe mal eine Frage.
Ein Bekannter von mir hat eine Website (schon seit x-Jahren, ich tippe auf 1998 (xxxxx.dyndns.org), später unter (xxxxx.org) mit einem von ihm und einem Graphiker gestalteten Logo.
Das Logo existitiert als PDF mit Abmessungen, Schnitt etc.
Er entwickelt Schaltungen und Software mit seinem Schriftzug und dem Logo.
Was kann er tun um sein Logo / den Markennamen zu schützen?
Was kostet so etwas da er das nur hobbymäßig macht?
Grüße von Speedy,
generelle Fragen zum Markenrecht
Marke eintragen oder verletzt?
Marke eintragen oder verletzt?
ZitatWas kann er tun um sein Logo / den Markennamen zu schützen? :
Eine Bildmarke anmelden
ZitatWas kostet so etwas da er das nur hobbymäßig macht? :
Das ist schon teuer...für ein Hobby
Danke soweit. Das gilt jedoch nur in D oder in der EU oder weltweit?
Das Logo existiert ja schon seit ca. 1998.
Kann die Bildmarke durch so etwas untermauert werden oder wenn jemand die Idee / das Design "klaut" und eintragen lässt:
Wer hat dann die Rechte? Derjenige der als Erster eintragen lässt oder derjenige, der das schon länger nutzt?
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ZitatDas gilt jedoch nur in D oder in der EU oder weltweit? :
je nachdem , wo man die Marke überall schützen lassen möchte
ZitatWer hat dann die Rechte? Derjenige der als Erster eintragen lässt oder derjenige, der das schon länger nutzt? :
Der Inhaber der Marke hat in der Regel eher den besseren Standpunkt. Sorry aber Ihre Fragen sind zu speziell. Wenn Sie eine rechtsverbindliche Auskunft benötigen verweise ich auf meinen ersten Beitrag in diesem Thema.
ZitatWas kann er tun um sein Logo / den Markennamen zu schützen? :
Als erste mal prüfen, ob das ganze überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat.
Falls dem so ist, wäre zu prüfen was genau er alles eintragen will, Logo, Markennamen etc. und wie umfangreich der Schutz sein soll (z.B. Nizzaklassen, welche Länder, Regionen, ...).
ZitatWas kostet so etwas da er das nur hobbymäßig macht? :
Das beantwortet einem der der beauftragte Fachanwalt.
ZitatWer hat dann die Rechte? Derjenige der als Erster eintragen lässt oder derjenige, der das schon länger nutzt? :
Erstmal der, der zuerst eintragen lässt.
Zwar kann derjenige, der schon länger nutzt, seine Rechte verteidigen ("Benutzungsmarke") - dafür muss man aber nicht nur die längere Benutzung beweisen, sondern auch beweisen, dass die Marke bereits vor der Eintragung eine (bundesweite) Bekanntheit erreicht hatte.
„Als erste mal prüfen, ob das ganze überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat.
Falls dem so ist …."
Für die Eintragung eines Zeichens ALS MARKE ( und allgemein für die Erlangung eines MARKENRECHTLICHEN Schutzes ) ist KEINE „Schöpfungshöhe" nötig; insbesondere muß ein als MARKE einzutragendes Bildzeichen/Logo nicht auch ein nach dem Urheberechtsgesetz schutzfähiges „Werk einer persönlich-geistigen Schöpfung" sein.
Das (Bild-)Zeichen braucht lediglich abstrakt geeignet sein, als Unterscheidungszeichen dienen zu können - und es muß hinsichtlich der angemeldeten Waren- und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein, darf also nicht aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen ( beispielsweise wäre ein Hundesymbol als Marke für Hundefutter nicht unterscheidungskräftig, da auf die Bestimmung ( „für Hunde" ) hinweisend ).
Hier:
Das seit 1998 verwendete Logo dürfte sehr sicher URHEBERRECHTLICH geschützt sein.
Sofern das Logo im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit benutzt würde, wäre es „automatisch" als sog. „Geschäftliche Bezeichung" geschützt, § 5 MarkenG.
Ein Schutz als sog. „Benutzungsmarke" nach § 4 MarkenG scheidet aufgrund der exorbitant hohen Anforderungen an den NAchweis einer Verkehrsgeltung aus.
Für ( ohne fachliche Beratung ziemlich rausgeworfene ) ca. 350€ kann man eine Marke anmelden.
RK
„Derjenige der als Erster eintragen lässt oder derjenige, der das schon länger nutzt?"
Nach schweizerischem Recht gibt es ein markenrechtliches Vorbenutzungsrecht, d.h.:gegenüber demjenigen, der ein Zeichen ALS MARKE für seine Waren benutzt hatte, bevor ein anderer dasselbe Zeichen zur Eintragung als Marke angemeldet hat, hat der Inhaber der eingetragenen Marke keine Verbotsrechte.
In Deutschlannd/Europa gibt es kein Vorbenutzungsrecht.
Sofern jedoch an einem Zeichen Urheberrechte und/oder Rechte aus einer Verkehrsgeltung als „geschäftliche Bezeichnung" vor dem Tag der Anmeldung desselben Zeichens ALS MARKE erworben worden waren, wäre das Verbietungsrecht aus der Markenmeintragung gegenüber dem „vorbenutzten" Zeichen aufgrund seines Urheberrechtsschutzes / Kennzeichen-Schutzes eingeschränkt.
RK
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