§ 560 BGB Betriebskostenabrechnung

9. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Carm
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)
§ 560 BGB Betriebskostenabrechnung

Im Jahre 2003 wurde mein lebenslanger Wohnberechtigter in meinem Haus zur Zahlung von Betriebskosten verurteilt. Die Abrechnung der Betriebskosten wurde von dem Richter nach "billigem Ermessen" angeordnet. Nun zahlt der Wohnberechtigte trotz des Urteiles seine Betriebskosten nach meiner Betriebskostenabrechnung nicht. Nun sind schon einige Hundert Euro aufgelaufen. Er zahlt 45 Euro monatlich für Wasser/Abwasser, Heizung, Müllgebühren seiner Behälter, Schornsteinfeger, Wartung-Pflege der Heizung und Strom!!!!!!!!!!!
Seit Juli 2005 beherbergt er einen weiblichen Dauergast. Auf Grund der hohen Nachzahlungen bei der Betriebskostenabrechnung forderte ich ihn auf ab Juli 2006 nicht mehr nur 45 Euro zu zahlen, sondern 90 Euro. Selbstverständlich interessiert es ihn überhaupt nicht und er zahlt weiter nur 45 Euro für seine 70 qm Wohnfläche.Ich habe nun gehört, dass es einen § 560 im BGB gibt Absatz 4. Kann ich den Mann auf diesen § 560 verklagen? Oder sollte ich ihm lieber langsam den "Hahn" zudrehen. Er hat 990 Euro monatlich zur alleinigen Verfügung und kann zahlen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Vorschrift bdeutet nur, daß man die Nebenkostenvorauszahlung dem tatsächlich zu erwartendem Verbrauch anpassen kann. Also quasi die rechtliche Grundlage für die 90 Euro, die du willst.

Hast Du denn eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung gemacht und dem Mieter die aufgeschlüsselte rechnung zukommen lassen? Wenn nicht, dann muß er auch nichts zahlen. Wenn die Abrechnung ihm aber vorliegt, dann kannst du auf Zahlung klagen bzw das Urteil, was du schon hast, vollstrecken (Ob das geht weiß ich nicht, da ich nicht weiß, was genau für ein Urteil das ist)

Selber machen darfst du aber gar nichts. Hahn zudrehen etc ist verbotene Eigenmacht. Davon würde ich die Finger lassen.

Übrigens, falls noch keine Abrechnung gemacht wurde, kannst du jetzt nur noch Nebenkosten für das Jahr 2005 rückwirkend verlangen.

Gruß Justice

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#2
 Von 
Carm
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antwort! Die Abrechnungen der vergangenen Jahre wurden unter Einhaltung sämtlicher Fristen per Einschreiben dem Wohnberechtigten zugestellt.
Werde mich mit einem Rechtsanwalt beraten, nachdem meine Rechtsschutz die Kostendeckungszusage erteilt hat. Ich wollte nur ungefähr wissen, wie die Sachlage ist, bevor ich mir die Mühe bereite einen Anwalt einzuschalten.Hatte 2001 wegen Zahlung von Betriebskosten geklagt und vom Landgericht ein Urteil erhalten wo der Beklagte auf Zahlung von Betriebskosten (Nebenkosten) verurteilt wurde, denn er beteiligte sich nicht im geringsten an irgendwelchen Kosten. Zeitgleich wurde per Beschluss vom Landgericht festgelegt wie der Verteilermaßstab angewendet wird.Sämtliche Betriebskostenabrechnungen wurden bisher ignoriert. Vollstreckt kann im Moment nichts werden, da der Mann schon gepfändet wird und ihm syein Selbstbehalt von 990 Euro derzeitig bleiben kann, darf, muss, wie auch immer. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Carm
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für die Antwort! Die Abrechnungen der vergangenen Jahre wurden unter Einhaltung sämtlicher Fristen per Einschreiben dem Wohnberechtigten zugestellt.
Werde mich mit einem Rechtsanwalt beraten, nachdem meine Rechtsschutz die Kostendeckungszusage erteilt hat. Ich wollte nur ungefähr wissen, wie die Sachlage ist, bevor ich mir die Mühe bereite einen Anwalt einzuschalten.Hatte 2001 wegen Zahlung von Betriebskosten geklagt und vom Landgericht ein Urteil erhalten wo der Beklagte auf Zahlung von Betriebskosten (Nebenkosten) verurteilt wurde, denn er beteiligte sich nicht im geringsten an irgendwelchen Kosten. Zeitgleich wurde per Beschluss vom Landgericht festgelegt wie der Verteilermaßstab angewendet wird.Sämtliche Betriebskostenabrechnungen wurden bisher ignoriert. Vollstreckt kann im Moment nichts werden, da der Mann schon gepfändet wird und ihm syein Selbstbehalt von 990 Euro derzeitig bleiben kann, darf, muss, wie auch immer. Danke!

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