Nabend,
nachdem mein Beitrag heute mittag der Aktualisierung zum Opfer geworden ist, nun ein neuer Versuch...
§ 561 BGB
- Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Angenommen mir wird die Ankündigung der Mieterhöhung heute (10.04.04) zugestellt. Kann ich dann bis zum 30.04.04 eine Kündigung nach diesem § zum 30.06.04 einreichen?
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
-- Editiert von MichiM am 10.04.2004 22:31:04
§ 561 BGB - Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
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Grüße von Tracheo !! Frohe Ostern !
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"Was wir wissen ist eine Träne
Was wir nicht wissen ist ein
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@ Tracheo
Leider wird dort aber meine frage nicht beantwortet.
Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete , kann der Mieter kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht bis zum Ende der Überlegungsfrist, also bis Ende des zweiten Monats nach Erhalt der Mieterhöhungserklärung.
Bis wann muss ich die Sonderkündigung eingereicht haben, wenn ich zum Ablauf des Übernächsten Monats kündigen will?
Siehe mein Beispiel oben.
FROHE Ostern
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
-- Editiert von MichiM am 12.04.2004 12:47:43
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Ich denke, Deine Interpretation ist völlig korrekt. Du kannst bis zum 30.04. (Eingang beim Vermieter) zum 30.06. kündigen.
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